Das Verwaltungsgericht erhebt für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–. *
Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen; soweit in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten eine Spruchgebühr erhoben werden darf, sind der Streitwert und die sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Sache erst in zweiter Linie zu berücksichtigen. *
In ausserordentlichen Fällen setzt das Gericht die Spruchgebühr nach den Bemessungsgrundsätzen des Absatzes 2 fest, ohne an die untere oder obere Bemessungsgrenze gebunden zu sein. *
Das Gericht erlässt Richtlinien zur Festlegung der Gerichtskosten in den verschiedenen Rechtsgebieten. Diese werden auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts publiziert. *