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159.11

Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum

(Videoüberwachungsverordnung; VideoV)

Vom 21. Juni 2016 (Stand 19. Dezember 2020)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894[1], § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 11 und § 14 des Gesetzes über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum vom 26. Juni 2014[2], § 19 Abs. 1 Bst. b des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000[3], § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30. November 2006[4] sowie auf § 4 Ziff. 38 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974[5],

beschliesst:

Art. 1 Verfahren

Der Regierungsrat bestimmt die zuständigen kantonalen Organe im Bewilligungsverfahren.

Die gesuchstellenden Organe der Gemeinden und des Kantons ziehen die Datenschutzstelle und die Fachstelle Videoüberwachung zur Beratung für die Erarbeitung der Gesuche bei. 

Art. 2 Gesuche für Videoüberwachungen

Das Gesuch enthält im Minimum:

  1. die erforderlichen Mindestangaben der Bewilligung gemäss § 6 Abs. 2 Bst. a–g VideoG;
  2. die zu bestimmenden Organe;
  3. die Betriebsorganisation;
  4. die technischen Aufbaustrukturen und Spezifikationen;
  5. die Haltung der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer;
  6. die Situationspläne oder die Kartenausschnitte der beantragten Aufnahmebereiche.

Es ist darzulegen, inwiefern die ersuchte Videoüberwachung verhältnismässig ist. 

Bei der ersuchten Erneuerung oder Verlängerung einer Videoüberwachung ist ihre Wirksamkeit darzulegen.

Art. 3 Technische und betriebliche Vorgaben

Die Videoüberwachungsanlagen erfüllen mindestens folgende Anforderungen:

  1. Aufnahmen ausserhalb des bewilligten Bereichs werden mit technischen Mitteln verhindert.
  2. Arbeitsplätze und Technik sind so eingerichtet, dass nur die Berechtigten die Bildaufzeichnungen einsehen können.
  3. Zugriffe auf die Bildaufzeichnungen werden lückenlos dokumentiert.

Art. 4 Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten

Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammenarbeit mit der Datenschutzstelle aus.

Die Ausbildung umfasst mindestens:

  1. die Auswertung der Aufzeichnungen;
  2. die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit.

Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus.

Art. 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei

Die Polizei kann Bildaufzeichnungsgeräte nach Vereinbarung vermieten.

Sie kann die Datenübertragung und -speicherung mit kostendeckender Verrechnung anbieten.

Sie kann weitere Dienstleistungen im Stundenansatz anbieten.

Art. 6 Funktionsprüfung und Wartung der Videoüberwachungsanlagen

Die Funktionstüchtigkeit der Videoüberwachungsanlage wird mindestens einmal jährlich überprüft.

Abweichungen vom bewilligten Betrieb der Videoüberwachungsanlage werden so rasch als möglich behoben.

Kann die Videoüberwachungsanlage nicht wie bewilligt betrieben werden, ist sie ausser Betrieb zu nehmen.

Die Funktionsprüfungen und die Wartungen der Videoüberwachungsanlage werden protokolliert.

Art. 7 Kennzeichnung der Aufnahmebereiche

Die Aufnahmebereiche werden mindestens mit Kamerasymbolen und der Aufschrift «Video» gekennzeichnet.

Das Kennzeichen muss im üblichen Blickfeld von Erwachsenen vor Eintritt in den Aufnahmebereich erkennbar sein.

Ein Kennzeichen am Eingang von Bauten und Anlagen gilt als genereller Hinweis für Videoüberwachungen im Innern.

Egress

GS 2016/022

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.06.2016 02.07.2016 Erlass Erstfassung GS 2016/022
15.12.2020 19.12.2020 § 4 Abs. 2, b) geändert GS 2020/089

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.06.2016 02.07.2016 Erstfassung GS 2016/022
§ 4 Abs. 2, b) 15.12.2020 19.12.2020 geändert GS 2020/089