Lexipedia

161.1

Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege

(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

Vom 26. August 2010 (Stand 17. Oktober 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 14 und Art. 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007[1], auf Art. 4, Art. 5, Art. 54 Abs. 2, Art. 68 Abs. 2 lit. d, Art. 129, Art. 142 Abs. 3 und Art. 356 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[2], auf Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009[3], auf Art. 91 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937[4], auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)[5] sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b und l, § 54 Abs. 3, § 56, § 58 und § 63 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[6]*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Geltungsbereich und Rechtsanwendung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Zivil- und Strafrechtspflege, namentlich der folgenden Justizbehörden:

  1. der Gerichte;
  2. der Schlichtungsbehörden;
  3. der Strafverfolgungsbehörden;
  4. der Justizverwaltungsbehörden.

Auf die Polizei finden nur die §§ 5 – 10, 13, 44, 52, 62, 70, 72, 83 Abs. 4, 92, 93, 101, 102, 104 – 107, 122 und 123 im Rahmen ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit Anwendung.

Art. 2 Rechtsanwendung

Dieses Gesetz findet auf alle Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege Anwendung, soweit Bundesrecht oder kantonales Recht nichts anderes vorschreiben.

Fehlt eine Vorschrift, ist nach der Regel zu entscheiden, welche der anzuwendenden Prozessordnung und diesem Gesetz am besten entspricht.

1.2. Grundsätze

Art. 3 Unabhängigkeit der Justiz

Die Justizbehörden sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden.

Sie nehmen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen keinerlei Weisungen entgegen.

Bei Aufhebung eines Entscheids unter gleichzeitiger Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.

Art. 4 Verbot des Berichtens

Den Mitgliedern und dem Personal von Justizbehörden ist es verboten, sich ausserhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens von der Sache unterrichten oder in anderer Weise beeinflussen zu lassen oder Dritte zu unterrichten oder zu beeinflussen.

Die Mitglieder und das Personal von Justizbehörden lehnen Beeinflussungsversuche ab und melden diese dem Präsidium der Justizbehörde. Eine Kopie der Meldung wird in den Verfahrensakten abgelegt.

Das Präsidium der Justizbehörde entscheidet über allfällige weitere Massnahmen, namentlich über eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden.

Art. 5 Zuständigkeit, Kompetenzkonflikte

Die Justizbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Das Plenum des Obergerichts entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen seinen Abteilungen. Über alle übrigen Kompetenzkonflikte entscheidet endgültig die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts. *

Art. 6 Weiterleitung

Eingaben oder Zahlungen an eine unzuständige kantonale oder gemeindliche Behörde sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin oder den Absender an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten.

… *

Art. 7 Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

Zivilverfahren können mit dem Einverständnis des jeweiligen Spruchkörpers ganz oder teilweise in den in Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2 ZPO[7] vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht nicht. *

Art. 8 Änderung des Zustellungsdomizils

Die Parteien und andere Verfahrensbeteiligte, insbesondere Zeuginnen und Zeugen, haben während eines Verfahrens der Justizbehörde Änderungen ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes sowie Änderungen des bezeichneten Zustellungsdomizils oder ihres Rechtsbeistands bzw. ihrer Vertretung unverzüglich mitzuteilen.

Unterbleibt die Mitteilung, so gilt der Versuch der Zustellung an die bisherige Adresse als rechtswirksame Zustellung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Zustellung in den Prozessordnungen.

Art. 9 Publikationsorgan

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zug und zusätzlich in dem vom Bundesrecht zwingend vorgesehenen Publikationsorgan.

In handels- und gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten kann die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich zu Informationszwecken im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erfolgen.

Die Ausschreibung zur Fahndung (Art. 210 StPO) kann zusätzlich oder alternativ in anderen geeigneten Medien und Informationssystemen erfolgen.

Art. 10 Kantonale Feiertage

Vom Kanton anerkannte Feiertage sind: Neujahr (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Mariä Himmelfahrt (15.August), Bettag, Allerheiligen (1. November),Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember).

Art. 11 Sitz, Ort der Verfahrenshandlungen

Der Sitz der Justizbehörden ist Zug. Die Friedensrichterämter haben ihren Sitz in ihrer oder der gemäss § 37b festgelegten Gemeinde. *

Die Justizbehörden nehmen die Verfahrenshandlungen grundsätzlich an ihrem Sitz vor und halten Sitzungen in den ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten ab. Mit Einverständnis des jeweiligen Spruchkörpers ist bei Beratungen eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, möglich. *

Die Verfahrens- oder Prozessleitung kann aus sachlichen Gründen einen andern Verhandlungsort festlegen.

Art. 12 Sitzungen

Die Mitglieder von Justizbehörden haben an allen Sitzungen des Plenums oder von Spruchkörpern teilzunehmen und ihre Stimme abzugeben. Bei Sitzungen des Plenums nimmt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bzw. die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher mit beratender Stimme teil. Bei Sitzungen des gerichtlichen Spruchkörpers nimmt eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mit beratender Stimme teil. *

Ist eine Teilnahme ausnahmsweise aus zwingenden Gründen nicht möglich, so haben die Mitglieder dies der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung rechtzeitig mitzuteilen.

Die Leitung der Sitzung obliegt wie folgt einem Mitglied der Justizbehörde oder dessen ordentlicher Stellvertretung:

  1. der Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung in den von den Prozessordnungen vorgeschriebenen Fällen;
  2. dem Präsidium bei Sitzungen des Plenums;
  3. dem zuständigen Mitglied der Justizbehörde, wenn ihm die Ausübung der Justizfunktion als Einzelperson übertragen wurde;
  4. dem Präsidium des Spruchkörpers in allen anderen Fällen.

Soweit die Prozessordnungen keine Regelung enthalten, bestimmt die nach Absatz 3 zuständige Person den Ablauf der Sitzung. Sie entscheidet insbesondere über die Erteilung und den Entzug des Worts sowie über den Unterbruch oder die Vertagung.

Die Justizbehörden entscheiden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Plenum entscheidet das Präsidium.

Die Urteilsberatung ist nicht öffentlich.

Art. 13 Protokollführung

Über jede Sitzung einer Justizbehörde ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Entscheide festhält.

Fehlen gesetzliche Regelungen über die Protokollführung, regelt die Verfahrensleitung bzw. Prozessleitung die Protokollführung.

Die Protokollführung kann bei Sitzungen von Einzelrichterinnen und Einzelrichtern durch Mitarbeitende der Kanzlei, bei Sitzungen der Staatsanwaltschaft durch Mitarbeitende der Kanzlei oder der Polizei erfolgen.

2. Justizbehörden

2.1. Gerichte

2.1.1. Wahl der Richterinnen und Richter

Art. 14 Personelle Dotation

Das Obergericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens neun Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. *

Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichts und des Strafgerichts fest.

Der Kantonsrat legt für alle Gerichte die Zahl der Voll-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für die Präsidien beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. *

Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 und 3 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts. Das Kantonsgericht und das Strafgericht sind vorgängig durch das Obergericht anzuhören. *

Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Obergerichts vollamtliche Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG[8] mit. Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *

Das Obergericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *

Art. 15 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder *

Das Volk wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte. *

Der Kantonsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus den Mitgliedern des betreffenden Gerichts. *

Art. 16 Ausserordentliche Ersatzmitglieder

Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder der Gerichte

  1. für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichts nicht ausreichen;
  2. für die Dauer der Verhinderung, wenn eine voll- oder teilamtliche Richterin oder ein voll- oder teilamtlicher Richter infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert sein wird;
  3. für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen;
  4. für den Rest der Amtsperiode, wenn gemäss § 57 Abs. 3 WAG[9] keine Ergänzungswahl durchgeführt wird.

Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *

2.1.2. Obergericht

Art. 17 Organisation

Das Obergericht gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Zivilabteilung;
  2. Strafabteilung;
  3. Beschwerdeabteilung;
  4. Justizverwaltungsabteilung.

Es kann in der Geschäftsordnung weitere Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilungen sowie innerhalb der Abteilungen Kammern bilden. In den Kammern führen die Präsidien der jeweiligen Abteilung den Vorsitz. *

Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen.

Es verfügt über eine Kanzlei.

Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
  2. die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
  3. die Anstellung von auszubildenden Personen (Auditorinnen bzw. Auditoren) und ihren Einsatz in den Justizbehörden;
  4. die Ablauforganisation;
  5. die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

Art. 18 Organe

Das Obergericht handelt durch folgende Organe:

  1. das Plenum;
  2. das Präsidium;
  3. die Abteilungen bzw. Kammern als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
  4. die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter der Zivil-, Straf- und Beschwerdeabteilung;
  5. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
  6. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
  7. die Obergerichtskanzlei.

Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Obergericht durch die zuständige Abteilung.

Das Plenum des Obergerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen und die Abteilungen können für die Tätigkeit der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.

Art. 19 Zivilabteilung

Die Zivilabteilung ist

  1. die einzige kantonale Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO;
  2. die Rechtsmittelinstanz für Berufungen nach Art. 308 ff. ZPO;
  3. das obere Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO;
  4. das obere Gericht im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen[10];
  5. die Rechtsbehelfsinstanz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen)[11];
  6. die zuständige Behörde für die Zustellungen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen.

Art. 20 Strafabteilung

Die Strafabteilung ist

  1. das Berufungsgericht in Strafsachen nach Art. 13 lit. d StPO;
  2. die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO.

