Lexipedia

161.3

Verordnung über die Staatsanwaltschaft

(VO STA)

Vom 20. November 2007 (Stand 7. April 2023)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 45 Abs. 4, § 57 und § 98 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 26. August 2010[1]*

beschliesst:

Art. 1 * Organisation

Die Staatsanwaltschaft besteht aus

  1. der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt;
  2. den Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten;
  3. den Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten;
  4. den Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten;
  5. der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt;
  6. den Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten;
  7. den Stabsstellen Internationale Rechtshilfe und Medienstelle und
  8. der Kanzlei.

Die Kanzlei besteht aus den Zentralen Diensten, dem Sekretariatspersonal und den Auditorinnen und Auditoren.

Zu den Zentralen Diensten gehören die Geschäftskontrolle, das Sekretariat der Amtsleitung und bei Bedarf eine für die Informatik verantwortliche Fachperson.

Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt sind zudem Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter zugeteilt.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Staatsanwaltschaft umfasst vier Abteilungen:

  1. I. Abteilung – Allgemeine Delikte (inkl. Pikett);
  2. II. Abteilung – Wirtschaftsdelikte;
  3. III. Abteilung – Strassenverkehrsdelikte, Übertretungen, Besondere Untersuchungen und Interkantonale Rechtshilfe (inkl. Pikett);
  4. IV. Abteilung – Jugendstrafverfahren (inkl. Pikett im Jugendstrafverfahren).

Die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt kann für spezifische Fallkonstellationen abweichende Regelungen treffen. *

Nach Absprache zwischen den Abteilungen können durch die Jugendanwältin bzw. den Jugendanwalt auch Strafverfahren gegen Erwachsene geführt werden. Dies betrifft insbesondere diejenigen Fälle, bei welchen Jugendliche und Erwachsene zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu.

Art. 3 Amtsleitung

Die Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt der Leitende Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitende Oberstaatsanwalt. Die Leitung ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaft verantwortlich. *

Die Amtsleitung plant, führt und steuert die Strafverfolgung im Kanton, sorgt für eine vertrauensbildende Kommunikationskultur nach innen und nach aussen, vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen, sorgt für eine effektive und effiziente Amtsführung und gewährleistet die Erfüllung der Leistungsvorgaben.

Die Amtsleitung nimmt namentlich die folgenden Aufgaben wahr: sie

  1. plant den Einsatz von Ressourcen und Stellen;
  2. teilt das Personal zu;
  3. übt die Aufsicht über die Abteilungen aus;
  4. qualifiziert die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte, die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sowie die weiteren ihr direkt unterstellten Personen;
  5. fördert die Personalentwicklung und Fortbildung;
  6. erstattet den Rechenschaftsbericht gegenüber dem Obergericht;
  7. erlässt organisatorische, fachliche und fallbezogene Weisungen;
  8. ist zuständig für die Geschäftszuteilung und die Geschäftskontrolle;
  9. erhebt Einsprache gegen Strafbefehle;
  10. genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Verbrechen und Vergehen;
  11. erhebt Anklage in von ihr bestimmten Fällen;
  12. führt Strafuntersuchungen und Rechtsmittelverfahren von besonderer Tragweite;
  13. vertritt die Anklage vor den eidgenössischen Rechtsmittelinstanzen;
  14. führt Gerichtsstandsstreitigkeiten vor eidgenössischen Gerichten;
  15. entscheidet über Ausstandsbegehren gegen die Polizei;
  16. entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien;
  17. stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG);
  18. erteilt die Zustimmung zu Belohnungen (§ 122 GOG).

Art. 4 Aufgabenverteilung und Entscheidbefugnisse

Die Amtsleitung regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse. Sie kann die Aufgaben gemäss § 3 Abs. 3 Bst. g) bis r) an die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte delegieren. Diese unterstützen die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. den Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Führung der Staatsanwaltschaft und vertreten sie bzw. ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung auch in den übrigen Aufgaben. *

Die Amtsleitung kann die Vertretung gemäss § 3 Abs. 3 Bst. m) und n) an die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und an die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte delegieren.

Im Bereich der Justizaufgaben stehen den Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälten die gleichen Kompetenzen zu wie der Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem Leitenden Oberstaatsanwalt. *

Die Amtsleitung kann die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben beiziehen oder ihnen diese übertragen.

Beim Erlass von Strafmassempfehlungen beschliessen die Amtsleitung, die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte gemeinsam. *

Bei der Umsetzung strategischer Entscheidungen, beim Erlass fachlicher Weisungen und bei Personalentscheiden sind die Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte sowie die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vorgängig anzuhören. *

Art. 5 * Orientierung der Öffentlichkeit

Die Amtsleitung gewährleistet die Orientierung der Öffentlichkeit.

Zuständig für die Art und den Inhalt der Information sind die verfahrensleitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte. Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind über die vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Absprache mit der Amtsleitung.

Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder eine anerkannte Fachperson ein.

Vorbehalten bleibt die Verordnung über die Gerichtsberichterstattung (GBerV).

Art. 6 Leitende Staatsanwältin/Leitender Staatsanwalt

Die Abteilungsleitung obliegt einer Leitenden Staatsanwältin bzw. einem Leitenden Staatsanwalt. Ihr bzw. ihm kommt die organisatorische, fachliche und fallbezogene Weisungsbefugnis im Rahmen von § 48 Abs. 2 GOG zu. Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher. *

Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben:

  1. nimmt Strafuntersuchungen an die Hand, führt sie durch und schliesst sie ab;
  2. vertritt die Anklage vor dem Straf- und Obergericht;
  3. organisiert die Abteilung;
  4. teilt die Geschäfte an die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte und die Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten zu;
  5. qualifiziert die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und die weiteren direkt unterstellten Personen;
  6. kontrolliert die Qualität bei Erledigungsentscheiden inkl. Anklageschriften;
  7. genehmigt die Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Übertretungen.

