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161.14

Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege

(VGB)

Vom 18. Januar 2011 (Stand 18. Januar 2011)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 98 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[1],

beschliesst:

1. Informationsstellen

Art. 1

Es bestehen folgende Informationsstellen der Zivil- und Strafrechtspflege:

  1. die Medienstelle der Strafverfolgungsbehörden für alle gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren sowie für Verfahren mit Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft;
  2. das Präsidium des Strafgerichts für die beim Strafgericht hängigen Verfahren;
  3. das Präsidium des Kantonsgerichts für die beim Kantonsgericht hängigen Verfahren;
  4. das Präsidium des Obergerichts für die beim Obergericht hängigen Verfahren sowie für alle übrigen Fragen betreffend die Zivil- und Strafrechtspflege.

Anfragen sind an die zuständige Informationsstelle zu richten.

Die Informationsstelle kann die Anfrage an das in der Sache zuständige Organ der Zivil- und Strafrechtspflege, insbesondere an die für die Verfahrensleitung zuständige Person, weiterleiten.

2. Akkreditierung

Art. 2 Voraussetzungen für die Akkreditierung

Als ständige Gerichtsberichterstatterinnen oder -berichterstatter können Medienschaffende zugelassen werden, welche

  1. regelmässig über die Tätigkeit der Gerichte des Kantons Zug berichten wollen und Gewähr für die Einhaltung der Pflichten dieser Verordnung bieten und
  2. über eine genügende fachliche Ausbildung oder über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen.

Diese Voraussetzungen können nachgewiesen werden durch

  1. ein Anstellungsverhältnis zu einem schweizerischen Medienunternehmen oder
  2. einen Vertrag mit einem schweizerischen Medienunternehmen als freischaffende Gerichtsberichterstatterin oder freischaffender Gerichtsberichterstatter oder
  3. den Eintrag ins Berufsregister (BR).

Die Akkreditierung ist persönlich und nicht übertragbar und erfolgt für eine Dauer von vier Jahren.

Art. 3 Akkreditierung im Einzelfall

In begründeten Fällen können Medienschaffenden für einen bestimmten Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie den ständigen Gerichtsberichterstatterinnen und -berichterstatter eingeräumt werden, auch wenn nicht alle Voraussetzungen gemäss § 2 erfüllt sind.

Art. 4 Verfahren

Das Gesuch um Akkreditierung ist schriftlich beim Obergericht unter Beilage eines Lebenslaufes mit Foto und mit den für den Nachweis der Voraussetzungen notwendigen Dokumenten einzureichen.

BeimAntrag auf Akkreditierung im Einzelfall ist zusätzlich eine schriftliche Begründung einzureichen.

Die Justizverwaltungsabteilung entscheidet über das Gesuch und erlässt eine Verfügung.

Die Akkreditierung wird den Informationsstellen gemäss § 1 mitgeteilt.

Art. 5 Verzeichnis

Die Obergerichtskanzlei führt ein Verzeichnis der ständig akkreditierten Medienschaffenden. Dieses ist öffentlich.

3. Rechte und Pflichten

Art. 6 Berichterstattung

Die Berichterstattung hat in Übereinstimmung mit der schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere dem Persönlichkeitsrecht, und den für Medienschaffende geltenden Standesregeln zu erfolgen. Jede Art von Vorverurteilung und Blossstellung ist zu unterlassen.

Namen dürfen genannt werden, wenn sie von der Informationsstelle freigegeben werden, die Betroffenen damit einverstanden sind oder das öffentliche Interesse dies verlangt.

Art. 7 Zustellung von Unterlagen

Die akkreditierten ständigen Medienschaffenden erhalten kostenlos die folgenden Unterlagen zugestellt:

  1. die Medienmitteilungen der Justizbehörden und der Polizei;
  2. die Einladungen zu Medienkonferenzen der Justizbehörden;
  3. den Rechenschaftsbericht des Obergerichts;
  4. auf Anfrage die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Zivilsachen, mit Benennung des Gegenstands aber ohne die Namen der Parteien;
  5. auf Anfrage vor der öffentlichen Verhandlung in Strafsachen eine Kopie der Anklageschrift oder des Strafbefehls (Sperrfrist: Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns);
  6. eine Kopie des Urteils in Strafsachen, sofern sie an der Verhandlung teilgenommen haben.

Die Termine der öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen mit Benennung des Gegenstands werden über Internet zugänglich gemacht.

Art. 8 Akteneinsicht

Die akkreditierten Medienschaffenden können bei Berufungsverfahren bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen auf Anfrage hin in die erstinstanzliche Urteilsbegründung Einsicht nehmen.

Sie können bei der zuständigen Informationsstelle vor öffentlichen Verhandlungen in Zivilsachen auf Anfrage hin Einsicht in die Gerichtsakten nehmen, wenn sie die schriftliche Zustimmung aller beteiligten Parteien beibringen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen von Drittpersonen einer Einsicht entgegenstehen.

Die Informationsstelle bzw. die Verfahrensleitung kann die Einsichtnahme nur teilweise gewähren oder von Auflagen abhängig machen.

Für die durch die Einsichtnahme erhaltenen Informationen besteht eine Sperrfrist bis zum Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Verhandlungen.

Art. 9 Teilnahme an nicht öffentlichen Verhandlungen

Wird die Öffentlichkeit durch Anordnung des Gerichts von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den akkreditierten Medienschaffenden der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen der Parteien, Dritter oder des Staats entgegenstehen.

Die Medienschaffenden sind in diesen Fällen zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung verpflichtet.

Art. 10 Amtsgeheimnis

Während der Sperrfrist stehen die Medienschaffenden hinsichtlich der erhaltenen Dokumente und der erhaltenen Akteneinsicht unter dem Amtsgeheimnis.

Erhaltene Unterlagen inkl. allfällige Kopien dürfen nicht weitergegeben werden und müssen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden.

4. Entzug der Akkreditierung und Sanktionen

Art. 11 Entzug der Akkreditierung

Die Justizverwaltungsabteilung kann die Akkreditierung entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Die Justizverwaltungsabteilung stellt den Entzug mittels begründeter Verfügung fest und teilt ihn den Informationsstellen gemäss § 1 mit.

Art. 12 Sanktionen

Akkreditierten Medienschaffenden, die gegen Vorschriften dieser Verordnung verstossen oder die wegen disziplinwidrigen Verhaltens im Verfahren gemäss den Vorschriften des Prozessrechts mit einer Ordnungsbusse belegt wurden, kann die Justizverwaltungsabteilung die Akkreditierung entziehen.

In leichten Fällen kann die Justizverwaltungsabteilung eine Verwarnung aussprechen.

Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 StGB und wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbehalten.

Die Justizbehörden melden der Justizverwaltungsabteilung entsprechende Verstösse.

5. Ton- und Bildaufnahmen

Art. 13

Ton- und Bildaufnahmen während der Verhandlungen, in den Gerichtsgebäuden und unmittelbar bei den Eingängen zu Gerichtsgebäuden sind verboten.

Ausgenommen sind Interviews mit Richterinnen und Richtern oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, welche von der zuständigen Informationsstelle organisiert werden.

Die Verfahrensleitung kann bei öffentlichen Verhandlungen Zeichnerinnen oder Zeichner zulassen.

6. Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten

Art. 14

Die Richtlinien des Obergerichts vom 7. September 1993 werden aufgehoben. Die gestützt darauf erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft[2].

Egress

GS 31, 15

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.01.2011 18.01.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 15

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 18.01.2011 18.01.2011 Erstfassung GS 31, 15