Art. 21 Beschwerdeabteilung

Die Beschwerdeabteilung ist Beschwerdeinstanz

  1. in Zivilsachen nach Art. 319 ff. ZPO;
  2. in Strafsachen nach Art. 13 lit. c StPO;
  3. in Jugendstrafsachen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO;
  4. zur Beurteilung von Verwaltungsbeschwerden nach § 79;
  5. zur Beurteilung subsidiärer Aufsichtsbeschwerden nach §§ 74 ff.;
  6. für die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000[12] sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)[13] ergangenen Entscheide;
  7. für die im Rahmen der Aufsicht über die Urkundspersonen ergangenen Entscheide.

Sie ist die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 22 Justizverwaltungsabteilung

Die Justizverwaltungsabteilung ist vorbehältlich anderer Regelungen in diesem Gesetz abschliessend zuständig für die gesamte Justizverwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege.

Art. 23 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter sind in den ihnen vom Abteilungspräsidium zugewiesenen Fällen an dessen Stelle abschliessend für die Verfahrens- bzw. Prozessleitung zuständig. *

Sie entscheiden zudem *

  1. in den Fällen, in welchen die Prozessordnungen dies ausdrücklich vorsehen;
  2. über Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;
  3. über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;
  4. über Nichteintreten auf Rechtsmittel, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurden, oder bei fehlender Berufungserklärung;
  5. über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche und Rechtsmittel;
  6. über die Erledigung des Verfahrens zufolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder Gegenstandslosigkeit;
  7. über die Erledigung des Verfahrens wegen Nichtleistung von Kostenvorschüssen oder Sicherheiten für die Parteientschädigung;
  8. über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
  9. über die aufschiebende Wirkung und die vorzeitige Vollstreckung;
  10. über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

… *

… *

… *

Art. 24 Obergerichtskanzlei

Die Obergerichtskanzlei wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär geleitet. Diese Person kann auch die Funktionen einer Gerichtsschreiberin bzw. eines Gerichtsschreibers wahrnehmen.

Die Obergerichtskanzlei ist zuständig für die Rechnungsführung, den Zahlungsverkehr, das Mahnwesen und das Inkasso von allen dem Kanton aus der Tätigkeit der Gerichte, der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und der Staatsanwaltschaft zustehenden finanziellen Forderungen, unabhängig von deren Höhe. Das Obergericht kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an andere Verwaltungsstellen oder, in Bezug auf das Inkasso, an Dritte übertragen.

Sie ist Vollzugsbehörde für alle finanziellen Forderungen gemäss StGB und ordnet den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen an.

2.1.3. Kantonsgericht

Art. 25 Organisation

Das Kantonsgericht wird durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert.

Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.

Es verfügt über eine Kanzlei.

Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
  2. die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
  3. die Ablauforganisation;
  4. die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

Art. 26 Organe

Das Kantonsgericht handelt durch folgende Organe:

  1. das Plenum;
  2. das Präsidium;
  3. die Abteilungen als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
  4. die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter;
  5. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Kantonsgericht durch die zuständige Abteilung.

Das Plenum des Kantonsgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie der Einzelrichterinnen und Einzelrichter generelle Weisungen erlassen.

Art. 27 Zuständigkeit

Das Kantonsgericht ist das untere Gericht in Zivilsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, die durch Gesetz nicht einer anderen Justizbehörde zur Beurteilung zugewiesen werden.

Es beurteilt als einzige Instanz Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 356 Abs. 2 ZPO.

Es ist Vollstreckungsgericht

  1. im Sinne von Art. 339 ZPO;
  2. im Sinne von Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen).

Es ist zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Zivilsachen und, soweit das Gesetz keine Abweichungen vorsieht, für die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen.

Art. 28 Einzelrichterinnen und Einzelrichter

Die Prozessleitung, die Beweisabnahme sowie die Durchführung von Einigungsverhandlungen und Instruktionsverhandlungen obliegen den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Die Geschäftsordnung regelt die Zuweisung der Fälle. *

Die Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden *

  1. über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren;
  2. über Streitigkeiten im summarischen Verfahren;
  3. über die Erledigung ordentlicher Verfahren zufolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder Gegenstandslosigkeit;
  4. über die Erledigung ordentlicher Verfahren wegen Nichtleistung von Kostenvorschüssen oder Sicherheiten für die Parteientschädigung;
  5. als Vollstreckungsgericht;
  6. über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend Verfahren vor Schlichtungsbehörden und Kantonsgericht, unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache;
  7. über den bestrittenen Ausstand von Mitgliedern der Schlichtungsbehörden.

Sie nehmen die Handlungen der interkantonalen und internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen vor.

Art. 29 Kanzlei

Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.

2.1.4. Strafgericht

Art. 30 Organisation

Das Strafgericht kann durch die Geschäftsordnung in Abteilungen gegliedert werden.

Es wählt seine Vizepräsidentin bzw. seinen Vizepräsidenten (Vizepräsidium) und bestimmt die Präsidien und Mitglieder der Abteilungen, soweit die Geschäftsordnung solche vorsieht.

Es verfügt über eine Kanzlei.

Es regelt die Einzelheiten seiner Organisation unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat in einer Geschäftsordnung, insbesondere

  1. die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe;
  2. die Stellvertretung und die Delegation von Unterschriften;
  3. die Ablauforganisation;
  4. die Beschlussfassung, einschliesslich der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.

Art. 31 Organe

Das Strafgericht handelt durch folgende Organe:

  1. das Plenum;
  2. das Präsidium;
  3. das Kollegialgericht als Spruchkörper mit drei Richterinnen oder Richtern;
  4. das Einzelgericht;
  5. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.

Soweit das Gesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, handelt das Strafgericht als Kollegialgericht.

Das Plenum des Strafgerichts kann für die Tätigkeit der Abteilungen sowie des Einzelgerichts generelle Weisungen erlassen. *

Art. 32 Zuständigkeit

Das Strafgericht ist das untere Gericht in Strafsachen. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen (Art. 19 Abs. 1 StPO).

Die Verfahrensleitung obliegt den Einzelrichterinnen und Einzelrichtern. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, die nach der Strafprozessordnung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gerichts zustehen (Art. 61 lit. c StPO). Die Zuweisung der Fälle wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Das Einzelgericht beurteilt die Fälle nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b StPO[14]. Zudem entscheidet es über die Vollstreckbarkeit ausländischer

Art. 34 Jugendgericht

Das Strafgericht nimmt die Funktion des Jugendgerichts im Sinne von Art. 7 JStPO wahr. Es beurteilt erstinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.

Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben.

Art. 35 Kanzlei

Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet.

2.1.5. Zwangsmassnahmengericht *

Art. 35a * Organisation

Die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wird durch drei vom Kantonsrat auf Antrag des Obergerichts gewählte Mitglieder des Kantonsgerichts wahrgenommen.

Falls die gewählten Personen verhindert sind, die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts wahrzunehmen, sind ersatzweise alle Mitglieder des Kantonsgerichts einsetzbar.

Das Obergericht regelt die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung.

Art. 35b * Zuständigkeit

Das Zwangsmassnahmengericht nimmt sämtliche Aufgaben gemäss Art. 18 StPO[16] wahr. Es erfüllt zudem alle weiteren Aufgaben, die ihm vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht zugewiesen werden.

Es ist überdies zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat[17].

2.2. Schlichtungsbehörden

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 36 Ausstand

Für die Schlichtungsbehörden gelten die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO.

Über einen bestrittenen Ausstand entscheidet die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts.

2.2.2. Friedensrichteramt

Art. 37 Wahl, Organisation

Jede Gemeinde wählt für ihr Gebiet eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter sowie – falls nicht von der Möglichkeit gemäss § 37b Gebrauch gemacht wird – eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Schweizer Bürgerinnen und Bürger. *

… *

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter teilen die eingehenden Geschäfte mit ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach im Voraus festgelegten Kriterien auf. *

Die Gemeinde trägt die Kosten für das Friedensrichteramt und ist für die Ausstattung zuständig. Die Einnahmen des Friedensrichteramts fallen in die Gemeindekasse.

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der fachlichen Aufsicht des Obergerichts.

Das Obergericht regelt die Amtsführung, die Organisation und – nach Anhörung der Gemeinden und der Standesorganisation – die Entschädigung in einer Verordnung.

Art. 37a * Gemeindeübergreifende Stellvertretung

Zwei oder mehrere Gemeinden können einen Vertrag über die gemeindeübergreifende Stellvertretung für einzelne Geschäftsfälle oder für eine bestimmte Dauer abschliessen. Der Grundsatzentscheid zur Stellvertretung mit einer oder mehreren bestimmten Gemeinden fällt in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder des Grossen Gemeinderats. Der Abschluss des Vertrags fällt in die Kompetenz des Gemeinderats oder Stadtrats.

Die Stellvertretung setzt eine begründete Verhinderung an der Amtsführung oder eine Arbeitsüberlastung der Friedensrichterin oder des Friedensrichters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Einsatzgemeinde voraus.

Der Vertrag enthält den jeweiligen Grund der Stellvertretung.

Die Stellvertretung für eine bestimmte Dauer bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 37b * Zusammenschluss von Friedensrichterämtern

Zwei oder mehrere Gemeinden können einen Vertrag über den Zusammenschluss ihrer Friedensrichterämter abschliessen.

Nach dem Zusammenschluss wählt jede beteiligte Gemeinde nur je eine Friedenrichterin oder einen Friedensrichter. Die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses amtierenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter verbleiben bis zum Ende der Amtsperiode im Amt. Sie werden bei einem vorzeitigen Rücktritt nicht ersetzt.

