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161.5

Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht

(VO ZMG)

Vom 19. Juni 2024 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 35a Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 26. August 2010[1],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Bezeichnung

Diese Verordnung regelt

  1. die Organisation des Zwangsmassnahmengerichts;
  2. den Einsatz der für diese Funktion gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts;
  3. zusätzliche Vorgaben für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht.

Die vom Kantonsrat für die Wahrnehmung der Funktion des Zwangsmassnahmengerichts gewählten Mitglieder des Kantonsgerichts werden nachfolgend als Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter bezeichnet.

Art. 2 Grundsatz und Bestand

Das Zwangsmassnahmengericht ist ein eigenständiges erstinstanzliches Gericht.

Das Obergericht ernennt jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Zwangsmassnahmenrichterin bzw. einen Zwangsmassnahmenrichter zur geschäftsleitenden Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zum geschäftsleitenden Zwangsmassnahmenrichter.

Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter sind im Übrigen untereinander gleichberechtigt. Sie nehmen ihre Funktion unabhängig und ohne Beachtung von bestehenden Subordinationsverhältnissen innerhalb des Kantonsgerichts wahr.

Art. 3 Budget und Jahresrechnung

Für den Bereich Rechtspflege wird eine separate Kostenstelle geführt.

Sämtliche weiteren Aufwendungen und Erträge werden beim Kantonsgericht in der Kostenstelle Verwaltung verbucht.

Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter sowie das für die Aufgaben des Zwangsmassnahmengerichts eingesetzte Kanzleipersonal erfassen ihren zeitlichen Aufwand tagesaktuell.

Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeit

Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter nehmen als Einzelgericht sämtliche Aufgaben wahr, welche dem Zwangsmassnahmengericht durch das Bundesrecht oder das kantonale Recht zugewiesen werden.

Die geschäftsleitende Zwangsmassnahmenrichterin bzw. der geschäftsleitende Zwangsmassnahmenrichter ist überdies zuständig für

  1. die Erstellung eines Pikettplans für die Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter;
  2. die Ausfertigung des Rechenschaftsberichts;
  3. die Erledigung aller weiteren, in den Zuständigkeitsbereich des Zwangsmassnahmengerichts fallenden administrativen Aufgaben.

Art. 5 Stellvertretung

Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter vertreten sich gegenseitig.

Falls aus zwingenden Gründen alle Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts nicht wahrnehmen können, werden sie durch ein haupt- oder teilamtliches Mitglied des Kantonsgerichts vertreten.

Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt im Hinblick auf eine allfällige Stellvertretung gemäss Abs. 2 einen entsprechenden Plan.

Art. 6 Kanzlei

Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts wird von der Kantonsgerichtskanzlei geführt.

Als Kanzleiaufgaben gelten insbesondere die Registrierung der eingehenden Fälle, die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Fallbearbeitung und dem Fallabschluss, die administrative Vorbereitung allfälliger Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Protokollführung.

Art. 7 Fallzuteilung und Pikettdienst

Die fallbezogene Zuständigkeit der Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter ergibt sich aus dem Pikettplan. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mitglied, soweit möglich, auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zuständig.

Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, das Sekretariatspersonal sowie die Auditorinnen bzw. Auditoren der Kantonsgerichtskanzlei leisten zur Sicherstellung der Kanzleidienste ebenfalls Dienst gemäss einem internen Pikettplan des Kantonsgerichts.

Die Leistung von Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen und im Kanton Zug anerkannten Feiertagen wird gemäss der Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung[2]) abgegolten.

Die Staatsanwaltschaft, die Zuger Polizei und weitere betroffene Stellen sind rechtzeitig über die Zuständigkeiten gemäss Pikettplan zu informieren.

Art. 8 Verfahren

Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft dafür, einen Haftantrag oder einen Antrag auf Ersatzmassnahmen zu stellen, informiert sie die bzw. den gemäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen Zwangsmassnahmenrichter unverzüglich. Sie gibt dabei auch die Personalien der beschuldigten Person sowie den Namen einer allenfalls bereits bestellten amtlichen Verteidigung bekannt.

Die Staatsanwaltschaft klärt zudem bei der Befragung der beschuldigten Person ab, ob diese ausdrücklich auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Sie orientiert danach unverzüglich die bzw. den gemäss Pikettplan zuständige Zwangsmassnahmenrichterin bzw. zuständigen Zwangsmassnahmenrichter und teilt dabei auch mit, ob die beschuldigte Person auf eine Übersetzerin oder einen Übersetzer angewiesen ist.

Die Verfahrenskosten (inkl. allfällige Verteidigungskosten oder sonstige Entschädigungen) werden festgesetzt und bei der Hauptsache belassen, wenn deren Verlegung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängt.

Art. 9 Kompetenzkonflikte

Sofern sich im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Zwangsmassnahmengerichts oder bei der Auslegung dieser Verordnung Kompetenzkonflikte oder formelle Fragen ergeben, entscheidet darüber – nach Anhörung der betroffenen Personen und Stellen – endgültig die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts.

Egress

GS 2024/071

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.06.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/071

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.06.2024 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/071