Dieses Gesetz fördert die Transparenz über die Tätigkeit der Behörden und der Verwaltung des Kantons und der Gemeinden und regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten.
158.1
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz)
Präambel
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für alle Behörden des Kantons und der Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Korporations- und Kirchgemeinden).
Als Behörden gelten:
- die Organe des Kantons, seiner Anstalten und Körperschaften;
- die Organe der Gemeinden und von Gemeindeverbänden, ihrer Anstalten und Körperschaften;
- Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Das Gesetz gilt nicht für
- die Justizbehörden im Bereich der Rechtspflege;
- die Zuger Kantonalbank;
- das Zuger Kantonsspital;
- die Psychiatrische Klinik Zugersee.
Art. 4 Weitere Ausnahmen
Dieses Gesetz gilt nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Zivil- und Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe, Verfahren der Verwaltungsrechtspflege sowie Schiedsverfahren.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz[2].
Art. 5 Vorbehalt von Spezialbestimmungen
Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen anderer Gesetze, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
Art. 6 Amtliches Dokument
Amtliches Dokument ist jede Information, die
- auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist,
- sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und
- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft.
Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die
- durch eine Behörde kommerziell genutzt werden,
- nicht fertig gestellt oder
- ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
2. Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
Art. 7 Öffentlichkeitsprinzip
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
Art. 8 Zugangsgewährung
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnahme vor Ort, die Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg.
Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des Kantons oder der Gemeinde veröffentlicht, gilt der Anspruch auf Zugang als erfüllt.
Art. 9 Einschränkungen
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments und gelten nur so lange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.
Art. 10 Überwiegende öffentliche Interessen
Überwiegende öffentliche Interessen liegen namentlich vor, wenn durch Zugang
- eine behördliche Massnahme vereitelt werden könnte;
- die Position eines Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte;
- der Bevölkerung Schaden zugefügt würde, namentlich durch Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Art. 11 Überwiegende private Interessen
Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Privatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis.
Art. 12 Besondere Fälle
Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.
Der Zugang zu Sitzungsprotokollen einer besonderen parlamentarischen Untersuchungskommission unterliegt einer Sperrfrist von zehn Jahren. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des letzten Sitzungsprotokolls zu laufen.
3. Verfahren
Art. 13 Gesuch
Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Sofern eine kantonsrätliche Kommission nicht mehr besteht, ist das Gesuch an das Büro des Kantonsrats zu richten.
Das Gesuch ist schriftlich einzureichen, bedarf keiner Begründung, muss aber hinreichend genau formuliert sein.
Die Behörde ist der gesuchstellenden Person bei der Identifikation der verlangten Dokumente behilflich.
Art. 14 Schutz von Personendaten Dritter
Zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten in Betracht, die Personendaten Dritter enthalten, sind diese vor der Einsichtnahme nach Möglichkeit zu anonymisieren oder zu entfernen.
Können die Personendaten nicht anonymisiert oder entfernt werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Behörde lehnt das Gesuch ab, wenn die Zustimmung verweigert wird oder wenn das Einholen der Zustimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.
Art. 15 Entscheid
Die Behörde entscheidet möglichst rasch.
Weist die Behörde das Gesuch ganz oder teilweise ab oder gewährt sie den Zugang, obwohl eine betroffene Person die Zustimmung verweigert hat, erlässt sie eine Verfügung. Es gelten die Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3].
Art. 16 Archivierte Akten
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich auch nach der Archivierung nach diesem Gesetz.
Für die Behandlung von Gesuchen um Zugang bleibt innerhalb der ordentlichen Schutzfrist gemäss § 11 Archivgesetz[4] das Organ zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz.
Art. 17 Kosten
Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden, können kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Beabsichtigt die Behörde, wegen besonderen Aufwands eine Gebühr zu erheben, informiert sie die gesuchstellende Person vorgängig.
4. Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden.
Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Materialien für das Verständnis und die Auslegung von allgemeinverbindlichen Erlassen dienen.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.02.2014 | 10.05.2014 | Erlass | Erstfassung | GS 2014/023 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.02.2014 | 10.05.2014 | Erstfassung | GS 2014/023 |