Alle Friedensrichterinnen und Friedensrichter können auf dem Gebiet der beteiligten Gemeinden tätig sein. Sie vertreten sich gegenseitig.

Im Vertrag ist festzulegen, ob die Gemeinden ein gemeinsames Friedensrichteramt mit Sitz in einer der Gemeinden oder ob mehrere oder alle beteiligten Gemeinden ein eigenes Friedensrichteramt betreiben.

Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

Art. 38 Zuständigkeit

Das Friedensrichteramt ist die ordentliche Schlichtungsbehörde in Zivilsachen. Es ist zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig, sofern nicht eine der besonderen Schlichtungsbehörden sachlich zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Gemeindegebiet oder das Gebiet der an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden. *

2.2.3. Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht

Art. 39 Wahl, Zuständigkeit, Organisation *

Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsvertrag gemäss Schweizerischem Obligationenrecht (OR)[18] besteht eine besondere Schlichtungsbehörde (Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht) für das gesamte Kantonsgebiet. Die Mitglieder werden vom Obergericht gewählt. Wählbar sind die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *

Die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht steht unter der Aufsicht des Obergerichts.

Das Obergericht regelt die Wahl, die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung. *

Art. 40 Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) vom 24. März 1995[19] ernennt das Obergericht auf Vorschlag der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen je vier Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite.

Die Schlichtungsbehörde handelt und beschliesst in diesen Fällen als Spruchkörper, bestehend aus einem Mitglied der Schlichtungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender und je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Die Schlichtungsbehörde ist ebenfalls für Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen nach dem Gleichstellungsgesetz zuständig.

2.2.4. Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht

Art. 41 Wahl, Organisation *

Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht besteht aus mindestens 13 nebenamtlichen Mitgliedern:

  1. drei Mitglieder als Vorsitzende, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten;
  2. mindestens je fünf Mitglieder als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen der Mieter- und Vermieterschaft, die von den Mieter- bzw. Vermieterorganisationen vorgeschlagen werden.

Die Volkswirtschaftsdirektion wählt die Vorsitzenden (eine Präsidentin oder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und die übrigen Mitglieder. Wählbar sind die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten. *

Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht handelt und beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft.

Bei Streitigkeiten der landwirtschaftlichen Pacht handelt und entscheidet eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson.

Die Schlichtungsbehörde steht unter der administrativen Aufsicht des Regierungsrats.

Das Obergericht regelt in Absprache mit dem Regierungsrat die Amtsführung und die Organisation in einer Verordnung, soweit die Funktion als kantonale Schlichtungsbehörde im Sinne der ZPO betroffen ist.

Art. 42 Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht beschliesst als Spruchkörper, bestehend aus einem oder einer Vorsitzenden und je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterschaft, auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion die Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art. 298 Abs. 2 OR), der Mietvertragsänderungen (Art. 269d OR) und gegebenenfalls der Anfangsmietzinse (Art. 270 Abs. 2 OR).

Die Schlichtungsbehörde

  1. sorgt dafür, dass die Formulare nach Absatz 1 in den Gemeindekanzleien aufliegen;
  2. veröffentlicht ihre Zusammensetzung halbjährlich im Amtsblatt;
  3. erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement halbjährlich Bericht über ihre Tätigkeit;
  4. übernimmt weitere ihr von der Volkswirtschaftsdirektion übertragene Aufgaben.

Die örtliche Zuständigkeit umfasst das gesamte Kantonsgebiet.

Art. 43 Sekretariat

Die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht verfügt über ein Sekretariat, das die juristische und administrative Geschäftsführung besorgt.

Das Sekretariat ist der Volkswirtschaftsdirektion unterstellt.

2.3. Strafverfolgungsbehörden

2.3.1. Polizei

Art. 44

Die Tätigkeit der Polizei als Strafverfolgungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der StPO. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, finden ergänzend dieses Gesetz sowie die kantonale Polizeigesetzgebung Anwendung.

Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a und 15 StPO ist die Zuger Polizei.

Oberste Polizeistelle des Kantons im Sinne der Gesetzgebung über die internationale Rechtshilfe ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Polizei bestimmt, welche Mitarbeitenden der Polizei Handlungen im Sinne von Art. 198 Abs. 2 und 219 Abs. 5 StPO vornehmen dürfen.

2.3.2. Staatsanwaltschaft

Art. 45 Organisation

Die Staatsanwaltschaft besteht aus

  1. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt;
  2. den Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälten;
  3. den Leitenden Staatsanwältinnen oder Leitenden Staatsanwälten;
  4. den Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten;
  5. den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten;
  6. den Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamten.

Sie ist in Abteilungen gegliedert.

Sie verfügt über eine Kanzlei.

Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung, insbesondere die Einzelheiten der Aufbau- und Ablauforganisation, die Weisungsbefugnisse und die Amtsführung.

Art. 46 Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt

Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs im Kanton verantwortlich. Sie oder er ist dabei nicht an Weisungen gebunden.

Sie oder er leitet die Staatsanwaltschaft und vertritt diese gegen aussen. Sie oder er ist gegenüber den Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft allgemein und in der Führung der einzelnen Strafuntersuchungen weisungsberechtigt.

Der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt stehen die gleichen Befugnisse wie den Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten zu. Sie oder er kann jederzeit hängige Untersuchungen an sich ziehen oder Mitarbeitenden zur Bearbeitung zuweisen.

Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen sowie den Kanton in Gerichtsstandsstreitigkeiten vor dem Bundesstrafgericht. Sie oder er kann mit dieser Vertretung Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte, Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beauftragen.

Sie oder er übt die Funktion der Oberjugendstaatsanwältin bzw. des Oberjugendstaatsanwalts aus.

Sie oder er regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft, soweit das Gesetz und die Verordnung des Obergerichts keine Regelungen enthalten.

Sie oder er genehmigt Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen und kann gegen alle Strafbefehle Einsprache erheben.

Sie oder er bestellt im Vorverfahren die Person der amtlichen Verteidigung bzw. genehmigt in dringenden Fällen deren Bestellung durch die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. *

Art. 47 Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte

Die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte vertreten die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt nach Massgabe der Verordnung des Obergerichts und der Weisungen.

Ihnen stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.

Darüber hinaus erfüllen sie weitere ihnen zugewiesene Aufgaben.

Art. 48 Leitende Staatsanwältinnen und Leitende Staatsanwälte

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte führen die einzelnen Abteilungen der Staatsanwaltschaft. Sie haben im Übrigen die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Im Rahmen der Weisungen der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sind sie gegenüber den ihnen unterstellten Personen mit staatsanwaltlichen Befugnissen weisungsberechtigt.

Art. 49 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Strafrechtspflege wahr.

Art. 50 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte nehmen die ihnen durch das Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben in der Jugendstrafrechtspflege wahr.

Für die Jugendstrafrechtspflege besteht innerhalb der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung.

Art. 51 Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte

Die Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamten

  1. sind eigenverantwortlich für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen zuständig;
  2. führen im Auftrag einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen durch.

Ihnen stehen unter Vorbehalt von Absatz 3 die Befugnisse einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.

Die folgenden Befugnisse bleiben bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in jedem Fall der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt vorbehalten:

  1. die Nichtanhandnahme der Untersuchung;
  2. die Eröffnung der Untersuchung;
  3. der Antrag auf Untersuchungs- oder Sicherheitshaft;
  4. der Antrag auf Haftverlängerung;
  5. die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen;
  6. die Einstellung des Verfahrens aus materiellen Gründen;
  7. die Anklageerhebung in Verfahren, in denen die beantragte Strafe ausserhalb der Strafbefehlskompetenz liegt;
  8. die Vertretung der Anklage vor Gerichten.

Untersuchungsbeamtinnen und Untersuchungsbeamte mit abgeschlossenem juristischem Hochschulstudium tragen den Titel Assistenzstaatsanwältin bzw. Assistenzstaatsanwalt. Sie sind im Rahmen der Strafbefehlskompetenz zur Vertretung der Anklage vor Gericht befugt.

Art. 52 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen

Das Obergericht kann ständige Mitarbeitende der Polizei, die über besondere Fachkenntnisse verfügen, generell oder im Einzelfall zur selbstständigen Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen, insbesondere zur Einvernahme von Beschuldigten sowie Zeuginnen und Zeugen, ermächtigen.

Diese Untersuchungshandlungen gelten als Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und unterstehen den diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen.

2.3.3. Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde

Art. 53

Der Gemeinderat ist für das Gebiet der Gemeinde Übertretungsstrafbehörde in folgenden Strafsachen:

  1. Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund;
  2. in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände.

Er kann seine Befugnisse auf ständige Angestellte der Gemeinde übertragen.

Er übt die Verfahrensleitung bis und mit der Eröffnung des Strafbefehls aus. Wird gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben, geht die Verfahrensleitung an die Staatsanwaltschaft über.

Fälle, in denen Zivilansprüche geltend gemacht werden, sind der Staatsanwaltschaft zu überweisen.

Bussenerträge fallen in die jeweilige Gemeindekasse. *

2.4. Justizverwaltungsbehörden

Art. 54 Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege

Dem Obergericht obliegen die Oberleitung der Zivil- und Strafrechtspflege und die Justizverwaltung.

Es vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege nach aussen, insbesondere gegenüber den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, dem Kantonsrat, dem Verwaltungsgericht und dem Regierungsrat.

