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162.14

Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung am Verwaltungsgericht

(ZAV VG)

Vom 19. Februar 2024 (Stand 1. April 2024)

Präambel

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 55 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1] und § 36 Abs. 4 sowie § 40 Abs. 1b des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006[2],

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung konkretisiert die Zeichnungsberechtigung und regelt die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberechtigung). Sie gilt für das Verwaltungsgericht.

Art. 2 Gegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind die Ausgaben des Verwaltungsgerichts sowie die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsverkehrs.

Art. 3 Zeichnungsberechtigung

Die Zeichnungsberechtigung bedingt grundsätzlich das Vorhandensein eines entsprechenden Budgetpostens für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung sowie auch die Einhaltung der Kompetenzordnung gemäss Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts[3].

Unter Vorbehalt abweichender Regelungen gilt im eigenen Zuständigkeitsbereich folgende Zeichnungsberechtigung:

  1. bis Fr. 5 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: die Kanzleimitarbeitenden (einzeln);
  2. bis Fr. 30 000.– für Ausgaben die Kostenstelle 3132.10 (Honorare für externe Gutachter) betreffend: die Vorsitzende, der Vorsitzende (einzeln);
  3. bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (einzeln);
  4. über Fr. 50 000.– für Ausgaben des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Vizepräsidentin, der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts (einzeln);
  5. für alle Arbeitsverträge des Gerichts: die Präsidentin, der Präsident des Verwaltungsgerichts und die Generalsekretärin, der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts (kollektiv).

Die Unterschriften haben eigenhändig oder elektronisch gemäss den Vorgaben von Art. 14 des Obligationenrechts[4] zu erfolgen. Bis zu einer Ausgabensumme von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abgesehen werden.

Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 2 gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen, soweit solche bestehen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.

Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberechtigungen automatisch.

Art. 4 Ausgabensumme

Die Ausgabensumme umfasst alle Ausgaben, die in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Enthält ein Vertrag die Option auf einen oder mehrere Folgeaufträge, so ist der Gesamtwert massgebend.

Bei Dauerverträgen mit bestimmter Laufzeit bemisst sich die Ausgabensumme anhand des Gesamtwerts für die Laufzeit des Vertrags; bei Dauerverträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der jährlichen Ausgaben multipliziert mit vier.

Die Ausgabensumme darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen zu umgehen.

Art. 5 Anweisungsberechtigung

Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forderungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.

Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.

Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.

Das Verwaltungsgericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.

Art. 6 Ergänzendes Recht

Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 21. November 2017 massgebend[5].

Egress

GS 2024/016

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.02.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/016

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.02.2024 01.04.2024 Erstfassung GS 2024/016