Lexipedia

161.112

Geschäftsordnung des Obergerichts *

(GO OG)

Vom 1. Oktober 2010 (Stand 8. September 2023)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 55 i.V.m. § 17 Abs. 5 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom 26. August 2010 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)[1],

beschliesst:

Art. 1 Amtseid und Amtsgelöbnis

Die vom Volk gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter und deren Stellvertretung leisten bei ihrem Amtsantritt den Amtseid oder das Amtsgelöbnis wie folgt:

  1. Eidesformel: Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.
  2. Gelöbnisformel: Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.

Art. 2 Plenum

Das Plenum hat folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege – mit Ausnahme des Polizeikommandos und der Übertretungsstrafbehörden der Gemeinden – sowie über das Konkursamt und die Betreibungsämter;
  2. Anträge und Berichte an den Kantonsrat;
  3. Budget und Rechnung der Zivil- und Strafrechtspflege;
  4. Erlass und Änderung von Verordnungen;
  5. Wahl
  1. der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten des Obergerichts,
  2. der Mitglieder der Abteilungen und Kammern,
  3. der Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten (ohne Justizverwaltungsabteilung) aus den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung,
  4. der Mitglieder der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht,
  5. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission und der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte;
  1. Änderung des Beschäftigungsgrads der Mitglieder der Gerichte während der laufenden Amtsperiode bis zu höchstens 50 % im Rahmen der für ein Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente;
  2. Zuteilung der Personalstellen;
  3. Ernennung der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. des Leitenden Oberstaatsanwalts und der Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie Festsetzung deren Anfangsgehalts und Vornahme von Gehaltskürzungen;
  4. Erlass genereller Weisungen für die Tätigkeit der Abteilungen;
  5. Entscheid über Kompetenzkonflikte der Abteilungen;
  6. Zustimmung zur Eröffnung einer Administrativuntersuchung gegen eine Abteilung;
  7. Festlegung des Programms für die jährlichen Inspektionen.

Art. 3 Beschlussfähigkeit des Plenums

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Plenums ist die Anwesenheit von fünf Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erforderlich. Der Beschluss kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder zustande. Auf Antrag von mindestens drei anwesenden Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern erfolgen Wahlen geheim.

Art. 4 Organisation

Das Obergericht umfasst folgende Abteilungen:

  1. die I. und II. Zivilabteilung;
  2. die I. und II. Strafabteilung;
  3. die I. und II. Beschwerdeabteilung;
  4. die Justizverwaltungsabteilung.

Die Aufgaben der Abteilungen ergeben sich aus den schweizerischen Prozessgesetzen und dem Gerichtsorganisationsgesetz sowie dieser Geschäftsordnung.

Von der Aufgabenzuteilung durch die Geschäftsordnung kann zum Ausgleich der Geschäftslast abgewichen werden. Die Präsidentin bzw. der Präsident nimmt die Umteilung der Fälle vor.

Ein Mitglied des Obergerichts wird im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied oder durch ein Ersatzmitglied vertreten bzw. ersetzt. Über die Vertretung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident oder die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident.

Art. 5 Zivilabteilungen

Die I. Zivilabteilung behandelt Berufungen in Zivilsachen gegen End- und Zwischenentscheide im ordentlichen, im vereinfachten und im Scheidungsverfahren und ist zuständig für direkte Klagen gemäss Art. 8 ZPO[2].

Die II. Zivilabteilung behandelt alle übrigen Berufungen in Zivilsachen und die Verfahren gemäss § 19 Bst. c – f GOG und ist einzige Instanz gemäss Art. 5 ZPO.

Art. 6 Strafabteilung

Die I. Strafabteilung behandelt alle Berufungen, die gegen Urteile des Strafgerichts als Kollegialgericht erhoben werden. Sie ist überdies zuständig für Ausstandstreitigkeiten nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO[3], Revisionsgesuche nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächtigungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG[4]*

Die II. Strafabteilung behandelt alle Berufungen, die gegen Urteile der Einzelrichterinnen und Einzelrichter am Strafgericht erhoben werden. Sie ist zudem Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen (Art. 7 Abs. 1. Bst. d JStPO[5]). *

Art. 7 Beschwerdeabteilungen

Die I. Beschwerdeabteilung behandelt die Beschwerden gemäss StPO[6] und JStPO[7] sowie subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen Strafjustizbehörden.