Folgende Geschäfte der Justizverwaltung sind dem Plenum des Obergerichts vorbehalten:

  1. Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
  2. Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen;
  3. Rechenschaftsbericht;
  4. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung;
  5. Erlass und Änderung von Verordnungen;
  6. Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
  7. Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts sowie der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte;
  8. Zuteilung der Personalstellen;
  9. weitere Geschäfte, welche die Geschäftsordnung dem Plenum zum Entscheid zuweist.

Das Obergerichtspräsidium vertritt die Zivil- und Strafrechtspflege im Kantonsrat, in parlamentarischen Kommissionen und vor dem Regierungsrat.

Art. 55 Leitung der Gerichte

Die Gerichte organisieren und verwalten sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbst. Das Weitere regeln die Geschäftsordnungen.

3. Justizverwaltung

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 56 Selbstverwaltung

Die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege ist im Rahmen der Kantonsverfassung autonom und unabhängig von Regierungsrat und Verwaltung.

Die Justizverwaltungsbehörden arbeiten auf der fachlichen und technischen Ebene direkt mit den zuständigen Direktionen und Ämtern zusammen, insbesondere in den Bereichen Polizei, Straf- und Massnahmenvollzug, Personal, Informatik und Rechtsetzung.

Art. 57 Controlling, Berichterstattung

Das Obergericht regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Controlling und die jährliche Berichterstattung der Justizbehörden.

Art. 58 Projekte

Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten zum Zweck der Weiterentwicklung oder der Reorganisation der Zivil- und Strafrechtspflege Projektorganisationen einsetzen.

Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft können mit Zustimmung des Obergerichts im Rahmen ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten in Projekten der kantonalen Verwaltung und des Bundes mitwirken.

Art. 59 Beratung und Evaluation

Das Obergericht kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten im Bereich der Justizverwaltung und der Rechtsetzung externe Fachpersonen beiziehen.

Es kann die Tätigkeit der Justizbehörden einer Evaluation unterziehen.

Die beauftragten Fachpersonen und ihr Personal unterstehen denselben Geheimhaltungsvorschriften wie die Mitarbeitenden der Justizbehörden. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt über das Ende des Mandats hinaus bestehen.

3.2. Finanzen

Art. 60 Grundsatz

Das Finanz- und Rechnungswesen der Zivil- und Strafjustiz richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzhaushaltgesetz (FHG)[20].

Art. 61 Zuständigkeit

Das Obergericht kann im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss dem vom Kantonsrat genehmigten Budget Ausgabenkompetenzen an die Gerichte und die Staatsanwaltschaft delegieren.

Es regelt im Rahmen des Finanzhaushaltgesetzes die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.

Es entscheidet über den Verzicht zur Geltendmachung einer Forderung. Vorbehalten bleibt § 37 Bst. c FHG.

Art. 62 Gerichts- und Verfahrenskosten

Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gerichtskosten in Zivilsachen und der Verfahrenskosten in Strafsachen in einer Verordnung. Es berücksichtigt dabei den Arbeitsaufwand der Justizbehörden und das Interesse der Verfahrensbeteiligten.

Dem Kanton werden keine Gerichts- und Verfahrenskosten auferlegt.

Den Gemeinden werden Gerichts- und Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in eigenen finanziellen Interessen betroffen sind.

Art. 62a * Abgeltung Auslagen und Aufwand der Polizei

Staatsanwaltschaft, Strafgericht und Obergericht ersetzen der Polizei die Auslagen in Strafverfahren.

Die Polizei wird für ihren gerichtspolizeilichen Aufwand mit einem Anteil aus den eingenommenen Gebühren für Amtshandlungen entschädigt. Das Obergericht und die Sicherheitsdirektion vereinbaren den Anteil, der als interne Verrechnung verbucht wird.

Art. 63 Weitere Gebühren

Für Amtshandlungen und Dienstleistungen der Justizbehörden ausserhalb von Verfahren sind Gebühren geschuldet, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.

Gebührenpflichtig ist, wer von einem Gericht, einer Amtsstelle, einer Kommission oder einer Person der Zivil- und Strafrechtspflege eine gesetzlich vorgesehene oder ihm sonst zustehende Dienstleistung bzw. die Abgabe von Daten jeglicher Art verlangt (beispielsweise Abgabe von Kopien, Anonymisierung von Urteilen, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Aufbewahrung, Akteneinsichtnahme, jegliche Amtshandlungen gemäss übergeordnetem Recht). *

Grundlagen für die Festsetzung dieser Gebühren bilden der mit dem Begehren verbundene Zeitaufwand sowie die anfallenden Kosten und Auslagen. *

Das Obergericht regelt die Bemessung und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung. *

Für die Abgabe eines anonymisierten Entscheides beträgt die Gebühr pro Seite 5.00 Franken, jedoch maximal 100.00 Franken pro Entscheid. Für wissenschaftliche Zwecke oder bei besonders geringem Aufwand kann diese Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden. Die Abgabe von anonymisierten Entscheiden an Amtsstellen erfolgt kostenlos. *

Art. 63a * Nach- und Rückzahlungsverfahren bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung

Die Obergerichtskanzlei, vertreten durch die Gerichtskasse, prüft regelmässig, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO[21] bzw. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO[22] in der Lage sind. Zu diesem Zweck fordert sie die Parteien auf, die offenen Beträge zu bezahlen oder nachzuweisen, dass eine Rückzahlung nicht möglich ist. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Reichen die Parteien trotz Mahnung die verlangten Belege nicht ein, wird angenommen, sie seien zur Rückzahlung in der Lage. In diesem Fall entscheidet die Obergerichtskanzlei über die Nach- oder Rückzahlung. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz[23].

Im Streitfall entscheidet auf Antrag der Obergerichtskanzlei in Zivilsachen die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter des Kantonsgerichts und in Strafsachen die zuständige Behörde nach Art. 363 StPO darüber, ob und in welchem Umfang die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei die Rückzahlung erlauben. Das Verfahren richtet sich in Zivilsachen sinngemäss nach Art. 119 ZPO und in Strafsachen nach Art. 363 ff. StPO.

3.3. Richterinnen und Richter sowie Personal

Art. 64 Zuständigkeit

Das Obergericht ist im Rahmen der Personalgesetzgebung zuständig für alle personalrechtlichen Entscheidungen bezüglich des Personals der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, insbesondere für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse.

Das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft haben bezüglich ihres Personals ein Antragsrecht.

Die Obergerichtskanzlei ist die Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.

Art. 65 Vereidigung

Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Justizbehörden leisten bei Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis nach der gleichen Formel wie die Mitglieder des Kantonsrats.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor ihrem Präsidium, das Präsidium gleichzeitig mit seinem Gericht.

Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht.

Art. 66 Unvereinbarkeit

Für die voll-, teil- und nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege bestehen folgende Unvereinbarkeiten: *

  1. Tätigkeit als Kantonsrat;
  2. Tätigkeit als Regierungsrat;
  3. Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsperson, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
  4. Tätigkeit als voll-, teil- oder nebenamtliches Mitglied eines anderen Gerichts;
  5. Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
  6. Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
  7. Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung[24];
  8. Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
  9. Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Sinne des BGFA[25];
  10. Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.

Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds der Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis j, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *

Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis d sowie f und i, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *

Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis c sowie i und j, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *

Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds am Obergericht unvereinbar ist die Funktion eines Ersatzmitglieds am Kantons- oder Strafgericht. *

Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern der Gerichte gänzlich, den Ersatzmitgliedern, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichtskanzleien innerhalb des Kantons Zug untersagt. *

Tritt eine Unvereinbarkeit ein, meldet die betroffene Person dies umgehend der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche verzichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand. *

Art. 67 Wählbarkeitsvoraussetzung

Für die Wahl bzw. Anstellung sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:

  1. voll- oder teilamtliche Mitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent sowie danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
  2. nebenamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) sowie danach mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung;
  3. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master) und Anwaltspatent; in Ausnahmefällen kann bei anderer gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung oder langjähriger Tätigkeit in Advokatur oder Rechtspflege vom Erfordernis des Anwaltspatents abgesehen werden;
  4. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber: abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master).

Art. 67a * Offenlegung von Interessenbindungen

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantons-, Straf- und Obergerichts, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sowie der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht unterrichten bei Amtsantritt die Behörde, der sie angehören, schriftlich über:

  1. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
  2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  4. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Das Obergericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Art. 67b * Erlöschen des Amts

Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds der Gerichte erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten oder die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen verliert.

Das Amt einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters erlischt, wenn sie oder er das Stimmrecht in der betreffenden Gemeinde verliert.

Das Amt eines Mitglieds der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht oder der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht erlischt, wenn das Mitglied das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.

Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts oder der übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen umgehend der Behörde, der sie angehört, sowie der Staatskanzlei und im Falle von Friedensrichterinnen oder Friedensrichtern zusätzlich der zuständigen Gemeinde.

Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des Stimmrechts oder der übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen jegliche Amtshandlungen untersagt.

3.4. Logistik

Art. 68 Räume

Der Regierungsrat stellt den Gerichten und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Räumlichkeiten samt Ausstattung zur Verfügung.

Er beachtet dabei die besonderen betrieblichen Bedürfnisse, insbesondere die erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und an die Vertraulichkeit. Er hört das Obergericht vor Entscheiden an.

Das Obergericht ist für die generelle Raumbewirtschaftung zuständig. Es hört die betroffenen Gerichte sowie die Staatsanwaltschaft an und stellt dem Regierungsrat Antrag.

