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162.1

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen *

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG)

Vom 1. April 1976 (Stand 17. Oktober 2025)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1]*

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Begriffe

1.1. Geltungsbereich

Art. 1 Grundsatz

Dieses Gesetz regelt:

1. das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden;
2. den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen.

Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.

Art. 2 Behörden

Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt:

1. die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden;
2. das kantonale Verwaltungsgericht.

Sind einzelne Amtsstellen, Personen und Kommissionen entscheidungsberechtigt, so gelten sie im Sinne dieses Gesetzes als Behörde. *

Art. 3 Sinngemässe Anwendung

Auf die sonstigen Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entscheidungsbefugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.

1.2. Begriffe

Art. 3a * Eingaben

Als Eingaben im Sinne dieses Gesetzes gelten Vorkehren der Parteien in einem Verfahren vor Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, die auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichtet sind.

Art. 4 Entscheide

Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes.

Art. 5 Parteien

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten der Entscheid berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid zusteht, sowie die Behörden, deren Entscheid angefochten wird.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Zuständigkeit

Art. 6 Grundsatz[2] *

Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Behörden werden durch die Gesetzgebung bestimmt.

Die Behörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.

Art. 7 Weiterleitung

Eingaben an eine unzuständige Instanz sind von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin bzw. den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten. *

Für die Einhaltung von Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

2.2. Ausstand und Ablehnung

Art. 8 Verwaltungsbehörden

Für die gemeindlichen Behörden gelten die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes[3], für die kantonalen Behörden jene der Geschäftsordnung des Regierungsrates[4].

Art. 9 * Verwaltungsgericht

Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie *

  1. in der Sache ein persönliches Interesse haben;
  2. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberatung einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeugin oder Zeuge in der gleichen Sache tätig waren;
  3. mit einer Partei, deren Vertretung oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben oder in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
  4. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder deren Vertretung befangen sein könnten.

Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Verwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.

Tritt ein Ausstandsgrund ein, so hat die betroffene Person dies rechtzeitig der oder dem Vorsitzenden der Kammer mitzuteilen. *

Eine Partei hat ein Ausstandsbegehren schriftlich einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2.2a. Elektronische Eingaben und Zugriff auf E-Government-Dienstleistungen *

Art. 9a * Zulässigkeit elektronischer Eingaben

Eingaben können elektronisch eingereicht werden, wenn die Behörde die elektronische Übermittlung im betreffenden Verfahren anbietet.

Art. 9b * Modalitäten der elektronischen Eingabe

Elektronische Eingaben können online oder mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug eingereicht werden. Eingaben, für welche die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, sind mit der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug unter Verwendung von Transaktionscodes oder einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts[5] zu übermitteln. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können über eine nach Bundesrecht[6] anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.

Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen verlangen, dass die auf elektronischem Weg eingereichte Eingabe und die zugehörigen Dokumente in Papierform nachgereicht werden. Ferner kann sie einzelne Typen von Dokumenten, die sich aus technischen oder betrieblichen Gründen nicht für eine elektronische Übermittlung eignen, von der elektronischen Eingabe ausnehmen.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eingabe, insbesondere die zulässigen Kommunikationskanäle, das zum Betrieb der elektronischen Identifikationslösung erforderliche Benutzerkonto, die dafür notwendigen Personendaten und Identifikatoren sowie deren Bearbeitung, die Protokollierung und die zu verwendende elektronische Signatur. Die Zustellung der Kundennummer sowie des Initialpassworts für die Aktivierung des Benutzerkontos erfolgt mit zwei separaten Briefsendungen, wobei das Initialpasswort per Einschreiben zugestellt wird.

Art. 9c * Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten

Die Behörde kann den elektronischen Zugriff auf eigene Geschäftsfälle und Daten anbieten. Der Zugriff erfolgt mittels der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug.

Art. 9d * Haftung für die Zugangskennung und das Einmalpasswort

Nutzerinnen und Nutzer der elektronischen Identifikationslösung des Kantons Zug haften für Schäden aus dem Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts.

Die Haftung entfällt, wenn die Nutzerinnen und Nutzer glaubhaft darlegen können, dass sie die nach den Umständen notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben, um den Missbrauch ihrer Zugangskennung und ihres Einmalpassworts zu verhindern.

Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsvorkehrungen im Sinne von Abs 2.

2.3. Fristen

Art. 10 Berechnung

Bedarf eine Frist der Mitteilung an die Parteien, so beginnt die Frist an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen.

Bedarf die Frist nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tag zu laufen.

Eine Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages ab. Ist der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag. *

Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Maria Himmelfahrt, Bettag, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und Stephanstag. *

Art. 11 Erstreckung und Wiederherstellung

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.

Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. *

2.4. Verfahrensvorschriften

Art. 12 Untersuchungsprinzip – Grundsatz

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Art. 13 Untersuchungsprinzip – Mittel

Die Behörde kann zur Feststellung des Sachverhaltes Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen.

