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159.1

Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

(Videoüberwachungsgesetz; VideoG)

Vom 26. Juni 2014 (Stand 1. September 2020)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Einsatz tonloser Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungen), welche die Personenidentifikation zulassen.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, gelangen die Bestimmungen des Polizeigesetzes[2], des Polizei-Organisationsgesetzes[3] und des Datenschutzgesetzes[4] zur Anwendung.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes.

Es gilt nicht für Videoüberwachungen

  1. bei denen keine Personen bestimmbar sind;
  2. die im Rahmen sicherheitspolizeilicher und strafprozessualer Überwachungen angeordnet werden;
  3. an öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen;
  4. die vom Obergerichtspräsidium oder der Verfahrensleitung gemäss Gerichtsorganisationsgesetz[5] als Schutzmassnahmen angeordnet werden;
  5. in Fahrzeugen, Bauten, Anlagen und Einrichtungen der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs;
  6. ohne Aufzeichnungsmöglichkeit, die ausschliesslich dazu dienen, Personen den Zutritt oder die Zufahrt zu Bauten und Anlagen zu ermöglichen.

Art. 3 Zweck und Grundsätze

Videoüberwachungen dürfen eingesetzt werden, soweit sie geeignet und erforderlich sind,

  1. zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen sowie zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten;
  2. innerhalb und ausserhalb der Bauten und Anlagen der Organe zum Schutz der Bauten und Anlagen und ihrer Benutzerinnen und Benutzer vor strafbaren Handlungen sowie zur Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten.

Die Videoüberwachungen sind örtlich und zeitlich auf das zur Erfüllung des Zwecks Erforderliche zu beschränken.

Videoüberwachungen sind bewilligungspflichtig.

Art. 4 Zuständigkeit

Zuständig ist, wer im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage für die Ruhe und Ordnung oder für den Schutz von Personen und Sachen oder für die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zuständig ist.

Der Regierungsrat und die Gemeindeexekutiven bestimmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zuständigen Organe.

Das zuständige Organ

  1. holt die Einwilligung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vorgesehen sind;
  2. stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zuständigen Bewilligungsinstanz;
  3. betreibt die Videoüberwachungsanlage.

Sind mehrere Organe zuständig, ist das Gesuch gemeinsam einzureichen.

Art. 5 Bewilligungsinstanz

Bewilligungsinstanz ist

  1. der Regierungsrat für gesuchstellende Organe, die für den Kanton handeln;
  2. die gemeindliche Exekutive für gesuchstellende Organe, die für eine Gemeinde handeln.

Eine Delegation der Bewilligungskompetenz ist ausgeschlossen.

Das Enteignungsrecht richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz[6].

Art. 6 Bewilligung

Die Bewilligung ist auf höchstens fünf Jahre befristet und durch Gesuch erneuerbar.

Die Bewilligung enthält mindestens die folgenden Angaben:

  1. Zweck und Begründung der Überwachung;
  2. das überwachte Gebiet, der überwachte Bau oder die überwachte Anlage sowie Angaben zu den Aufnahmebereichen;
  3. die Betriebszeiten der Videoüberwachung;
  4. wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird;
  5. ob neben der Aufzeichnung auch Echtzeitüberwachungen durchgeführt werden können;
  6. ob eine Vorrichtung angebracht wird, mit welcher die Polizei alarmiert werden kann;
  7. mit welchen Massnahmen für die Informationssicherheit bei der Aufzeichnung, Bearbeitung, Auswertung sowie Vernichtung der Daten gesorgt wird;
  8. allfällige Auflagen;
  9. Rechtsmittel, das gegen den Bewilligungsentscheid ergriffen werden kann.

Art. 7 Bekanntmachung

Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid dem gesuchstellenden Organ, den von Eingriffen in ihr Eigentum Betroffenen sowie der kantonalen Datenschutzstelle im Wortlaut zu.

Der Bewilligungsentscheid wird im Wortlaut und mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt publiziert.

Die Datenschutzstelle veröffentlicht die erteilten Bewilligungen einschliesslich der Angaben zu den Aufnahmebereichen.

Art. 8 Echtzeitüberwachung

Die Polizei kann die Echtzeitüberwachung anordnen

  1. unmittelbar aufgrund einer Alarmmeldung, die das überwachte Gebiet, den überwachten Bau oder die überwachte Anlage betrifft;
  2. wenn angenommen werden muss, dass im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage eine besondere Gefährdungssituation besteht.

Die Echtzeitüberwachung erfolgt ohne Anordnung automatisch aufgrund eines Alarms, der an einer im überwachten Gebiet, im überwachten Bau oder in der überwachten Anlage angebrachten Vorrichtung ausgelöst wird.

Für die Fahndung können Sequenzen reproduziert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Art. 9 Auswertung der Bildaufzeichnungen

Die Bildaufzeichnungen werden nur dann ausgewertet, wenn eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und damit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können.

Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straftaten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet werden.

Art. 10 Berechtigte Stellen

Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind,

  1. Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte zu installieren und zu warten;
  2. die Videoüberwachungsanlage einzustellen und zu steuern;
  3. Bildaufzeichnungen zu bearbeiten und auszuwerten;
  4. Echtzeitüberwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszuwerten.

Für die Auswertung von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausgebildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden.

Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens Einsicht in Bildaufzeichnungen erhalten.

Art. 11 Leistungseinkauf

Mit Ausnahme der Auswertung der Bildaufzeichnungen können sämtliche Tätigkeiten an Dritte übertragen werden. Diese unterstehen im Rahmen ihres Auftrags den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Die gemeindliche Exekutive kann mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen zum Leistungseinkauf abschliessen.

Art. 12 Vernichtung

Das zuständige Organ stellt durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen sicher, dass Daten spätestens nach hundert Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist in ein Strafverfahren überführt werden.

Art. 13 Kennzeichnung

Das zuständige Organ weist mit geeigneten Massnahmen gut sichtbar auf den Einsatz von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten hin und bezeichnet sich als Auskunftsstelle.

Art. 14 Ausführungsrecht

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsrecht insbesondere für folgende Bereiche:

  1. Inhalt der Gesuche um Erteilung der Bewilligung für Videoüberwachungsanlagen;
  2. technische Eigenschaften von Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräten sowie von Anlagen mit der Möglichkeit der Echtzeitüberwachung;
  3. Ausgestaltung der Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen;
  4. Angaben zum überwachten Aufnahmebereich;
  5. technische Überprüfung der Bildaufzeichnungsgeräte, Protokollierung der technischen Überprüfung.

Art. 15 Übergangsbestimmung

Gesuche um die Erteilung der Bewilligung von Videoüberwachungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Einsatz sind, müssen innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Bewilligungsinstanz eingereicht werden. Entsprechen bestehende Bildaufzeichnungs- und Bildübermittlungsgeräte den Anforderungen des Videoüberwachungsgesetzes nicht, müssen die Geräte unter Mitteilung an die zuständige Bewilligungsinstanz innert der gleichen Frist entschädigungslos ausser Betrieb gesetzt und demontiert werden.

Egress

 

 

GS 2014/048

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.06.2014 06.09.2014 Erlass Erstfassung GS 2014/048
30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 2, g) geändert GS 2020/046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.06.2014 06.09.2014 Erstfassung GS 2014/048
§ 6 Abs. 2, g) 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046