Die Ombudsstelle soll das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten vermitteln.
156.1
Gesetz über die Ombudsstelle
(Ombudsgesetz)
Präambel
gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[1],
1. Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich, Finanzielles
Art. 1 Zweck
Art. 2 Aufgaben
Die Ombudsstelle
- erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten sowie Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten; sie weist die Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter;
- vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristischen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach Ausschöpfung der internen Möglichkeiten bei Personalkonflikten innerhalb von Trägern öffentlicher Aufgaben;
- nimmt Anliegen und Beanstandungen zur Prüfung entgegen, unterbreitet den Beteiligten Vorschläge und kann den Trägern öffentlicher Aufgaben Empfehlungen abgeben, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und die Rechtsetzung beziehen können;
- berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit.
Art. 3 Wirkungsbereich
Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons und der Gemeinden.
Träger öffentlicher Aufgaben sind
- die Behörden und die Verwaltungen des Kantons und der Gemeinden;
- verwaltungsexterne Stellen (etwa Körperschaften, Anstalten, Betriebe, Stiftungen, Private), soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen.
Der Prüfung durch die Ombudsstelle ist entzogen die Tätigkeit
- des Kantonsrats, der Gemeindeparlamente und der Gemeindeversammlungen;
- aller Träger öffentlicher Aufgaben hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemeinverbindlicher Anordnungen;
- der mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Träger öffentlicher Aufgaben in Bezug auf ihre unabhängige richterliche Tätigkeit.
Art. 4 Finanzielles
Der Kanton trägt die Kosten der Ombudsstelle und der von ihr beigezogenen Sachverständigen und Dritten.
Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem Kantonsrat einen davon abweichenden Antrag vorlegen. *
Die Ombudsperson vertritt das Budget der Ombudsstelle im Kantonsrat. *
Die Ombudsstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse.
2. Verfahren
Art. 5 Einleitung
Die Ombudsstelle wird auf Gesuch von Privaten und Angestellten von Trägern öffentlicher Aufgaben tätig, die daran ein eigenes Interesse haben.
Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betreffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und Pflichten nicht.
Die Ombudsstelle kann auch auf Anregung eines Trägers öffentlicher Aufgaben hin tätig werden.
Art. 6 Anhandnahme
Die Ombudsstelle entscheidet, ob und wie sie in einer Angelegenheit tätig werden will.
Nimmt sie ein Anliegen zur Vermittlung oder Prüfung entgegen, gibt sie mit Zustimmung der betroffenen Person der Behörde oder Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 7 Vermittlung, Prüfungskriterien
Die Ombudsstelle prüft die Möglichkeiten der Vermittlung und wirkt darauf hin, Konfliktsituationen zu entschärfen und einvernehmliche Lösungen zu treffen. Dabei prüft sie die Tätigkeit der Träger öffentlicher Aufgaben auf Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
Art. 8 Prüfungsinstrumente
Zur Abklärung des Sachverhalts kann die Ombudsstelle
- von der betroffenen Behörde und der Verwaltung jederzeit und auf jeder Hierarchiestufe schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, fallbezogen uneingeschränkt Einsicht in die Akten nehmen und deren Herausgabe verlangen. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes;
- Besichtigungen vornehmen;
- die Angelegenheit mit der betroffenen Behörde und der Verwaltung besprechen;
- Aussprachen unter den Beteiligten durchführen sowie im Einverständnis mit den Beteiligten Sachverständige mit der professionellen Konfliktvermittlung beauftragen;
- Dritte und ausnahmsweise Sachverständige beiziehen, die zur Klärung der Verhältnisse einen Beitrag leisten können.
Art. 9 Mitwirkung der Aufgabenträger
Die Träger öffentlicher Aufgaben
- unterstützen die Ombudsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
- sind der Ombudsstelle gegenüber von der Geheimhaltungspflicht entbunden;
- wirken an Vermittlungsversuchen der Ombudsstelle mit;
- nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsstelle zur Kenntnis und prüfen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen;
- informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.