Dem Regierungsrat, den Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorstehern, den Generalsekretärinnen und Generalsekretären sowie dem Verwaltungsgericht und dessen Generalsekretärin oder Generalsekretär steht überdies das Recht zur förmlichen Partei- und Zeugenbefragung zu. *

Art. 14 Untersuchungsprinzip – Ergänzende Bestimmungen

Für das Beweisverfahren, insbesondere die Zeugnispflicht, das Zeugnisverweigerungsrecht, die Urkundenedition, den Augenschein, die Sachverständigen und die Sanktionen bei Nichtbefolgung von Pflichten im Beweisverfahren, gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008[7].

Die Beweisvorschriften der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 14a * Koordinationspflicht im Verfahren

Das öffentliche Recht ist von den kantonalen und gemeindlichen Behörden koordiniert zu vollziehen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde.

Art. 15 Rechtliches Gehör

Die Behörde gewährt den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet.

Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden.

Art. 16 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. *

Die Verweigerung der Einsichtnahme ist in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist.

Art. 17 Vorsorgliche Massnahmen

Die Behörde kann zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen.

2.5. Der Entscheid

Art. 18 Rechtsanwendung

Bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen wendet die Behörde das Recht von Amtes wegen an.

Art. 19 * Eröffnung

Der Entscheid wird schriftlich eröffnet und muss enthalten:

1. den Rechtsspruch;
2. den Kostenspruch;
3. die Rechtsmittelbelehrung;
4. die Daten der Entscheidung und des Versandes.

In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen.

Art. 20 Schriftliche Begründung

Der Entscheid ist in der Regel schriftlich zu begründen.

Bei einseitigen Verwaltungsentscheiden kann auf eine schriftliche Begründung verzichtet werden, wenn sie dem Begehren der antragstellenden Partei voll entsprechen und keine Rechte Dritter betreffen. *

Rechtsmittelentscheide können im Dispositiv ohne Begründung oder mit einer Kurzbegründung mitgeteilt werden, worauf jede Partei innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich einen vollständig begründeten Entscheid verlangen kann. Andernfalls erwächst er in Rechtskraft. *

Art. 21 Mitteilung

Der Entscheid ist den Parteien durch die Post zuzustellen. Ist eine Partei vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilung der Vertretung zu, solange sie nicht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses unterrichtet worden ist. *

Die Eröffnung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist. Entscheide sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Vorgaben des Bundesrechts[8] zu versehen. Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung. *

Teilentscheide sind möglichst gemeinsam zu eröffnen. Die Koordinationspflicht obliegt in der Regel der für das Leitverfahren zuständigen Behörde, namentlich der Baubewilligungsbehörde. *

Wird ein Entscheid ausnahmsweise mündlich eröffnet, ist er schriftlich zu bestätigen und zuzustellen. In diesem Falle beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der schriftlichen Bestätigung zu laufen.

Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen.

Art. 21a * Entscheid über Realakte

Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie

  1. widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
  2. die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
  3. die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.

Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide.

2.6. Kosten und Parteientschädigung

Art. 22 Kosten vor den Verwaltungsbehörden *

Die Verwaltungsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren nach Tarif. *

… *

Art. 22a * Kosten vor dem Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr für die Kosten und Bar- auslagen des Gerichtsverfahrens sowie eine Gebühr für Kosten von Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens, sofern die Gesetzgebung nicht ausdrücklich Kostenfreiheit festlegt.

Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel 400 bis 15'000 Franken. In ausserordentlichen Fällen besteht keine Bindung an die untere oder obere Bemessungsgrenze.

Die Gebühren für Dienstleistungen ausserhalb des Gerichtsverfahrens werden grundsätzlich nach dem Zeitaufwand berechnet, zu einem Satz von 90 Franken pro Stunde. Bei besonders geringem Aufwand sowie bei Gesuchen für wissenschaftliche Zwecke und von Amtsstellen kann die Gebühr angemessen herabgesetzt oder erlassen werden.

Das Verwaltungsgericht erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Kosten. Es kann insbesondere die Erhebung pauschaler Gebühren für bestimmte Dienstleistungen vorsehen.

Art. 23 Kosten – Kostenauflage

Die Kosten trägt:

1. im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren: die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
2. * im Einspracheverfahren: die Partei, wenn sie mutwillig Einsprache erhoben hat;
3. im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: die unterliegende Partei.

Hat im Beschwerdeverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.

Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen.

Vorbehalten bleibt die Kostenbefreiung gemäss § 24 und 25.

Art. 24 Kosten – Kostenpflicht der Gemeinwesen und Behörden

Die entscheidende Behörde belastet dem Gemeinwesen, dem sie angehört, sowie dessen übrigen Behörden im Sinne von § 2 dieses Gesetzes keine Kosten.

