Die Grundvergütung für Dolmetschen richtet sich nach dem Zeitaufwand, dem Zeitpunkt und dem Schwierigkeitsgrad. Zeit und Kosten der An- und Rückreise werden mit einer Wegpauschale gemäss § 15 Abs. 4 Bst. a entschädigt.
Der Zeitaufwand wird in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet. Pro Einsatz wird mindestens eine Stunde zuzüglich Wegpauschale entschädigt. Wartezeiten werden zum anwendbaren Ansatz entschädigt, mit Ausnahme einer Mittagspause von 30 Minuten.
Bei beträchtlicher Verkürzung des Einsatzes wird die Hälfte der verabredeten Dauer entschädigt, höchstens aber zwei Stunden pro Halbtag.
Wird ein Einsatz weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Beginn abgesagt, wird die Hälfte der verabredeten bzw. mutmasslichen Dauer entschädigt, mindestens aber eine Stunde und höchstens zwei Stunden pro Halbtag. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
Für Dolmetschen mittels fernmeldetechnischer Übertragung wird ein Zeitaufwand von mindestens einer halben Stunde entschädigt. Eine Wegpauschale ist nicht geschuldet.
Weitere Spesen und Aufwendungen werden nicht entschädigt.
Die Entschädigung für Dolmetschen in Gebärdensprache richtet sich nach Vereinbarung.