Innerhalb der zugewiesenen Räume erfolgt die Raumbewirtschaftung durch die Präsidien der Gerichte bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt.

Art. 69 Informationstechnologie

Der Regierungsrat stellt die genügende Ausstattung der Gerichte und der Staatsanwaltschaft mit Informatik und Mitteln der Telekommunikation sicher. Soweit möglich und rechtlich zulässig werden die Gerichte und die Staatsanwaltschaft in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung integriert.

Die Informatikausstattung trägt den besonderen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung, insbesondere den erhöhten Anforderungen an die Übermittlungs- und Informationssicherheit. *

Soweit die Integration in Gesamtlösungen der kantonalen Verwaltung nicht möglich ist, ist das Obergericht für die Beschaffung der Informatik und der Mittel der Telekommunikation zuständig.

Das Obergericht ist für die Informatik der Gerichte und der Staatsanwaltschaft zuständig. Es hört diese an und stellt dem Regierungsrat Antrag oder beschliesst selbst.

Art. 70 Transport

Die Polizei gewährleistet dienstliche Personentransporte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, soweit besondere Sicherheitsaspekte dies erfordern. *

Art. 71 Dienstreisen

Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung. Das Obergericht kann für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft ergänzende Weisungen erlassen.

Das Obergericht erlässt Weisungen für Dienstreisen ins Ausland.

Art. 72 Zustellung

Die Polizei stellt im Auftrag von Justizbehörden Vorladungen, Verfügungen und Entscheide zu.

3.5. Aufsicht

3.5.1. Grundsatz

Art. 73

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Gerichte, die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die Staatsanwaltschaft aus.

Es übt die fachliche Aufsicht über das Konkursamt und die Betreibungsämter aus.

Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit haben die Mitglieder des Obergerichts sowie Personen, die mit der Durchführung einer Administrativuntersuchung (§ 80 ff.) beauftragt sind, Zugang zu den Geschäftskontrollen sowie zu allen Akten.

3.5.2. Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

Art. 74 Grundsatz

Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen Amtspflichtverletzungen und ungebührliches Verhalten der Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zulässig ist.

Die Zuständigkeit des Kantonsrats zur Behandlung von Oberaufsichtsbeschwerden bleibt vorbehalten[26].

Art. 75 Beschwerdebefugnis

Zur subsidiären Aufsichtsbeschwerde sind befugt:

  1. die Parteien;
  2. weitere Verfahrensbeteiligte, sofern sie in besonderer Weise betroffen sind;
  3. weitere Personen, soweit sie durch die Handlung in rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.

Art. 76 Frist und Form

Die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde ist innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Beschwerdegrunds einzureichen.

Sie ist schriftlich und begründet, in drei Exemplaren und unter Beilage aller verfügbaren Beweismittel einzureichen.

Art. 77 Entscheidungsbefugnisse

Die Beschwerdeabteilung kann bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten die notwendigen Massnahmen, namentlich auch den Ausstand der betreffenden Amtsperson für das weitere Verfahren, anordnen.

Bei festgestellter Amtspflichtverletzung oder bei ungebührlichem Verhalten teilt die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid der Justizverwaltungsabteilung mit.

Art. 78 Ergänzendes Verfahrensrecht

Auf die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[27] sinngemäss Anwendung. *

3.5.3. Verwaltungsbeschwerde

Art. 79 Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerdeabteilung des Obergerichts entscheidet über Beschwerden gegen Justizverwaltungsakte, insbesondere hinsichtlich *

  1. Verfügungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Hausrechts (§§ 83 ff.);
  2. Verfügungen betreffend die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren;
  3. Vollzugsverfügungen der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der Gerichtskasse;
  4. Verfügungen betreffend Kostenerlassgesuche;
  5. Verfügungen der Obergerichtskanzlei betreffend Nach- und Rückzahlungsverfahren bei unentgeltlicher Rechtspflege und amtlicher Verteidigung.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[28].

3.5.4. Administrativuntersuchung

Art. 80 Grundsatz

Besteht ein begründeter Verdacht, dass eine Amtspflichtverletzung von erheblicher Tragweite begangen wurde, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts eine Administrativuntersuchung eröffnen gegen Justizbehörden mit Ausnahme der Polizei.

Die Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung des Obergerichts bedarf der Zustimmung des Plenums.

Eine Administrativuntersuchung ist nicht zulässig, wenn

  1. der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht; in diesem Fall reicht die Justizverwaltungsabteilung bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein oder beauftragt eine für diesen Fall als besondere Staatsanwältin oder besonderer Staatsanwalt ernannte Person mit der Durchführung einer Voruntersuchung;
  2. in der gleichen Sache eine Beschwerde, eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde oder ein Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz[29] hängig ist.

Art. 81 Eröffnung, Durchführung

Die Justizverwaltungsabteilung hört vor Eröffnung der Administrativuntersuchung das Präsidium des Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt an.

Sie eröffnet die Administrativuntersuchung mittels Beschluss, welcher mindestens Folgendes festhält:

  1. den Anlass für die Eröffnung der Administrativuntersuchung einschliesslich der Bezeichnung der vermuteten Amtspflichtverletzung;
  2. die Bezeichnung der Personen oder Organisationseinheiten, die Gegenstand der Untersuchung sind;
  3. die Person, die mit der Untersuchung beauftragt wird;
  4. die Untersuchungsbefugnisse der beauftragten Person;
  5. die Berichterstattung.

Der Beschluss wird den Betroffenen, dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie der beauftragten Person eröffnet.

Mit der Durchführung der Administrativuntersuchung können beauftragt werden:

  1. ein Mitglied des Obergerichts;
  2. eine externe Fachperson.

Für externe Fachpersonen gelten die Bestimmungen über die Unvereinbarkeit gemäss § 21 KV und über den Ausstand gemäss Art. 56 StPO.

Art. 82 Abschluss

Die beauftragte Person schliesst die Administrativuntersuchung mit einem Bericht an die Justizverwaltungsabteilung ab.

Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Stellungnahme innert einer gesetzten Frist zu.

Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die eingeholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu.

Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Administrativverfahren mit einem Beschluss ab. Darin wird festgehalten, ob und durch wessen Verschulden eine Amtspflichtverletzung vorliegt, und es werden die allfälligen Folgemassnahmen angeordnet.

4. Hausrecht

Art. 83 Grundsatz

Dem Obergericht steht das Hausrecht über alle Räumlichkeiten zu, die den Justizbehörden zugewiesen sind.

Das Hausrecht wird namens des Obergerichts ausgeübt durch

  1. das Obergerichtspräsidium in allgemeiner Weise und für die Räumlichkeiten des Obergerichts im Besonderen;
  2. die Präsidien des Kantonsgerichts und des Strafgerichts für die Räumlichkeiten dieser Gerichte;
  3. die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt für die Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft;
  4. die Sicherheitsfunktionäre der Gerichte und der Staatsanwaltschaft gemäss Sicherheitskonzept des Kantons.

Während Verhandlungen, Sitzungen und Einvernahmen übt die oder der Vorsitzende unmittelbar das Hausrecht aus.

Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt der Polizei vorbehalten. Diese unterstützt die Justizbehörden in der Wahrnehmung des Hausrechts.

Art. 84 Wegweisung

Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen aus den Räumlichkeiten der Justizbehörden sowie von öffentlichen Strassen und Plätzen, die vorübergehend für Amtshandlungen benötigt werden, durch schriftliche oder mündliche Verfügung vorübergehend wegweisen, wenn

  1. von der Person eine Störung ausgeht, welche die Justizbehörden in der Durchführung von Verfahrenshandlungen behindert;
  2. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Person beabsichtigt, die Durchführung einer Verfahrenshandlung zu stören;
  3. von der Person eine Gefahr für eine am Verfahren beteiligte Person ausgeht.

Die Wegweisung kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.

Die Wegweisung ist sofort wirksam und vollstreckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

Art. 85 Rayonverbot

Die nach § 83 zuständigen Personen können Personen durch schriftliche Verfügung ein befristetes, höchstens 30 Tage dauerndes Rayonverbot für den Bereich einer genau bezeichneten Zone um die Räumlichkeiten der Justizbehörden erteilen wenn

  1. die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 gegeben sind und eine bloss vorübergehende Wegweisung zum Schutz nicht ausreicht;
  2. die Person eine erfolgte Wegweisung missachtet hat.

Die Anordnung des Rayonverbots kann mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden werden.

Das Rayonverbot ist unmittelbar ab Eröffnung der Verfügung wirksam und vollsteckbar. Der Verwaltungsbeschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.

Art. 86 Schutzmassnahmen

Das Obergerichtspräsidium kann generell für Gebäude und Räumlichkeiten oder für einzelne Verfahren Schutzmassnahmen anordnen, insbesondere

  1. die Personenkontrolle für das Betreten von Gebäuden und Räumen;
  2. die Kontrolle und Durchsuchung von Personen hinsichtlich Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen beim Betreten von Gebäuden oder Räumen;
  3. die Überwachung von Räumen und Vorplätzen mit Bildaufzeichnungsgeräten;
  4. die Bewachung von Gebäuden und Räumen;
  5. den Personenschutz.

Die gleiche Befugnis steht mit Bezug auf ein konkretes Verfahren der Verfahrensleitung zu.

Die Schutzmassnahmen sind nach Möglichkeit vorgängig mit der Polizei abzusprechen.

Die Kosten der Schutzmassnahmen können den verursachenden Personen überbunden werden.