Die II. Beschwerdeabteilung behandelt alle übrigen Beschwerden und ist Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Art. 8 Justizverwaltungsabteilung

Die Justizverwaltungsabteilung besorgt alle Geschäfte der Justizverwaltung, soweit sich aus der Gesetzgebung oder dieser Geschäftsordnung keine anderen Zuständigkeiten ergeben.

Sie kann die Erledigung von Geschäften an das Obergerichtspräsidium delegieren oder Verwaltungsgeschäfte von grundsätzlicher Bedeutung mit einem Antrag dem Plenum überweisen.

Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident gehören der Justizverwaltungsabteilung von Amtes wegen an. Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident ist gleichzeitig Abteilungspräsidentin bzw. Abteilungspräsident.

Art. 9 Zirkulationsbeschlüsse

Beschlüsse des Plenums oder der Abteilungen können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber oder die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär die Beratung und Beschlussfassung an einer Sitzung verlangt.

Zirkulationsbeschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.

Art. 10 Obergerichtspräsidium

Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Abnahme des Amtseids bzw. des Amtsgelöbnisses;
  2. Leitung der Geschäfte des Plenums;
  3. Leitung der Geschäfte der Justizverwaltungsabteilung;
  4. Überwachung der Tätigkeit der Abteilungen und der Kanzlei;
  5. Erledigung der Geschäfte, welche gemäss Gesetzgebung oder gestützt auf § 8 Abs. 2 dieser Geschäftsordnung dem Präsidium zugewiesen sind;
  6. Entscheid über den Forderungsverzicht gemäss § 15 FHG für die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege;
  7. Entscheid über die Stundung und den Erlass von Kosten abgeschlossener Verfahren;
  8. Vertretung des Gerichts nach aussen.

Sie bzw. er wird im Bereich der Justizverwaltung durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Ist diese bzw. dieser verhindert, übernimmt das amtsälteste Mitglied des Obergerichts die Vertretung.

Art. 11 Abteilungspräsidien

Die Abteilungspräsidentinnen bzw. Abteilungspräsidenten haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung der Geschäfte der jeweiligen Abteilung;
  2. Zuweisung der einzelnen Geschäfte an die Einzelrichterinnen und Einzelrichter;
  3. Festsetzung der Verhandlungstermine der Abteilung.

Sie sind bis zur Zuweisung der einzelnen Geschäfte zuständig für die Verfahrensleitung.

Art. 12 Unterschriftsberechtigung

Die Obergerichtspräsidentin bzw. der Obergerichtspräsident und die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär unterzeichnen Beschlüsse des Plenums und der Justizverwaltungsabteilung gemeinsam.

Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident und die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnen Urteile und Beschlüsse der Abteilung gemeinsam.

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bzw. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in deren bzw. dessen Auftrag die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unterzeichnet verfahrensleitende Verfügungen einzeln.

Die Einzelrichterin bzw. der Einzelrichter unterzeichnet ihre bzw. seine Urteile und Verfügungen einzeln.

Protokolle werden von der protokollführenden Person einzeln unterzeichnet, soweit die Prozessordnungen nichts anderes vorsehen.

Die Rechnungsführerin bzw. der Rechnungsführer unterzeichnet einzeln die Entscheide der Obergerichtskanzlei als Vollzugsbehörde in Strafsachen gemäss § 24 Abs. 3 GOG und als Inkassostelle gemäss § 24 Abs. 2 GOG.

Hinsichtlich finanzieller Verpflichtungen ausserhalb der Rechtsprechung gelangen die Regelungen im Finanzhaushaltsgesetz[8] und in der Verordnung des Obergerichts über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege[9] zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor.

Art. 13 Kanzlei

Die Kanzlei des Obergerichts besteht aus:

  1. der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär;
  2. den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern;
  3. der Informatikkoordinatorin bzw. dem Informatikkoordinator;
  4. den Rechnungsführerinnen und Rechnungsführern (Gerichtskasse);
  5. dem Sekretariatspersonal;
  6. den Substitutinnen und Substituten;
  7. den Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren).

Art. 14 Generalsekretärin bzw. Generalsekretär

Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär ist die Stabsstelle des Plenums, der Justizverwaltungsabteilung und des Obergerichtspräsidiums für die personellen, organisatorischen, finanziellen und administrativen Belange. Sie bzw. er ist Personalfachstelle für die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Die Mitarbeitenden der Kanzlei sind ihr bzw. ihm administrativ unterstellt.

