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161.812

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Zahl der Vollämter und Teilämter (inklusive Beschäftigungsgrade) im Kantonsgericht und im Strafgericht für die Amtsperiode 2025–2030

Vom 30. November 2023 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf

• § 41 Abs. 1 Bst. l Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1],

• § 14 Abs. 2–4 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[2],

beschliesst:

Art. 1

Das Kantonsgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus acht Mitgliedern im Vollamt und vier Mitgliedern im Teilamt zusammen. Die Beschäftigungsgrade der Teilämter betragen einmal 80 Prozent, einmal 60 Prozent und zweimal 50 Prozent.

Art. 2

Das Strafgericht setzt sich in der Amtsperiode 2025–2030 aus vier Mitgliedern im Vollamt und einem Mitglied im Teilamt zusammen. Der Beschäftigungsgrad des Teilamts beträgt 70 Prozent.

Art. 3

Die Zahl der Ersatzmitglieder des Kantons- und des Strafgerichts wird für die Amtsperiode 2025–2030 auf sechs festgesetzt.

Egress

GS 2024/006

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2023 01.01.2025 Erlass Erstfassung GS 2024/006

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2023 01.01.2025 Erstfassung GS 2024/006