5. Datenmanagement und Information

5.1. Datenschutz, Zugang zu Akten

Art. 87 Aktenführung

Für jedes Verfahren wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält mindestens

  1. die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle;
  2. die von der Behörde im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen Aktenstücke;
  3. die von den Parteien und anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Aktenstücke.

Die Aktenstücke werden systematisch abgelegt und fortlaufend in einem Verzeichnis erfasst; in einfachen Fällen kann von einem Verzeichnis abgesehen werden.

Sind Akten abhanden gekommen, so werden die betreffenden Handlungen so weit nötig wiederholt. Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat.

Die von den Parteien eingereichten Beilagen werden diesen in der Regel nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.

Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.

Art. 88 Akteneinsicht im hängigen Verfahren

Die Parteien können vorbehältlich abweichender Regelungen in den Prozessordnungen bei jedem Stand des Verfahrens die Akten einsehen.

Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 88a * Akteneinsicht im abgeschlossenen Verfahren

Parteien können die Akten einsehen, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung entgegenstehen.

Dritte können Akten einsehen, wenn dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht ist und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung von Personendaten nach dem Datenschutzgesetz vom 28. September 2000[30].

Die Einsicht in archivierte Akten richtet sich nach dem Archivgesetz vom 29. Januar 2004[31].

Art. 89 Verfahren der Akteneinsicht

Die Verfahrensleitung bzw. die instruierende Einzelrichterin oder der instruierende Einzelrichter entscheidet über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.

Bei abgeschlossenen Verfahren entscheidet das Präsidium des jeweiligen Gerichts bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Der Entscheid kann an die ursprüngliche Verfahrensleitung delegiert werden. *

Die Akten sind am Sitz der betreffenden Justizbehörde einzusehen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien werden die Akten in der Regel den in der Schweiz domizilierten Anwältinnen und Anwälten zugestellt.

Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen, soweit die Behörde dadurch nicht übermässig beansprucht wird.

5.2. Informationsaustausch unter Zuger Behörden

Art. 91 Aktenedition und Auskunftserteilung *

Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege geben untereinander sowie anderen Behörden der Rechtspflege und der Verwaltung Akten heraus und erteilen Auskünfte, wenn

  1. die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht, das sich aus ihrer amtlichen Funktion ergibt, und
  2. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Die Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Herausgabe von Akten und die Erteilung von Auskünften seitens der übrigen Behörden des Kantons und der Gemeinden.

In Zweifelsfällen wird die Ermächtigung zur Aktenedition und zur Auskunftserteilung gemäss § 29 Abs. 3 des Personalgesetzes[32] bzw. gemäss § 13 des Gemeindegesetzes[33] erteilt.

Die Ermächtigung ist endgültig.

Art. 91a * Datenbezug aus dem kantonalen Personenregister

Das Sekretariatspersonal des Obergerichts, des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zur Erfassung der betroffenen Person in der Geschäftskontrolle, zur Adressabklärung bei nicht zustellbarer Post in hängigen Verfahren sowie zur Mutation im Schweizerischen Strafregister über einen elektronischen Zugriff folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen (Einzelabfrage):

  1. Name, Vorname, Aliasname;
  2. Geschlecht;
  3. Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort, Land);
  4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland;
  5. Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
  6. AHV-Nummer;
  7. Vorname und Name des Vaters und der Mutter;
  8. Zivilstand;
  9. Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
  10. Datum und Zielort bei Wegzug;
  11. Todesdatum.

Das Sekretariatspersonal des Kantonsgerichts ist berechtigt, zur Erfassung der betroffenen Person in der Geschäftskontrolle sowie zur Adressabklärung bei nicht zustellbarer Post in hängigen Verfahren folgende Daten (Einzelabfragen) über einen elektronischen Zugriff aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen:

  1. Name und Vorname;
  2. Geschlecht;
  3. Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort, Land);
  4. Geburtsdatum;
  5. Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
  6. Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
  7. Datum und Zielort bei Wegzug.

Die Gerichtskasse des Obergerichts ist berechtigt, zur Adressabklärung bei nicht zustellbarer Post und für Inkassomassnahmen über einen elektronischen Zugriff folgende Daten aus dem kantonalen Personenregister zu beziehen (Einzelabfrage):

  1. Name, Vorname, Aliasname;
  2. Geschlecht;
  3. Wohnadresse und Zustelladresse (Strasse, Nr., Postfach, PLZ, Ort, Land);
  4. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland;
  5. Heimatorte, Staatsangehörigkeit;
  6. AHV-Nummer;
  7. Vorname und Name des Vaters und der Mutter;
  8. Zivilstand;
  9. Datum und Herkunftsort bei Zuzug;
  10. Datum und Zielort bei Wegzug;
  11. Todesdatum.

5.3. Informationsaustausch im Rahmen des Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen mit Schengen-Staaten

Art. 92

Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen Staaten zum Zwecke der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009 (Schengen Informationsaustausch-Gesetz, SlaG)[34].

Die Polizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie nimmt alle Anfragen entgegen und leitet sie an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur direkten Beantwortung weiter.

Sie kann in dringlichen Fällen oder mit entsprechendem Auftrag

  1. für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten;
  2. stellvertretend für die ersuchende Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen kantonalen Justizbehörde einholen.

5.4. Anzeige- und Mitteilungspflicht

Art. 93 Anzeigepflicht

Kantonale und gemeindliche Behördemitglieder und Angestellte müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer behördlichen, amtlichen oder beruflichen Tätigkeit bekannt werden, der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzeigen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.

Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Verurteilung von Strafe Umgang zu nehmen oder abzusehen wäre.

Art. 94 Mitteilungspflicht

Die Staatsanwaltschaft teilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen mit

  1. der zuständigen kantonalen oder gemeindlichen Schulbehörde, wenn sich die Strafverfolgung gegen Schülerinnen und Schüler richtet und eine Gefahr für Lehrpersonen und Schülerinnen oder Schüler besteht oder die Strafverfolgung Auswirkungen auf den Schulunterricht hat;
  2. der zuständigen Sozialbehörde, wenn die Strafverfolgung die Unterstützung durch Sozialhilfe betrifft;
  3. der für die Anstellung zuständigen Behörde bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons und der Gemeinden, wenn die Tathandlung voraussichtlich während der Arbeitszeit begangen wurde oder wenn auf Grund der Strafverfolgung die pflichtgemässe Ausübung der staatlichen Funktion nicht mehr möglich oder wegen Gefährdung von Dritten nicht mehr zumutbar ist.

Zudem teilt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung der Strafverfolgung der zuständigen Einwohnergemeinde mit, wenn die strafbare Handlung folgende Erlasse betrifft: *

  1. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. Januar 1996[35];
  2. Geldspiel-, Ausländer- oder Betäubungsmittelgesetzgebung oder die Bestimmungen zum Jugendschutz der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung, soweit ein Bezug zur Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern besteht.

Wurde die Verfahrenseröffnung mitgeteilt, ist derselben Behörde auch der verfahrensabschliessende Entscheid zuzustellen, soweit es das Informationsbedürfnis erfordert und diesem keine höherrangigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

5.5. Information der Öffentlichkeit

Art. 95 Allgemeine Informationspflicht

Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise und aktuell über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege, über den Zugang zur Rechtspflege sowie über die Tätigkeit der Justizbehörden.

Die übrigen Justizbehörden informieren darüber hinaus in allgemeiner Weise, soweit ein Gesetz oder eine Verordnung dies vorsieht.

Der jährliche Rechenschaftsbericht des Obergerichts und der halbjährliche Tätigkeitsbericht der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht sind öffentlich.

Art. 96 Information über hängige Verfahren

Die Information über hängige Strafverfahren richtet sich nach Art. 74 StPO. Die Staatsanwaltschaft kann zusammen mit der Polizei und weiteren Strafbehörden eine gemeinsame Informationsstelle errichten.

Über hängige Zivilverfahren und über hängige Verfahren der subsidiären Aufsichtsbeschwerde kann das Obergericht die Öffentlichkeit informieren, wenn

  1. dies zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen und Gerüchte angezeigt erscheint;
  2. die Parteien der Veröffentlichung zustimmen oder über das Verfahren in der Öffentlichkeit bereits unter Nennung der Namen von Parteien berichtet wurde;
  3. sonst ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information besteht.

Die Gerichte informieren in geeigneter Form und unter Wahrung des Schutzes der Persönlichkeit über die Termine öffentlicher Hauptverhandlungen.

Die Berichterstattung über Administrativverfahren regelt die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts im Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens.

Art. 97 Öffentlichkeit von Entscheiden

Soweit die Entscheide der Gerichte nach Bundesrecht öffentlich sind und nicht mündlich eröffnet wurden, werden sie durch Auflage in der Kanzlei des Gerichts der Öffentlichkeit während drei Tagen seit der Eröffnung zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden Strafbefehle nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kanzlei der Staatsanwaltschaft während drei Tagen zugänglich gemacht.

Das Obergericht veröffentlicht unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes in geeigneter Weise eine Auswahl von Entscheiden, die für die Rechtspraxis und Rechtsentwicklung von besonderer Bedeutung sind.

Art. 98 Gerichtsberichterstattung

Die Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen durch die Medien muss wahrheitsgemäss und sachlich sein und darf niemanden unnötig blossstellen.

Als Medienschaffende tätige Personen können von der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts auf Gesuch hin als Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter allgemein oder in Einzelfällen zugelassen werden.

Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstattern, die gegen die für die Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, kann die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts die Zulassung entziehen.

Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, insbesondere

  1. das Zulassungsverfahren, einschliesslich der von den antragstellenden Medienschaffenden einzureichenden Unterlagen;
  2. die besonderen Rechte der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich der Information über Gerichtsverhandlungen und der Möglichkeit der Einsicht in die Verfahrensakten;
  3. die besonderen Pflichten der zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter, insbesondere hinsichtlich Geheimhaltung, Persönlichkeitsschutz und Objektivität der Berichterstattung;
  4. das Verfahren beim Entzug der Zulassung.

5.6. Archivierung

Art. 99

Die Archivierung von Akten der Behörden der Zivil- und Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes.

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften des Bundesrechts über die Aufbewahrung von Akten.

Das Obergericht erlässt Weisungen für die Archivierung.

6. Ergänzende Bestimmungen zur Zivilrechtspflege

Art. 100 Vertragliche Vertretung (Art. 68 Abs. 2 lit. d. ZPO)

Zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess sind ausser den Anwältinnen und Anwälten befugt:

  1. in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
  2. in mietrechtlichen Streitigkeiten Vertreterinnen und Vertreter von Mieterverbänden und des Hauseigentümerverbands.

Art. 101 Vollstreckung (Art. 343 ZPO)

Die Polizei ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 343 Abs. 3 ZPO.

7. Ergänzende Bestimmungen zur Strafrechtspflege

7.1. Anwendbarkeit der Strafprozessordnung

Art. 102

Die StPO[36] und die JStPO[37] finden auf die Verfolgung von Straftaten des Übertretungsstrafrechts Anwendung, das Behörden des Kantons Zug in Anwendung von Art. 335 StGB[38] erlassen haben, insbesondere auf das Übertretungsstrafgesetz[39]. Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen, insbesondere das Ordnungsbussenverfahren. *

7.2. Ermächtigung zur Strafverfolgung

Art. 103

Die Eröffnung der Strafverfolgung gegen Mitglieder des Regierungsrats, der Gerichte, von Schlichtungsbehörden sowie gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen bedarf der Zustimmung durch die Justizprüfungskommission des Kantonsrats.

Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt stellt der Strafabteilung des Obergerichts einen begründeten Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zu. Die Strafabteilung nimmt zu diesem Antrag Stellung und leitet Antrag und Stellungnahme an die Justizprüfungskommission weiter.

Die Justizprüfungskommission kann bei Erteilung der Ermächtigung eine besondere Staatsanwältin bzw. einen besonderen Staatsanwalt einsetzen. Diese Person muss die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67 Bst. c) erfüllen.

7.3. Ordnungsbussen

Art. 104 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Erheben strafrechtlicher Ordnungsbussen richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz[40], diesem Gesetz[41], dem Polizeigesetz[42] und dem Übertretungsstrafgesetz[43]*

Die Ordnungsbussen für disziplinwidriges Verhalten im Verfahren gemäss ZPO[44], StPO[45]  und JStPO[46] werden vom zuständigen Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erhoben. *

Art. 105 Erhebung von Ordnungsbussen gemäss Ordnungsbussengesetz (OBG) *

Uniformierte und nicht uniformierte Mitarbeitende der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt sowie Sicherheitsassistentinnen und -assistenten erheben Ordnungsbussen. *

… *

Försterinnen und Förster, Wildhüterinnen und Wildhüter sowie Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher des kantonalen Amts für Wald und Wild sind zudem in den Bereichen Natur- und Heimatschutz, Wald, Jagd und Fischerei (IV, XI, XII, XIII gemäss Anhang 2 zur Ordnungsbussenverordnung [OBV][47]) auf dem ganzen Kantonsgebiet ermächtigt, Ordnungsbussen zu erheben. *

Art. 106 Verfahren

Das Verfahren für den Vollzug des Bundes-Ordnungsbussenrechts richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes[48], dasjenige für den Vollzug des kantonalen Ordnungsbussenrechts nach den Bestimmungen des Übertretungsstrafgesetzes[49]*

Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder bezahlt die Busse nicht innert der Bedenkfrist, so übermitteln die Polizeiorgane die Akten gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO an die Staatsanwaltschaft, in den Fällen, in welchen die Übertretungsstrafbehörde der Gemeinde zuständig ist (§ 53), an diese.

Art. 107 Einnahmen

Die Einnahmen aus Ordnungsbussen fallen in die Staatskasse.

Hat der Gemeinderat mit der Polizei eine Verwaltungsvereinbarung über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten abgeschlossen, fallen die von ihnen erhobenen Ordnungsbussen wegen Verletzung von Verkehrsregeln im ruhenden Verkehr auf öffentlichen Parkplätzen in die jeweilige Gemeindekasse. *

7.4. Begnadigung

Art. 108 Zuständigkeit

Der Kantonsrat ist zur Begnadigung zuständig.

Art. 109 Vorprüfung

Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich begründet unter Beilage oder Nennung der Beweismittel bei der Sicherheitsdirektion zu Handen des Regierungsrats einzureichen.

Der Regierungsrat prüft das Begnadigungsgesuch und leitet es mit Bericht und Antrag an den Kantonsrat weiter.

Er kann eine Stellungnahme der Justizbehörde einholen, die das rechtskräftige Urteil gefällt hat.

Art. 110 Aufschiebende Wirkung

Das Begnadigungsgesuch hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Regierungsrat diese anordnet und der Vollzug noch nicht eingesetzt hat.

Art. 111 Verfahren vor dem Kantonsrat

Das Verfahren vor dem Kantonsrat richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kantonsrats[50].

Art. 112 Widerruf

Über den Widerruf der bedingt gewährten Begnadigung entscheidet der Regierungsrat.

7.5. Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden

Art. 113 Nachträgliche Entscheide (Art. 363 Abs. 3 StPO)

Für nachträgliche Entscheide im Sinne von Art. 363 Abs. 3 StPO, die nicht dem Gericht zustehen, ist die vom Regierungsrat bezeichnete Stelle der kantonalen Verwaltung zuständig.

Art. 114 Amtliche Bekanntmachung (Art. 444 StPO)

Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft machen ihre Entscheide selber bekannt, soweit eine Bekanntmachung vorgesehen ist.

Im Übrigen ist die Polizei für die amtliche Bekanntmachung zuständig.

7.6. Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen

Art. 115 Regierungsrat

Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen ist vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen der Regierungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle zuständig.

Die Zuständigkeit schliesst alle für den Vollzug in Art. 74 bis 96 StGB vorgesehenen Entscheide ein, für die nach dem StGB und diesem Gesetz nicht ein Gericht zuständig ist.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über

  1. die Vollzugsanstalten einschliesslich der Anstaltsordnung sowie des medizinischen und psychiatrischen Dienstes;
  2. das Disziplinarrecht im Rahmen von Art. 91 StGB;
  3. die soziale Betreuung;
  4. die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Erfüllung von Weisungen;
  5. die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Vollzug.

Er oder die von ihm bezeichnete Stelle ist insbesondere zuständig für den Vollzug

  1. der Freiheitsstrafen einschliesslich der Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 74 ff. StGB);
  2. der stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 59 ff. StGB);
  3. der ambulanten Behandlung (Art. 63 ff. StGB);
  4. der Verwahrung (Art. 64 ff. StGB) einschliesslich der Massnahmen gemäss Art. 64c Abs. 1 und 2 StGB;
  5. der anderen Massnahmen nach Art. 67 bis 67b StGB;
  6. der Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) einschliesslich der angeordneten Unbrauchbarmachung oder Vernichtung;
  7. der Lernprogramme (Art. 55a Abs. 2 StGB);
  8. der Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO);
  9. der zivilrechtlichen elektronischen Überwachung (Art. 28c ZGB).

Art. 116 Obergericht

Das Obergericht oder das von ihm in der Geschäftsordnung bezeichnete Organ ist zuständig für

  1. den Vollzug der Geldstrafen und Bussen (Art. 35 f. und 106 StGB);
  2. den Vollzug der Ersatzforderungen (Art. 71 StGB);
  3. den Vollzug der Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 und 72 StGB) einschliesslich deren Verwertung.

Es kann das Konkursamt oder geeignete Dritte mit der Verwertung gemäss Abs. 1 Bst. c beauftragen.

Es ist zuständige kantonale Behörde nach dem Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004[51].

Art. 117 Kostenteilung

Die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und Massnahmen trägt der Kanton.

Zur Deckung der Kosten von Massnahmen können Leistungen Dritter wie Versicherungsleistungen, Schulbeiträge usw. herangezogen werden. Die verurteilte Person ist bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ganz oder teilweise zum Ersatz verpflichtet.

Art. 118 Medizinischer und psychiatrischer Dienst

Für das Untersuchungsgefängnis und die Vollzugsanstalt werden Ärztinnen oder Ärzte mit entsprechender Berufsausübungsbewilligung je mit dem medizinischen und dem psychiatrischen Dienst beauftragt. Sie erstatten der Staatsanwaltschaft bzw. den Vollzugsbehörden über den Zustand der Gefangenen periodisch Bericht und beantragen notwendige Versetzungen in stationäre oder psychiatrische Einrichtungen.

Art. 119 Vorzeitiger Massnahmenvollzug

Die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs setzt die Zustimmung der Vollzugsbehörde voraus.

Art. 119a * ViCLAS-Konkordat: Meldung

Die Polizei meldet der Leitung der vom Regierungsrat bezeichneten Stelle jene Personen, die im ViCLAS verzeichnet sind und bei welchen eine Freiheitsstrafe oder stationäre Massnahme bevorsteht. Die Leitung meldet den ViCLAS-Koordinierenden der Polizei den Beginn und das Ende von Freiheitsstrafen oder stationären Massnahmen (Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat[52]).