Art. 10 Erledigung
Die Ombudsstelle
- vermittelt, soweit möglich, zwischen den Beteiligten;
- gibt, sofern keine Einigung möglich ist, das Ergebnis den Beteiligten und allenfalls übergeordneten Stellen bekannt und formuliert gegebenenfalls Empfehlungen;
- gibt bei erheblichem öffentlichem Interesse ihre Empfehlungen, ihre Vorschläge für die künftige Praxis oder für die Rechtsetzung nach ihrem Ermessen weiteren Behörden und der Öffentlichkeit bekannt.
Die Ombudsstelle hat kein Weisungsrecht gegenüber den Trägern öffentlicher Aufgaben.
Art. 11 Unentgeltlichkeit
Die Ombudsstelle erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.
3. Wahl, Rechtsstellung, Organisation
Art. 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode.
Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlechterparität zu berücksichtigen.
Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. *
Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Ombudsstelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar sind. *
Art. 13 Stellvertretung, Ausstand
Die Stellvertretung wird tätig bei längerer Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson, wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere bei nachvollziehbaren persönlichen oder anderen Ablehnungsgründen.
Für den Ausstand der Ombudsperson gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Ombudsperson entscheidet selbst über ihren Ausstand.
Art. 14 Unvereinbarkeit
Die Ombudsperson und die Stellvertretung dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie nebst ihrer Anstellung als Ombudsperson oder Stellvertretung keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein, noch ein öffentliches Amt bekleiden.
Art. 15 Stellung, Berichterstattung
Die Ombudsperson und die Stellvertretung sind unabhängig.
Administrativ ist die Ombudsstelle der Staatskanzlei zugeordnet.
Die Ombudsperson erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird veröffentlicht.
Die Ombudsstelle informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Art. 16 Mitarbeitende
Die Ombudsperson stellt die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an. *
Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson.
Gegen personalrechtliche Massnahmen der Ombudsperson kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. *
Art. 17 Amtsgeheimnis, Schweigepflicht, Melderecht
Die Ombudsstelle und von ihr beigezogene Sachverständige oder Dritte sind gegenüber der sie anrufenden Person und Dritten in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie der Träger öffentlicher Aufgaben.
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sowie die von ihr beigezogenen Sachverständigen oder Dritten haben über ihre Wahrnehmungen, die sie in einem konkreten Einzelfall gemacht haben, gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.
Sie verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten oder in strafrechtlichen Verfahren die Justizprüfungskommission des Kantonsrates sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeitenden sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden.
Die Schweigepflicht der Ombudsperson entfällt insoweit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie zur strafprozessualen Anzeige berechtigt aber nicht verpflichtet.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung
Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. *
Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstands für die Amtsperiode 2015–2018 nach neuem Recht gewählt werden. *
… *
Art. 20 Referendum, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.
Es tritt nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 27.05.2010 | 04.08.2010 | Erlass | Erstfassung | GS 30, 551 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 4 Abs. 2 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 4 Abs. 3 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 12 Abs. 3 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 12 Abs. 4 | eingefügt | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 16 Abs. 1 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 16 Abs. 3 | eingefügt | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 18 Abs. 1 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 18 Abs. 2 | geändert | GS 2014/015 |
| 30.01.2014 | 03.05.2014 | § 18 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2014/015 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 27.05.2010 | 04.08.2010 | Erstfassung | GS 30, 551 |
| § 4 Abs. 2 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 4 Abs. 3 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 12 Abs. 3 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 12 Abs. 4 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | eingefügt | GS 2014/015 |
| § 16 Abs. 1 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 16 Abs. 3 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | eingefügt | GS 2014/015 |
| § 18 Abs. 1 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 18 Abs. 2 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | geändert | GS 2014/015 |
| § 18 Abs. 3 | 30.01.2014 | 03.05.2014 | aufgehoben | GS 2014/015 |