Den übrigen Gemeinwesen sowie deren Behörden werden Kosten auferlegt, wenn sie am Verfahren wirtschaftlich interessiert sind oder zum Verfahren durch einen groben Verfahrensmangel oder durch eine offenbare Rechtsverletzung Anlass gegeben haben.

Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt die Enteignerin bzw. der Enteigner. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise den Enteigneten auferlegt werden. *

Art. 25 * Kosten – Kostenbefreiung

In besonderen Fällen, insbesondere wenn

  1. die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind, oder
  2. ein Verfahren durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, oder
  3. das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt,

können die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden.

Art. 26 Kosten – Kostenvorschuss

Die Behörde kann von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. *

Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden.

Art. 27 Unentgeltliche Rechtspflege

Wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, so kann ihr die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. *

Die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand hat gegenüber der bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. *

Art. 28 Parteientschädigung

Im Verfahren vor den erstinstanzlichen Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. *

1. *
2. *

Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. *

Im Prozess über verwaltungsgerichtliche Klagen ist die unterliegende Partei in der Regel zum Ersatz aller der Gegenseite verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu verpflichten. Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei ausfällt oder wenn sie die Kosten durch unnötige Weitläufigkeit oder Obstruktion vermehrt hat, tritt in der Regel eine verhältnismässige Kostenteilung ein. Wenn eine Partei durch den Entscheid nicht wesentlich mehr erhält als ihr von der Gegenpartei für den Fall gütlicher Beilegung des Streites angeboten wurde, so kann sie zu allen Kosten verurteilt werden. *

Die Enteignerin bzw. der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten der Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Werden die Begehren der Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Enteigneten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Enteignerin bzw. den Enteigner verhalten werden. *

2.7. Änderung oder Aufhebung von Verwaltungsentscheiden

Art. 29 Durch die entscheidende Behörde

Die Behörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

Art. 30 Durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder zu ändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.

Art. 31 Entschädigung

Erleidet eine Person, die im Vertrauen auf den aufgehobenen oder geänderten Entscheid gutgläubig Aufwendungen oder Vorkehren getroffen hat, durch die Aufhebung oder Änderung Schaden, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn sie an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheides kein Verschulden trifft. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, dessen Behörde den aufgehobenen oder geänderten Entscheid getroffen hat. *

2.8. Allgemeine Ordnungsvorschriften

Art. 32 Rückweisung von Eingaben

Unleserliche Eingaben und solche von ungehörigem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit können unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass sie sonst unbeachtet bleiben.

Art. 33 Ordnungsbussen

Ungehöriges oder trölerhaftes Verhalten kann mit Ordnungsbussen bis zu Fr. 5000.– geahndet werden. *

3. Das Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden

3.1. Die Einsprache

Art. 34 Begriff

Die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist unbeschränkt.

Art. 35 Zulässigkeit

Die Einsprache ist in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen zulässig.

Art. 36 Einsprachefrist

Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist als 20 Tage vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist 20 Tage seit der Mitteilung.

Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.

Art. 37 Form

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und soll einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Die Beweismittel, auf die sich die Einsprecherin bzw. der Einsprecher beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *

Art. 38 Neue Tatsachen und Anträge

Im Einspracheverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden.

Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.

Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgebend.

3.2. Die Verwaltungsbeschwerde im Allgemeinen

Art. 39 Begriff

Die Verwaltungsbeschwerde ist die förmliche, an eine Frist gebundene Anfechtung von Entscheiden unterer Verwaltungsbehörden bei der obern Verwaltungsbehörde, wodurch diese verpflichtet wird, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und in der Sache neu zu entscheiden.

Art. 40 * Weiterziehbare Entscheide

Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen sowie von Kommissionen und Dienststellen können beim Gemeinderat angefochten werden; Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderats, des Grossen Gemeinderats und der Gemeindeversammlung sind an den Regierungsrat zu richten. *

Alle Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beim Regierungsrat angefochten werden.

Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf Bundesrecht stützen, können beim Regierungsrat oder bei der zuständigen Direktion angefochten werden, soweit dies die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht.

Art. 41 * Beschwerdeberechtigung

Zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde ist berechtigt, wer

  1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
  2. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
  3. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. *

Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 42 Beschwerdegründe

Mit der Verwaltungsbeschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden.

Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

Art. 43 Beschwerdefrist

Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen nach der Mitteilung eines Entscheides bei der Beschwerdeinstanz schriftlich einzureichen.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Beschwerdefrist bis auf 48 Stunden abkürzen.

Art. 44 Form der Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen.

Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *

Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *

Art. 45 Aufschiebende Wirkung

Die Verwaltungsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.

Das Präsidium der Beschwerdeinstanz kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. *

Art. 46 Beschwerdeverfahren[9] *

Ist auf eine Verwaltungsbeschwerde einzutreten und erweist sie sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten der Vorinstanz beigezogen.

