Diese Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Zugriff auf Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff).
Sie gilt für die dem Datenschutzgesetz unterstellten Organe. Für Organe, die für den Kanton oder die Gemeinden öffentliche Aufgaben erfüllen, ist sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar.