Die Organe sorgen für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Personendaten sowie die Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Datenbearbeitungen. Sie ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmassnahmen zum Zwecke der Zugangs-, Datenträger-, Transport-, Bekanntgabe-, Speicher-, Benutzer-, Zugriffs- oder Eingabekontrolle. *
Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen angemessen sein und insbesondere folgenden Kriterien Rechnung tragen: *
- dem Zweck der Datenbearbeitung;
- der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung;
- den möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
- dem gegenwärtigen Stand der Technik; und
- der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit.
Die Organe erstellen einen Massnahmenkatalog, der Auskunft gibt über den Zweck und die Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen sowie den Zeitbedarf für deren Umsetzung. *