Die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung.

Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Sie kann ferner die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.

Art. 47 Überprüfungsbefugnis[10] *

Die Beschwerdeinstanz prüft die Beschwerde, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern.

Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.

Art. 48 Entscheid

Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.

3.3. Besondere Beschwerden

Art. 51 Rechtsverweigerungsbeschwerde

Betroffene können bei der vorgesetzten Behörde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde führen. *

Die Vorschriften über die Verwaltungsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.[11] *

Art. 52 Aufsichtsbeschwerde

Mit der Aufsichtsbeschwerde kann jedermann die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen eine untere Verwaltungsbehörde von Amtes wegen erfordern.[12] *

Die Anzeige erstattende Person hat nicht die Rechte einer Partei. *

Die Art der Erledigung ist der Anzeige erstattenden Person mitzuteilen. *

Eine Pflicht zur Begründung besteht nicht.

4. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

4.1. Organisation

Art. 53 Bestand

Das Verwaltungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern, bei teilweiser Besetzung mit Teilämtern aus höchstens acht Mitgliedern, und sechs Ersatzmitgliedern. *

Der Kantonsrat legt die Zahl der Haupt-, Teil- und Nebenämter sowie die Beschäftigungsgrade der Teilämter fest. Der Beschäftigungsgrad für das Präsidium beträgt mindestens 80 Prozent, für ein Teilamt mindestens 50 Prozent. *

Der Kantonsrat beschliesst die Festlegungen nach Abs. 2 jeweils vor der Wahl auf Antrag des Verwaltungsgerichts. *

Bei Ergänzungswahlen während laufender Amtsperiode kann die erweiterte Justizprüfungskommission des Kantonsrats auf Antrag des Verwaltungsgerichts vollamtliche Richterinnen- und Richterstellen mit Teilämtern zu je 50 Prozent zur Wahl ausschreiben lassen. Sie teilt dies dem Regierungsrat zwecks Festsetzung der Ergänzungswahl gemäss § 57 Abs. 1 WAG[13] mit. Die Ausschreibung erfolgt gemäss § 29 Abs. 1 WAG durch die Staatskanzlei. *

Das Verwaltungsgericht kann während der laufenden Amtsperiode im Rahmen der für das Gericht gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustimmung der betroffenen Richterinnen und Richter deren Beschäftigungsgrade bis zu höchstens 50 Stellenprozenten verändern. *

Art. 53a * Wählbarkeitsvoraussetzungen

Für die Wahl bzw. Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern sind folgende fachliche Voraussetzungen erforderlich:

  1. abgeschlossenes juristisches Universitätsstudium (Lizenziat oder Master);
  2. danach mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der Rechtsprechung, Advokatur, Verwaltung oder im Rechtsdienst einer Unternehmung.

Art. 54 Wahl

Das Verwaltungsgericht wird vom Volk auf eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. *

Der Kantonsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten, die bzw. der im Hauptamt tätig ist. Er kann weitere hauptamtliche Richterinnen und Richter bezeichnen. *

Art. 54a * Ausserordentliche Ersatzmitglieder

Der Kantonsrat wählt ausserordentliche Ersatzmitglieder:

1. Für einzelne Verfahren, wenn sämtliche Ersatzmitglieder zu einer ordnungsgemässen Besetzung des Gerichtes nicht ausreichen;
2. * für die Dauer der Verhinderung, wenn ein hauptamtliches Mitglied infolge Krankheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert sein wird;
3. * für die Dauer von höchstens zwei Jahren, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Arbeitslast nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben innert angemessener Frist zu erfüllen;
4. * für den Rest der Amtsperiode, wenn gemäss § 57 Abs. 3 WAG[14] keine Ergänzungswahl durchgeführt wird.

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind in diesen Fällen als Ersatzmitglieder wählbar. *

Art. 55 Unvereinbarkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht, dem Strafgericht, dem Obergericht oder einem Einwohnerrat angehören oder Angestellte des Kantons oder einer Gemeinde sein. *

Mitglieder des Verwaltungsgerichtes dürfen keine Vertretungen im Rechtsmittelverfahren vor den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht übernehmen. *

Hauptamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts dürfen nicht im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. *

Art. 55a * Offenlegung von Interessenbindungen

Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatzmitglieder das Verwaltungsgericht schriftlich über: *

  1. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätigkeit;
  2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
  3. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationaler Organisationen, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden;
  4. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Das Verwaltungsgericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und sorgt dafür, dass die entsprechenden Informationen in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht werden. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

Art. 55b * Erlöschen des Amts

Das Amt eines vom Volk gewählten Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Verwaltungsgerichts erlischt, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten verliert.

Die betroffene Person meldet den Verlust ihres Stimmrechts umgehend dem Verwaltungsgericht sowie der Staatskanzlei.

Der betroffenen Person sind ab dem Zeitpunkt des Verlusts des für ihr Amt erforderlichen Stimmrechts jegliche Amtshandlungen untersagt.

Art. 56 Geschäftsordnung

Das Verwaltungsgericht ordnet seine Organisation und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kantonsrates bedarf.

Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung Kammern bilden, die aus drei oder fünf Mitgliedern bestehen.

Die Geschäftsordnung legt fest, welche Entscheide oder Verfügungen die oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts in Einzelkompetenz treffen kann. *

Art. 57 Beratung und Stimmpflicht

Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Parteien statt. Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet. *

Art. 58 Rechtsanwendung

In seiner Rechtsanwendung ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur an das Recht gebunden.

Art. 59 * Kanzlei

Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleipersonal an und ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär. *

Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale und Amtsräume zur Verfügung.

Art. 60 Oberaufsicht

Das Verwaltungsgericht steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Über seine Amtsführung erstattet das Verwaltungsgericht dem Kantonsrat alle zwei Jahre Bericht.

4.2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Allgemeinen

Art. 61 Generalklausel

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig:

1. * gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht;
2. * gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst;
3. * gegen Verwaltungsentscheide der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson.

Bei Zustimmung der beschwerdeführenden Partei kann der Regierungsrat eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid an das Verwaltungsgericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. *

Art. 62 * Beschwerdeberechtigung

Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer

  1. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
  2. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
  3. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Zur Wahrung öffentlicher Interessen steht das Beschwerderecht den zuständigen Gemeinderäten und der Vertretung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen zu. *

Beschwerdeberechtigt ist auch, wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist.

Art. 63 Beschwerdegründe

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten:

1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes;
2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;
3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens;
4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift;
5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden.

In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie in den besonderen Verfahren (§§ 74 bis 79) kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.

Die Anbringung neuer Tatsachen und die Bezeichnung neuer Beweismittel ist zulässig.

Art. 64 * Beschwerdefrist

Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht keine andere Frist vorschreibt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Art. 65 Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Die Beweismittel, auf die sich die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *

Genügt die Beschwerdeschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. *

Art. 66 Aufschiebende Wirkung

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die anordnende Behörde nicht aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides angeordnet hat.

Das Präsidium des Verwaltungsgerichts kann die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin wiederherstellen. *

Art. 67 Beschwerdeverfahren – Vorprüfung

Das Präsidium des Verwaltungsgerichts prüft die eingehenden Beschwerden und setzt der beschwerdeführenden Partei zur Verbesserung allfälliger Mängel eine Nachfrist an. *

Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen.

Art. 68 Beschwerdeverfahren – Schriftenwechsel

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen.[15] *

Art. 69 Beschwerdeverfahren – Beweiserhebungen

Das Verwaltungsgericht kann die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise selbst erheben oder die Vorinstanz damit beauftragen.

Alle kantonalen und gemeindlichen Verwaltungsstellen sind gegenüber dem Verwaltungsgericht auskunftspflichtig.

Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden.

Art. 70 Beschwerdeverfahren – Schlussverhandlung

Ist ein Beweisverfahren durchgeführt worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, sich zum Ergebnis schriftlich zu äussern.

Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.

Art. 71 Überprüfungsbefugnis

Das Verwaltungsgericht überprüft die Beschwerde im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren. Es darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers abändern, hat jedoch den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wenn es findet, dass der Entscheid zuungunsten der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers abgeändert werden muss. *

Art. 72 Urteil

Gelangt das Verwaltungsgericht zu einer Gutheissung der Beschwerde, so urteilt es selbst in der Sache oder weist sie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit insbesondere zurückweisen, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist oder wenn sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt hat.

Das Urteil ist zu begründen und den Parteien schriftlich mitzuteilen.

Art. 73 Vollstreckung

Urteile des Verwaltungsgerichtes sind mit ihrer Mitteilung vollziehbar; vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundesrechts.

4.3. Besondere Verfahren

4.3.1. Steuerstreitigkeiten

Art. 74 Nach kantonalem und gemeindlichem Recht

Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde in kantonalen und gemeindlichen Steuersachen.

Für den Steuerrekurs gelten die besondern Bestimmungen des Steuergesetzes[16].

Art. 75 Nach Bundesrecht

Das Verwaltungsgericht ist die kantonale Rekursbehörde im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über die direkte Bundessteuer und über den Militärpflichtersatz sowie über weitere Bundessteuern oder Abgaben, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.

Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt.

4.3.2. Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem und eidgenössischem Recht

Art. 76 Kantonales Recht

Das Verwaltungsgericht beurteilt letztinstanzlich Streitigkeiten vorwiegend vermögensrechtlicher Art nach kantonalem Recht, insbesondere:

1. Beschwerden gegen Verfügungen der Familienausgleichskassen nach dem Gesetz über die Kinderzulagen[17];
2. * Beschwerden gegen Entscheide der Schätzungskommission nach dem Planungs- und Baugesetz[18].
3. *
4. *
5. *

Art. 77 Bundesrecht

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.

Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Vorschriften des Bundesrechtes.

4.3.3. Disziplinarstreitigkeiten

4.3.4. 4.3.4. … *

4.4. Die verwaltungsgerichtliche Klage

Art. 80 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:

1. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
2. vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kanton und Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.

Art. 81 Zuständigkeit – Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:

1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemeinden, soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat;
2. *
3. * Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Konzessionärin oder dem Konzessionär oder zwischen Konzessionärinnen und Konzessionären unter sich;
4. * Streitigkeiten zwischen der oder dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.[19]

Art. 82 Zuständigkeit – Versicherungsstreitigkeiten

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt.

Art. 83 Verfahren – Klageschrift

Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird der Klägerin bzw. dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten wird. *

Die Beweismittel, auf die sich die klagende Partei beruft, sind zu bezeichnen und soweit möglich der Klageschrift beizufügen. *

Art. 84 Verfahren – Schriftenwechsel

Die beklagte Partei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. *

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.

Art. 85 Verfahren – Schlussverhandlungen und Urteil

Das Verwaltungsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, sofern eine solche geboten erscheint. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern das Gericht nicht aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliesst.

Das Verwaltungsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

Das Gericht darf der klagenden Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die beklagte Partei anerkannt hat. *

Art. 86 Verfahren – Ergänzende Vorschriften

Die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sinngemäss anzuwenden.

4.5. Die Revision

Art. 87 Voraussetzungen

Die Revision eines Urteils des Verwaltungsgerichtes kann verlangt werden:

1. * wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der gesuchstellenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch die Strafrichterin oder den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;
2. * wenn die gesuchstellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie bzw. er trotz zumutbarer Sorgfalt im früheren Verfahren nicht rechtzeitig beibringen konnte.

Art. 88 Frist

Das Revisionsgesuch ist innert 30 Tagen seit dem Bekanntwerden des Revisionsgrundes schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen.

Art. 89 Inhalt des Revisionsgesuches

Im Revisionsgesuch sind der Revisionsgrund und die rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.

Art. 90 Einstellung des Vollzugs

Das Verwaltungsgericht kann den Vollzug des angefochtenen Urteils einstellen oder aufschieben.

Art. 91 Entscheid

Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil auf und entscheidet neu über die Sache.

5. Vollstreckung

Art. 92 Grundsatz

Entscheide im Sinne dieses Gesetzes sind vollstreckbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn einem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 93 Zuständigkeit

Jede Behörde vollstreckt den von ihr getroffenen Entscheid selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

Art. 94 Geld- und Sicherheitsleistungen

Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes[20] gleich.

Art. 95 Sonstige Leistungen

Lautet der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung, so erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde oder eine von ihr beauftragte Drittperson oder durch unmittelbaren Zwang. Hiefür kann die Polizei beansprucht werden. *

Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss unter Fristansetzung eine entsprechende Androhung vorangehen. In dringenden Fällen kann von einer solchen Androhung Umgang genommen werden.

Ist Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Pflichtigen angeordnet worden, so sind die Kostenentscheide einem vollstreckbaren Urteil gleichgestellt. *

Art. 96 Strafen

Die Behörde kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehene Strafe androhen.

Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmungen, so kann die in Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[21] vorgesehene Strafe angedroht werden. *

6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

6.1. Änderung bisherigen Rechts

Art. 97

Folgende Erlasse werden geändert:[22]

Art. 98 Generalklausel

Hinweise in der geltenden Gesetzgebung auf das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat[23] gelten als Hinweise auf das vorliegende Gesetz.

Wo in der geltenden Gesetzgebung die kantonale Rekurskommission oder die Steuerrekurskommission genannt werden, sind diese Ausdrücke durch «Verwaltungsgericht» zu ersetzen.

6.2. Aufgehobene Erlasse

Art. 99

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

1. das Gesetz über das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat vom 25. April 1949[24];
2. die Verordnung über das Verfahren vor der kantonalen Rekurskommission vom 30. Januar 1962[25];
3. die Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichtes in Militärversicherungssachen vom 23. Dezember 1949[26].

6.3. Übergangsbestimmungen

Art. 100 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

[27]

Art. 101 Anhängige Verfahren

Jede Behörde, mit Ausnahme der kantonalen Steuer-Rekurskommission beziehungsweise Rekurskommission, beendet die Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei ihr anhängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften.

Für den Weiterzug solcher Entscheide gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 102 Auflösung der Rekurskommission

Auf den 1. Januar 1977 gehen alle vor der kantonalen Steuer-Rekurskommission beziehungsweise Rekurskommission pendenten Fälle auf das Verwaltungsgericht über, womit die beiden Kommissionen aufgelöst sind.