7.7. Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen

Art. 120 Zuständigkeit

Für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Jugendlichen ist vorbehältlich anderer gesetzlicher Regelungen die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt zuständig. § 116 ist anwendbar.

Das Obergericht übt die Aufsicht über die Vollstreckung von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen aus.

Es erlässt die für den Vollzug erforderliche Verordnung. Es erlässt im Rahmen des Bundesrechts insbesondere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten im Straf- und Massnahmenvollzug.

Art. 121 Kostenteilung

Für die Kostenteilung findet § 117 Anwendung. Für die Kostendeckung können auch die Eltern herangezogen werden.

7.8. Weitere Bestimmungen

Art. 122 Belohnung

Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen. Über den Betrag und dessen Verteilung entscheidet die Sicherheitsdirektion in Absprache mit der Finanzdirektion.

Art. 123 Mitteilung an die Polizei

Die Strafjustizbehörden teilen der Polizei die rechtskräftige Erledigung von Strafverfahren betreffend Vergehen und Verbrechen mit sowie betreffend Übertretungen gemäss ViCLAS-Konkordat. *

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

8.1. Übergangsbestimmungen

Art. 124 Subsidiäres Übergangsrecht

Das Obergericht ist befugt, Übergangsbestimmungen in einer Verordnung zu erlassen, soweit weder ZPO, StPO und JStPO noch dieVorschriften dieses Abschnitts Übergangsbestimmungen enthalten.

Art. 125 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 67) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.

Art. 126 Schlichtungsbehörden

Hängige Schlichtungsgesuche werden von der neu zuständigen Schlichtungsbehörde behandelt.

Art. 127 Gerichtliche Verbote

Gerichtliche Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgesprochen wurden, bleiben in Kraft.

Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; ist die publizierte Strafandrohung milder, gilt diese.

Art. 127a * Zwangsmassnahmengericht

Die per 31. Dezember 2024 hängigen Fälle des Zwangsmassnahmengerichts werden nach dem alten Recht und von den zuständigen Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern des Strafgerichts weitergeführt.

Alle anderen Verfahren werden nach dem neuen Recht geführt.

8.2. Änderung bisherigen Rechts

8.3. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 129

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940[54];
  2. Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940[55];
  3. Strafprozessordung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940[56];
  4. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 31. Januar 1985[57];
  5. Einführungsgesetz über die Behörden und das Verfahren in Mietsachen vom 25. Januar 2001[58];
  6. Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten vom 21. Juni 1900[59].

Der Beitritt zu folgenden interkantonalen Verträgen wird aufgehoben bzw. gekündigt:

  1. Konkordat über die Rechtshilfe und interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992[60];
  2. Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 5./20. November 1903[61];
  3. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 bzw. 8./9. November 1974[62];
  4. Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977[63];
  5. Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971[64];
  6. Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969[65].

8.4. Inkrafttreten

Art. 130

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 KV.

Es tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die ZPO, StPO und JStPO in Kraft[66].

Egress

GS 30, 619

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.08.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 619
24.02.2011 01.06.2011 § 33 Abs. 2 eingefügt GS 31, 131
24.02.2011 01.06.2011 § 119a eingefügt GS 31, 131
24.02.2011 01.06.2011 § 123 Abs. 1 geändert GS 31, 131
23.09.2011 10.12.2011 § 102 Abs. 1 geändert GS 31, 334
23.05.2013 01.10.2013 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 102 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 104 Abs. 2 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 105 Titel geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 106 Abs. 1 geändert GS 2013/052
23.05.2013 01.10.2013 § 107 Abs. 2 geändert GS 2013/052
25.09.2014 06.12.2014 § 106 Abs. 1 geändert GS 2014/062
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/052
31.08.2017 01.01.2018 § 62a eingefügt GS 2017/052
31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/021
31.01.2019 13.04.2019 Ingress geändert GS 2019/022
31.01.2019 13.04.2019 § 46 Abs. 8 eingefügt GS 2019/021
31.01.2019 13.04.2019 § 67a eingefügt GS 2019/022
30.04.2020 01.09.2020 § 69 Abs. 2 geändert GS 2020/046
27.01.2022 01.05.2022 Ingress geändert GS 2022/024
27.01.2022 09.04.2022 § 94 Abs. 1a eingefügt GS 2022/021
27.01.2022 01.05.2022 § 104 Abs. 1 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 2 aufgehoben GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 105 Abs. 3 eingefügt GS 2022/024
27.01.2022 01.05.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2022/024
25.08.2022 01.01.2023 Ingress geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 1 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 3 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 4a eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 14 Abs. 5 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 2 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 2 geändert GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 3 eingefügt GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 4 eingefügt GS 2022/059
25.08.2022 01.01.2023 § 63 Abs. 5 eingefügt GS 2022/059
25.01.2024 01.01.2025 Ingress geändert GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 33 aufgehoben GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 Titel 2.1.5. eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 35a eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 35b eingefügt GS 2024/023
25.01.2024 01.01.2025 § 127a eingefügt GS 2024/023
29.08.2024 03.01.2025 Ingress geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 Ingress geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 5 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 7 Abs. 2 eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 11 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 12 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 15 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 15 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 16 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 17 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, g) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, h) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, i) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 2, j) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 3 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 4 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 23 Abs. 5 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, c) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, h) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, i) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, j) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, k) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, l) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 28 Abs. 2, m) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 31 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 31 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 32 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 1 geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 2 aufgehoben GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37 Abs. 2a eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37a eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 37b eingefügt GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 38 Abs. 2 geändert GS 2025/001
29.08.2024 03.01.2025 § 39 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 39 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 39 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 41 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 41 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 63a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, c) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, f) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, h) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, i) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1, j) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 1a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 3 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 4 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 5 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 66 Abs. 6 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67 Abs. 1, b) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 67b eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 70 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 78 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1, d) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 79 Abs. 1, e) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 88a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 89 Abs. 1a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 90 aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 91 Titel geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 91a eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 107 Abs. 2 geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 3, d) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 3, e) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, b) aufgehoben GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, g) geändert GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, h) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, i) eingefügt GS 2025/002
29.08.2024 03.01.2025 § 115 Abs. 4, j) eingefügt GS 2025/002
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1, c) geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 16 Abs. 1, d) eingefügt GS 2025/046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 26.08.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 619
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/052
Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/021
Ingress 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/022
Ingress 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
Ingress 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
Ingress 25.01.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/023
Ingress 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
Ingress 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 5 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 6 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 7 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 11 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 11 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 12 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 14 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 14 Abs. 4a 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 14 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 15 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 15 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 15 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 16 Abs. 1, c) 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 16 Abs. 1, d) 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 16 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 17 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, g) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, h) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, i) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 2, j) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 23 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 23 Abs. 4 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 23 Abs. 5 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, c) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, h) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, i) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, j) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, k) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, l) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 28 Abs. 2, m) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 31 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 31 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 32 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 33 25.01.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/023
§ 33 Abs. 2 24.02.2011 01.06.2011 eingefügt GS 31, 131
Titel 2.1.5. 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 35a 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 35b 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023
§ 37 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 37 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/001
§ 37 Abs. 2a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 37a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 37b 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/001
§ 38 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/001
§ 39 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 39 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 39 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 41 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 41 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 46 Abs. 8 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/021
§ 53 Abs. 5 23.05.2013 01.10.2013 eingefügt GS 2013/052
§ 62a 31.08.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017/052
§ 63 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/059
§ 63 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/059
§ 63a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 66 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, c) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, f) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, h) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, i) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1, j) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 1a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 66 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 3 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 4 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 5 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 66 Abs. 6 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67 Abs. 1, a) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67 Abs. 1, b) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 67a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 67b 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 69 Abs. 2 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046
§ 70 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 78 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1, d) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 79 Abs. 1, e) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 88a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 89 Abs. 1a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 90 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 91 29.08.2024 03.01.2025 Titel geändert GS 2025/002
§ 91a 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 94 Abs. 1a 27.01.2022 09.04.2022 eingefügt GS 2022/021
§ 102 Abs. 1 23.09.2011 10.12.2011 geändert GS 31, 334
§ 102 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 104 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 104 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 104 Abs. 1, a) 23.05.2013 01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052
§ 104 Abs. 1, b) 23.05.2013 01.10.2013 aufgehoben GS 2013/052
§ 104 Abs. 2 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 105 23.05.2013 01.10.2013 Titel geändert GS 2013/052
§ 105 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 105 Abs. 2 27.01.2022 01.05.2022 aufgehoben GS 2022/024
§ 105 Abs. 3 27.01.2022 01.05.2022 eingefügt GS 2022/024
§ 106 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 106 Abs. 1 25.09.2014 06.12.2014 geändert GS 2014/062
§ 106 Abs. 1 27.01.2022 01.05.2022 geändert GS 2022/024
§ 107 Abs. 2 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052
§ 107 Abs. 2 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 3, d) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 115 Abs. 3, e) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, b) 29.08.2024 03.01.2025 aufgehoben GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, g) 29.08.2024 03.01.2025 geändert GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, h) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, i) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 115 Abs. 4, j) 29.08.2024 03.01.2025 eingefügt GS 2025/002
§ 119a 24.02.2011 01.06.2011 eingefügt GS 31, 131
§ 123 Abs. 1 24.02.2011 01.06.2011 geändert GS 31, 131
§ 127a 25.01.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/023