Für die voll-, teil- und nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege bestehen folgende Unvereinbarkeiten: *
- Tätigkeit als Kantonsrat;
- Tätigkeit als Regierungsrat;
- Funktion als Landschreiberin oder Landschreiber, als Ombudsperson, als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter;
- Tätigkeit als voll-, teil- oder nebenamtliches Mitglied eines anderen Gerichts;
- Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis;
- Funktion als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber;
- Leitung der Ämter und Abteilungen gemäss dem Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung;
- Mitgliedschaft in einer Schlichtungsbehörde;
- Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Sinne des BGFA;
- Tätigkeit in einem Schiedsgericht, welches in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit des Kantons Zug fällt oder fallen könnte.
Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds der Gerichte der Zivil- und Strafrechtspflege unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis j, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *
Funktionen mit staatsanwaltschaftlicher Befugnis sind unvereinbar mit Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis d sowie f und i, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *
Mit der Funktion einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters unvereinbar sind die Funktionen gemäss Abs. 1 Bst. a bis c sowie i und j, soweit diese im Kanton Zug ausgeübt werden. *
Mit der Funktion eines Ersatzmitglieds am Obergericht unvereinbar ist die Funktion eines Ersatzmitglieds am Kantons- oder Strafgericht. *
Die Vertretung anderer Personen vor Gericht ist den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern der Gerichte gänzlich, den Ersatzmitgliedern, den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern, den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern sowie dem Personal der Gerichtskanzleien innerhalb des Kantons Zug untersagt. *
Tritt eine Unvereinbarkeit ein, meldet die betroffene Person dies umgehend der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche verzichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand. *