Art. 103 Rechtsmittelfristen

Alle Rechtsmittelfristen, die am 1. Januar 1977 beginnen oder noch nicht abgelaufen sind, richten sich nach dem für den Rechtsuchenden günstigeren Recht.

Art. 105 * Wählbarkeitsvoraussetzungen

Auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählt bzw. angestellt sind, finden die Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 53a) keine Anwendung, auch nicht für die Wiederwahl.

Egress

Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 (GS 20, 726).

GS 20, 693

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.04.1976 01.01.1977 Erlass Erstfassung GS 20, 693
28.06.1982 01.07.1982 Titel 4.3.4. eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79a eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79b eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79c eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79d eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79e eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79f eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79g eingefügt GS 22, 211
28.06.1982 01.07.1982 § 79h eingefügt GS 22, 211
28.06.1990 01.01.1991 § 22 Abs. 2 geändert GS 23, 621
28.06.1990 01.01.1991 § 59 totalrevidiert GS 23, 621
01.09.1994 01.01.1995 § 78 aufgehoben GS 24, 535
01.09.1994 01.01.1995 § 79 aufgehoben GS 24, 535
01.09.1994 01.01.1995 § 81 Abs. 1, 2. aufgehoben GS 24, 535
28.11.1996 01.02.1997 § 56 Abs. 3 geändert GS 25, 501
30.01.1997 01.07.1997 § 54a eingefügt GS 25, 551
29.01.1998 01.07.1998 § 14a eingefügt GS 26, 45
29.01.1998 01.07.1998 § 21 Abs. 2 geändert GS 26, 45
26.11.1998 01.01.2000 § 24 Abs. 3 eingefügt GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 28 Abs. 4 eingefügt GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 33 Abs. 1 geändert GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 2. geändert GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 3. aufgehoben GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 4. aufgehoben GS 26, 423
26.11.1998 01.01.2000 § 76 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 26, 423
27.01.2005 16.04.2005 § 55 Abs. 2 geändert GS 28, 331
28.09.2006 16.12.2006 § 49 aufgehoben GS 28, 883
28.09.2006 16.12.2006 § 50 aufgehoben GS 28, 883
22.12.2006 01.01.2007 § 96 Abs. 2 geändert GS 28, 635
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 19 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 21a eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 25 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 2 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 40 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 41 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 54 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 1. geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 62 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 64 totalrevidiert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 79e Abs. 1 geändert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 9 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 55 Abs. 1 geändert GS 30, 619
26.01.2012 01.01.2013 Titel 4.3.4. aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79a aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79b aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79c aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79d aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79e aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79f aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79g aufgehoben GS 31, 441
26.01.2012 01.01.2013 § 79h aufgehoben GS 31, 441
23.05.2013 03.08.2013 § 40 Abs. 1 geändert GS 2013/042
30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 2. geändert GS 2014/015
30.01.2014 03.05.2014 § 61 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2014/015
30.10.2014 01.01.2016 Ingress geändert GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 3a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 Titel 2.2a. eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9b eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9c eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 9d eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046
30.10.2014 01.01.2016 § 21 Abs. 1a eingefügt GS 2015/046
28.11.2017 01.01.2018 § 6 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 47 Titel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 51 Abs. 2 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 1 geändert GS 2017/075
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2 geändert GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 1. aufgehoben GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2, 2. aufgehoben GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 28 Abs. 2a eingefügt GS 2019/023
31.01.2019 13.04.2019 § 55a eingefügt GS 2019/022
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 1 geändert GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 2 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 3 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 4 eingefügt GS 2022/058
25.08.2022 01.01.2023 § 53 Abs. 5 eingefügt GS 2022/058
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Titel geändert GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/001
27.10.2022 13.01.2023 § 22a eingefügt GS 2023/001
29.08.2024 08.11.2024 Erlasstitel geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 Ingress geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 2 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, b) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, c) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 1, d) geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 11 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 13 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 20 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 23 Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 24 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 26 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 27 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 27 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 28 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 28 Abs. 4 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 31 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 37 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 41 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 44 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 44 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 51 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 52 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 53 Abs. 4 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54a Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 54a Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55a Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 55b eingefügt GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 56 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 57 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 59 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 61 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 62 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 65 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 65 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 66 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 67 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 71 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 81 Abs. 1, 3. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 81 Abs. 1, 4. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 83 Abs. 2 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 83 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 84 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 85 Abs. 3 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 87 Abs. 1, 1. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 87 Abs. 1, 2. geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 95 Abs. 1 geändert GS 2024/060
29.08.2024 08.11.2024 § 95 Abs. 3 geändert GS 2024/060
05.06.2025 17.10.2025 § 53a eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 54a Abs. 1, 3. geändert GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 54a Abs. 1, 4. eingefügt GS 2025/046
05.06.2025 17.10.2025 § 105 eingefügt GS 2025/046