Sie bzw. er ist insbesondere zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Leitung der gesamten Tätigkeit der Kanzlei;
  2. Ausarbeitung des Budgets und der Rechnung der Zivil- und Strafrechtspflege;
  3. Protokollführung beim Plenum und bei der Justizverwaltungsabteilung;
  4. Führung der Präjudiziensammlung;
  5. Führung der Bibliothek;
  6. Führung des Internetauftritts der Gerichte;
  7. Erledigung der von der Obergerichtspräsidentin bzw. vom Obergerichtspräsidenten dauernd oder im Einzelfall delegierten Geschäfte.

Die Aufgaben gemäss Bst. c – g können mit Zustimmung der Obergerichtspräsidentin bzw. des Obergerichtspräsidenten den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern delegiert werden.

Art. 15 Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Registrierung der in ihren Aufgabenbereich fallenden Geschäfte in der Geschäftskontrolle;
  2. Protokollführung bei den Instanzen, denen sie zugewiesen sind;
  3. Redaktion der Urteile, Beschlüsse und Verfügungen, bei deren Erlass sie mitgewirkt haben;
  4. Ausarbeitung von Entscheidsentwürfen;
  5. Überwachung der Ausfertigung und Zustellung der Entscheide;
  6. Aufgaben, die Ihnen zusätzlich übertragen worden sind.

Art. 16 Informatikkoordinatorin bzw. Informatikkoordinator

Die Informatikkoordinatorin bzw. der Informatikkoordinator bereitet alle Informatikgeschäfte in der Zivil- und Strafrechtspflege vor. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Informatikverordnung des Regierungsrats[10].

Art. 17 Gerichtskasse

Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung der Rechnungen des Obergerichts, des Kantonsgerichts, des Strafgerichts und der Staatsanwaltschaft;
  2. Inkasso (inkl. Mahnwesen) der gerichtlichen Kosten und Kostenvorschüsse für diese Behörden sowie für die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht und die vom Obergericht bestellten Kommissionen;
  3. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs, soweit dieser nicht von der Finanzverwaltung besorgt wird;
  4. Vollzug aller finanziellen Forderungen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch[11] und Anordnung des Vollzugs von Ersatzfreiheitsstrafen.

Die übrigen Aufgaben der Rechnungsführerinnen und der Rechnungsführer richten sich nach der Stellenbeschreibung.

Mit Bezug auf die Tätigkeit für das Kantonsgericht, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft sind die entsprechenden Gerichtspräsidien sowie die Kanzleivorsteherin bzw. der Kanzleivorsteher und die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt direkt weisungsberechtigt.

Art. 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren)

Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der Rechtspflege absolvieren. Soweit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. Die Voraussetzungen der Anstellung richten sich nach Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 8 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte[12] .

Die Praktikantinnen und Praktikanten können im Verfahren vor der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter und im Beweisverfahren zur Protokollführung beigezogen werden, soweit bei diesen Verfahren nicht eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber mitwirken muss.

Nach Abschluss des Praktikums wird ihnen eine Arbeitsbestätigung ausgestellt, die über Dauer und Inhalt der Tätigkeit Auskunft gibt. Auf Verlangen wird ein Zeugnis ausgestellt, das sich auch über die Fähigkeiten, Leistungen und das Verhalten ausspricht.

Art. 19 Substitutinnen und Substituten

Das Obergericht kann bei Bedarf Praktikantinnen und Praktikanten sowie andere Personen mit juristischem Hochschulabschluss (Doktorat, Lizenziat oder Master) zu Substitutinnen oder Substituten ernennen.

Es kann diesen Personen Gerichtsschreiberfunktionen übertragen.

Art. 20 In-Kraft-Treten und Aufhebung bisherigen Rechts

… *

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung des Obergerichts vom 23. September 1997[13] aufgehoben.

Egress

Vom Kantonsrat genehmigt am 25. November 2010.

GS 30, 713

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 713
31.08.2023 08.09.2023 Erlasstitel geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 2 Abs. 1, e), 5. geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 1, b) geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 6 Abs. 1 geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, f) geändert GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, g) eingefügt GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 10 Abs. 1, h) eingefügt GS 2023/052
31.08.2023 08.09.2023 § 20 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/052

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.10.2010 01.01.2011 Erstfassung GS 30, 713
Erlasstitel 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 2 Abs. 1, e), 5. 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 2 Abs. 1, f) 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 4 Abs. 1, b) 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 6 Abs. 1 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 6 Abs. 2 31.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, f) 31.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, g) 31.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 10 Abs. 1, h) 31.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023/052
§ 20 Abs. 1 31.08.2023 08.09.2023 aufgehoben GS 2023/052