Die fallbezogene Zuständigkeit der Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter ergibt sich aus dem Pikettplan. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mitglied, soweit möglich, auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zuständig.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, das Sekretariatspersonal sowie die Auditorinnen bzw. Auditoren der Kantonsgerichtskanzlei leisten zur Sicherstellung der Kanzleidienste ebenfalls Dienst gemäss einem internen Pikettplan des Kantonsgerichts.
Die Leistung von Pikettdienst an Samstagen, Sonntagen und im Kanton Zug anerkannten Feiertagen wird gemäss der Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung) abgegolten.
Die Staatsanwaltschaft, die Zuger Polizei und weitere betroffene Stellen sind rechtzeitig über die Zuständigkeiten gemäss Pikettplan zu informieren.