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.04.1976 01.01.1977 Erstfassung GS 20, 693
Erlasstitel 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Ingress 30.10.2014 01.01.2016 geändert GS 2015/046
Ingress 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 2 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 3a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 6 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 7 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 9 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, b) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, c) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 1, d) 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 9 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
Titel 2.2a. 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9b 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9c 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 9d 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 10 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 10 Abs. 4 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 11 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 13 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 13 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 14a 29.01.1998 01.07.1998 eingefügt GS 26, 45
§ 16 Abs. 1a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 19 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 20 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 20 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 20 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 21 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 21 Abs. 1a 30.10.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2015/046
§ 21 Abs. 2 29.01.1998 01.07.1998 geändert GS 26, 45
§ 21a 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 22 27.10.2022 13.01.2023 Titel geändert GS 2023/001
§ 22 Abs. 1 27.10.2022 13.01.2023 geändert GS 2023/001
§ 22 Abs. 2 28.06.1990 01.01.1991 geändert GS 23, 621
§ 22 Abs. 2 27.10.2022 13.01.2023 aufgehoben GS 2023/001
§ 22a 27.10.2022 13.01.2023 eingefügt GS 2023/001
§ 23 Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 24 Abs. 3 26.11.1998 01.01.2000 eingefügt GS 26, 423
§ 24 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 25 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 26 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 27 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 27 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 27 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 27 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 28 Abs. 2 31.01.2019 13.04.2019 geändert GS 2019/023
§ 28 Abs. 2, 1. 31.01.2019 13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023
§ 28 Abs. 2, 2. 31.01.2019 13.04.2019 aufgehoben GS 2019/023
§ 28 Abs. 2a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/023
§ 28 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 28 Abs. 4 26.11.1998 01.01.2000 eingefügt GS 26, 423
§ 28 Abs. 4 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 31 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 33 Abs. 1 26.11.1998 01.01.2000 geändert GS 26, 423
§ 37 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 40 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 40 Abs. 1 23.05.2013 03.08.2013 geändert GS 2013/042
§ 41 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 41 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 44 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 44 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 45 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 46 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 47 28.11.2017 01.01.2018 Titel geändert GS 2017/075
§ 49 28.09.2006 16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883
§ 50 28.09.2006 16.12.2006 aufgehoben GS 28, 883
§ 51 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 51 Abs. 2 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 52 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 52 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 52 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 52 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 53 Abs. 1 25.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022/058
§ 53 Abs. 2 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 3 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 4 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53 Abs. 4 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 53 Abs. 5 25.08.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022/058
§ 53a 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 54 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 54 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 54a 30.01.1997 01.07.1997 eingefügt GS 25, 551
§ 54a Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 54a Abs. 1, 3. 05.06.2025 17.10.2025 geändert GS 2025/046
§ 54a Abs. 1, 4. 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046
§ 54a Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 55 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55 Abs. 2 27.01.2005 16.04.2005 geändert GS 28, 331
§ 55 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55a 31.01.2019 13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 55a Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 55b 29.08.2024 08.11.2024 eingefügt GS 2024/060
§ 56 Abs. 3 28.11.1996 01.02.1997 geändert GS 25, 501
§ 56 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 57 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 59 28.06.1990 01.01.1991 totalrevidiert GS 23, 621
§ 59 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 59 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 61 Abs. 1, 1. 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 61 Abs. 1, 2. 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 61 Abs. 1, 2. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 61 Abs. 1, 3. 30.01.2014 03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
§ 61 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 62 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 62 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 64 28.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 29, 933
§ 65 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 65 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 66 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 67 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 68 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 71 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 76 Abs. 1, 2. 26.11.1998 01.01.2000 geändert GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 3. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 4. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 76 Abs. 1, 5. 26.11.1998 01.01.2000 aufgehoben GS 26, 423
§ 78 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
§ 79 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
Titel 4.3.4. 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
Titel 4.3.4. 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79a 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79a 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79b 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79b 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79c 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79c 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79d 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79d 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79e 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79e 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79e Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 79f 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79f 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79g 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79g 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 79h 28.06.1982 01.07.1982 eingefügt GS 22, 211
§ 79h 26.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 31, 441
§ 81 Abs. 1, 2. 01.09.1994 01.01.1995 aufgehoben GS 24, 535
§ 81 Abs. 1, 3. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 81 Abs. 1, 4. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 83 Abs. 2 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 83 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 84 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 85 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 87 Abs. 1, 1. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 87 Abs. 1, 2. 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 95 Abs. 1 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 95 Abs. 3 29.08.2024 08.11.2024 geändert GS 2024/060
§ 96 Abs. 2 22.12.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 635
§ 105 05.06.2025 17.10.2025 eingefügt GS 2025/046