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154.51

Kantonsratsbeschluss betreffend Gewährleistung der Sicherheit der kantonalen Behörden, der kantonalen Verwaltung und der Gerichte

Vom 17. April 2003 (Stand 8. September 2007)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Sicherheit der kantonalen Behörden, der Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung und der Gerichte sowie deren Kundinnen und Kunden wird, unter Beibehaltung einer grösstmöglichen Bürgernähe, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewährleistet.

Art. 2 Sicherheitsstrategie

Die Sicherheitsstrategie umfasst:

  1. einen den Verhältnissen angepassten Schutz der Gesundheit und Unversehrtheit der Adressaten gemäss § 3 dieses Beschlusses, bei gleichzeitiger Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und Effizienz der Verwaltungs- und Verfahrensabläufe;
  2. die Vermeidung von Störfällen und die grösstmögliche Schadensbegrenzung im Ereignisfall bei gleichzeitiger Sicherstellung der Kontinuität in der Leistungserbringung;
  3. die Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Adressaten.

Art. 3 Adressaten

Adressaten dieses Beschlusses sind namentlich:

  1. alle haupt- und nebenamtlichen Behördemitglieder des Kantons;
  2. alle beim Kanton gemäss § 1 des Personalgesetzes[2] tätigen Mitarbeitenden.

Der Kanton nimmt, soweit erforderlich, bei juristischen Personen, die mit Leistungsaufträgen öffentliche Aufgaben für ihn erfüllen, folgende Bestimmungen in den Leistungsauftrag auf:

  1. Übernahme von Grundsatz und Strategie gemäss §§ 1 und 2;
  2. Abgeltung der gemäss Bst. a notwendigen Massnahmen.

Art. 4 Zuständigkeit

Der Kantonsrat legt den Rahmenkredit für die Massnahmen fest und bewilligt das für die Umsetzung der Sicherheitsstrategie erforderliche zusätzliche Personal.

Der Regierungsrat:

  1. erlässt das Sicherheitskonzept unter Berücksichtigung der Sicherheitsrisiken, definiert die Minimalanforderungen und ermöglicht die modulare Anpassung der Sicherheitsmassnahmen an die jeweiligen Verhältnisse;
  2. veranlasst die nötigen Massnahmen in den Bereichen Ausbildung, Organisation, Betrieb, Technik und Bau;
  3. überprüft deren Wirksamkeit und erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht;
  4. bezeichnet das mit der Umsetzung beauftragte Fachpersonal.

Art. 5 Rahmenkredit

Der Rahmenkredit umfasst die für die Umsetzung dieses Beschlusses nötigen Mittel.

Der Rahmenkredit beträgt Fr. 7,5 Mio., inklusive Mehrwertsteuer, und gilt bis 30. Juni 2009. *

Art. 7 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.[4]

Egress

GS 27, 771

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.04.2003 28.06.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 771
28.06.2007 08.09.2007 § 5 Abs. 2 geändert GS 29, 317

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.04.2003 28.06.2003 Erstfassung GS 27, 771
§ 5 Abs. 2 28.06.2007 08.09.2007 geändert GS 29, 317