Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von § 25 GOG[2] die Einzelheiten der Organisation des Kantonsgerichts.
161.111
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
(GO KG)
Präambel
gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG[1]),
Art. 1 Allgemeines
Art. 2 Plenum
Das Plenum besteht aus den voll-, teil- und nebenamtlichen Mitgliedern des Gerichts.
Ausserordentliche Ersatzmitglieder im Sinne von § 16 Abs. 1 GOG[3] sowie die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher nehmen an den Plenarsitzungen mit beratender Stimme teil.
Das Plenum hat folgende Aufgaben:
- Erlass der Geschäftsordnung (§ 55 GOG);
- Wahl und Abberufung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, Bestellung der Abteilungen, Wahl und Abberufung der Präsidien der 1. bis 3. Abteilung (§ 25 Abs. 2 GOG) sowie Wahl und Abberufung der 2 Ersatzmitglieder der Geschäftsleitung;
- Zuweisung der Rechtsgebiete an die Abteilungen;
- Zuweisung der Arbeitspensen an die Einzelrichterinnen und Einzelrichter;
- Verabschiedung abstrakter Kriterien für die Fallzuteilung und Spruchkörperbildung;
- Stellungnahmen zu Änderungen des Beschäftigungsgrades von Richterinnen und Richtern (§ 14 Abs. 5 GOG);
- Wahl von zwei Mitgliedern und der Sekretärin oder des Sekretärs der Rekurskommission Bostadel;
- Wahl und Abberufung der Kanzleivorsteherin oder des Kanzleivorstehers sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters;
- Zuweisung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber an die einzelnen Richterinnen und Richter;
- Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen;
- Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Obergerichts;
- Unterbreitung von Beförderungsanträgen zu Handen des Obergerichts;
- Behandlung von administrativen Geschäften, die ihm von der Geschäftsleitung überwiesen werden.
Eine Abberufung im Sinne von Abs. 3 Bst. b und h ist aus wichtigen Gründen zulässig.
Das Plenum ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Eine virtuelle Teilnahme mittels elektronischer Medien ist im Einverständnis mit der Präsidentin oder dem Präsidenten möglich und einer physischen Anwesenheit gleichgesetzt.
Ein Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder zustande. Jedes Mitglied hat unabhängig vom Beschäftigungsgrad eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit richtet sich die Stimmkraft in erster Linie nach dem Beschäftigungsgrad der Mitglieder und in zweiter Linie hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern erfolgen Wahlen und Abstimmungen geheim.
Das Plenum wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten so oft wie erforderlich einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von der Geschäftsleitung, einer Abteilung oder von mindestens drei Mitgliedern unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes.
Über die Plenarsitzung wird ein Beschlussprotokoll geführt. Auf Verlangen werden auch die Abstimmungsergebnisse festgehalten und/oder über einzelne Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt.
Art. 3 Organisation
Das Kantonsgericht gliedert sich wie folgt:
- Geschäftsleitung;
- 1. Abteilung (ZGB; OR);
- 2. Abteilung (OR, insbesondere Arbeits- und Haftpflichtrecht);
- 3. Abteilung (OR, insbesondere Handelsrecht).
Das Plenum bestimmt die Mitglieder der Abteilungen.
Die Präsidentin oder der Präsident weist den Abteilungen die Geschäfte zu und sorgt dafür, dass die Abteilungen gleichmässig ausgelastet sind. Zur Ausgleichung der Geschäftslast ist es zulässig, den Abteilungen Fälle aus anderen Rechtsgebieten zuzuteilen.
Die Präsidentin oder der Präsident sorgt dafür, dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Gerichts gewahrt bleibt.
Art. 4 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus 3 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, wobei jede Abteilung vertreten ist. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt ihre oder seine Abteilung und die Abteilungspräsidentinnen oder präsidenten der anderen beiden Abteilungen vertreten deren Abteilung. Die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher nimmt an den Geschäftsleitungssitzungen mit beratender Stimme teil.
Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte des Plenums vor. Sie ist zur Behandlung aller administrativer Geschäfte, inkl. Unterbreitung von Anstellungsanträgen zuhanden des Obergerichts, zuständig, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben.
Die Geschäftsleitung kann die Erledigung bestimmter Geschäfte an einzelne Mitglieder des Gerichts delegieren. Sie kann auch Geschäfte, die in ihre Zuständigkeit fallen, dem Plenum zur Entscheidung überweisen.
Die Geschäftsleitung ist mit 3 Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Bei Wahlen und Abstimmungen besteht Stimmzwang. Es wird ein Beschlussprotokoll geführt. Auf Verlangen werden auch die Abstimmungsergebnisse festgehalten und/oder über einzelne Geschäfte ein Verhandlungsprotokoll geführt.