Die Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte vertreten sich gegenseitig. Die Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte abteilungsinterne Stellvertretung bestimmen. Diese ist bei Abwesenheit der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts der betreffenden Abteilung für die Fallzuteilung (Abs. 2 Bst. d) und die Genehmigung von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen bei Übertretungen (Abs. 2 Bst. g) zuständig. *

Art. 7 Staatsanwältin/Staatsanwalt

Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte führen die ihnen zugewiesenen Strafuntersuchungen und vertreten die Anklage vor dem Strafgericht und dem Obergericht. Sie erledigen die weiteren ihnen übertragenen Geschäfte.

Sie ernennen in dringenden Fällen die amtliche Verteidigung. Diese provisorische Bestellung ist unverzüglich der Amtsleitung zur Genehmigung zu unterbreiten. *

Die Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälte sind beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig.

Art. 8 Jugendanwältin/Jugendanwalt

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt führt das Verfahren gegen Jugendliche. Sie bzw. er beachtet dabei Schutz und Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG[2]*

Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentlichen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugendhilfe zusammen.

Sie bzw. er ist beim Erlass eines Strafbefehls unabhängig. *

Sie bzw. er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt vertreten. *

Art. 9 Untersuchungsbeamtin/Untersuchungsbeamter

Die Untersuchungsbeamtinnen bzw. Untersuchungsbeamten sind den Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Leitenden Staatsanwälten unterstellt.

Sie bearbeiten die ihnen zugeteilten Geschäfte selbständig, soweit das Gesetz und die Weisungen hierfür keine Einschränkung vorsehen und sie nicht im Einzelfall unter der Leitung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts tätig sind.

Art. 10 Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen *

Die Mitarbeitenden der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen gemäss § 52 GOG sind fachlich den Leitenden Staatsanwältinnen bzw. Leitenden Staatsanwälten zugewiesen. *

Sie nehmen die erforderlichen Untersuchungshandlungen nach Weisung der für das Verfahren zuständigen Person vor.

Sie sind zur Anordnung von Urin- und Blutproben sowie Untersuchungen betreffend Betäubungsmitteln im Strassen- und Schiffsverkehr befugt. *

Art. 11 Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter

Die Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter beraten, begleiten und betreuen die Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens.

Sie sind administrativ der Leitung der IV. Abteilung und fachlich der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt unterstellt. *

Art. 12 Praktikantinnen/Praktikanten (Auditorinnen/Auditoren) *

Personen mit einem abgeschlossenen juristischem Studium (Lizentiat oder Master) können zu einem Praktikum bei der Staatsanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel sechs Monate.

Sie erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.

Sie können unter der Verantwortung der bzw. des für das Verfahren zuständigen Staatsanwältin oder Staatsanwalts Einvernahmen mit Beschuldigten durchführen. *

Art. 13 Sekretariatspersonal

Das Sekretariatspersonal erledigt die zugewiesenen administrativen Aufgaben, namentlich Schreib- und Sekretariatsaufgaben, Protokollführung bei Einvernahmen sowie Sachbearbeitungsaufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Person.

Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Verfahrenskosten, Bussen, Geldstrafen, Ersatzforderungen, Sicherheitsleistungen und die Einziehung von Vermögenswerten.

Art. 13a * Besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Von der Justizprüfungskommission eingesetzte besondere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (§ 103 Abs. 3 GOG) sind organisatorisch unabhängig und unterstehen keinen fallgebundenen Weisungen.

Sie können das Sekretariat und die Logistik der Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen.

Das Obergerichtspräsidium kann ihnen nach Absprache mit der Amtsleitung zur Unterstützung Untersuchungsbeamtinnen oder Untersuchungsbeamte oder Mitarbeitende der Polizei mit Untersuchungsbefugnissen zuteilen.

Art. 14 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

… *

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Einzelrichteramt in Strafsachen, die Staatsanwaltschaft, das Untersuchungsrichteramt und die Jugendanwaltschaft vom 11. Mai 1999[3] aufgehoben.

Egress

GS 29, 405

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 405
21.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, d) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, k) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, o) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, p) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, q) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 3 Abs. 3, r) geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 5 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 6 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 5 totalrevidiert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 3 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 8 Abs. 4 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 10 Titel geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 1 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 10 Abs. 3 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 11 Abs. 2 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 12 Titel geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 3 geändert GS 30, 833
21.12.2010 01.01.2011 § 13a eingefügt GS 30, 833
27.03.2019 13.04.2019 § 7 Abs. 1a eingefügt GS 2019/024
29.03.2023 07.04.2023 § 6 Abs. 3 geändert GS 2023/017
29.03.2023 07.04.2023 § 14 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/017

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 405
Ingress 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 1 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 833
§ 2 Abs. 1, b) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 2 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, d) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, k) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, o) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, p) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, q) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 3 Abs. 3, r) 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 4 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 4 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 4 Abs. 5 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 4 Abs. 6 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 5 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 833
§ 6 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 6 Abs. 3 29.03.2023 07.04.2023 geändert GS 2023/017
§ 7 Abs. 1a 27.03.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/024
§ 8 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 8 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 8 Abs. 4 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 10 21.12.2010 01.01.2011 Titel geändert GS 30, 833
§ 10 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 10 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 11 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 12 21.12.2010 01.01.2011 Titel geändert GS 30, 833
§ 12 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 833
§ 13a 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 833
§ 14 Abs. 1 29.03.2023 07.04.2023 aufgehoben GS 2023/017