Art. 5 Zirkulationsentscheid
Entscheide des Plenums und der Geschäftsleitung können auf dem Zirkulationsweg schriftlich oder in elektronischer Form getroffen werden, sofern nicht ein Mitglied des Gerichts oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Geschäftsleitung die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt.
Zirkulationsentscheide können nur einstimmig gefasst werden.
Art. 6 Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vereidigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder (§ 65 Abs. 2 GOG[4]);
- Entgegennahme der Eingaben;
- Führung des Geschäftsverzeichnisses;
- Zuweisung der Geschäfte an das Plenum, die einzelnen Abteilungen und die Einzelrichterinnen oder die Einzelrichter;
- Festsetzung der Gerichtskostenvorschüsse;
- Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen, der Einzelrichterinnen oder Einzelrichter und des Kanzleipersonals;
- Vertretung des Gerichts nach aussen;
- Vorsitz im Plenum und in der Geschäftsleitung.
Die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Geschäfte der Geschäftsleitung zur Entscheidung überweisen.
Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ist diese oder dieser verhindert, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Kantonsgerichts die Vertretung.
Art. 7 Abteilungspräsidien
Die Abteilungspräsidien haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung der Geschäfte der jeweiligen Abteilung;
- Delegation der Prozessleitung an ein Mitglied der Abteilung (Art. 124 Abs. 1 ZPO[5]);
- Festsetzung der Verhandlungstermine;
- Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung wahren.
Art. 8 Kanzlei
Die Kanzlei besteht aus:
- der Kanzleivorsteherin oder dem Kanzleivorsteher;
- den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
- dem Sekretariatspersonal;
- den Auditorinnen und Auditoren.
Art. 9 Kanzleivorsteherin bzw. Kanzleivorsteher
Die Kanzlei wird von einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber als Kanzleivorsteherin oder Kanzleivorsteher geleitet. Die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher bildet die Stabsstelle des Gerichts in personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen. Die Mitarbeitenden der Kanzlei sind ihr oder ihm administrativ unterstellt. Sie oder er ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
Die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Leitung der gesamten Tätigkeit der Kanzlei sowie des Personalwesens;
- Mitwirkung beim Erstellen des Budgets, des Geschäfts- und Rechenschaftsberichts sowie von Vernehmlassungen;
- Protokollführung im Plenum und in der Geschäftsleitung;
- Führung der Präjudiziensammlung und der Bibliothek;
- Vornahme von Rechtskraftbescheinigungen und Beglaubigungen;
- Erteilung von Auskünften aller Art;
- weitere zusätzlich übertragene Aufgaben im Bereich der Gerichtsverwaltung.
Die Aufgaben gemäss Bst. d–g können mit Zustimmung der Geschäftsleitung den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern delegiert werden.
Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Kanzleivorsteherin oder den stellvertretenden Kanzleivorsteher.
Art. 10 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Protokollführung bei den Instanzen, denen sie zugewiesen sind;
- Redaktion der Entscheide;
- Vorbereitung des Beweisverfahrens im Auftrag der Referentin oder des Referenten bzw. der Einzelrichterin oder des Einzelrichters;
- Nachführung der Geschäftskontrolle.
Art. 11 Sekretariat
Die Zuteilung der Mitarbeitenden des Sekretariats erfolgt auf Vorschlag der Kanzleivorsteherin oder des Kanzleivorstehers durch die Geschäftsleitung.
Das Sekretariatspersonal erledigt die Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb und weitere ihm zugewiesene Aufgaben.
Das Sekretariatspersonal vertritt sich bei Verhinderung gegenseitig.
Art. 12 Unterschriftsberechtigung
Die Präsidentin oder der Präsident und die Kanzleivorsteherin oder der Kanzleivorsteher unterzeichnen Beschlüsse des Plenums und der Geschäftsleitung gemeinsam.
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnen Entscheide der Abteilung gemeinsam.
Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bzw. die Referentin oder der Referent bzw. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in deren bzw. dessen Auftrag die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnet verfahrensleitende Entscheide einzeln.
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Entscheide einzeln.
Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeichnet, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen.
Hinsichtlich finanzieller Verpflichtungen ausserhalb der Rechtsprechung gelangen die Regelungen im Finanzhaushaltgesetz und in der Verordnung des Obergerichts über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor.
Art. 13 Stellvertretungen
Die Abteilungen regeln die Stellvertretungen für die Abteilungs- und Einzelrichterfälle sowie für die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | 01.01.2025 | Erlass | Erstfassung | GS 2024/058 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 31.10.2024 | 01.01.2025 | Erstfassung | GS 2024/058 |