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162.32

Geschäftsordnung für die Schätzungskommission

Vom 19. April 2012 (Stand 8. Mai 2012)

Präambel

Die Schätzungskommission des Kantons Zug,

gestützt auf § 61a Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998[1],

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Amtseid und Amtsgelöbnis

Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Schätzungskommission leisten das Amtsgelöbnis an einer eigens einberufenen Sitzung am Anfang der Amtsperiode.

Die Eidesformel lautet: «Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten so nachzukommen, dass ich es vor Gott verantworten kann.»

Die Gelöbnisformel lautet: «Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und des Kantons getreu zu befolgen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten und zu schützen, die Ehre und Wohlfahrt des Kantons Zug zu fördern und überhaupt allen amtlichen Pflichten gewissenhaft nachzukommen.»

Art. 2 Gesamtkommission

Der Gesamtkommission obliegen folgende Geschäfte:

  1. Bestellung der Kammern und Wahl einer oder eines Vorsitzenden für jede Kammer;
  2. Wahl der Kammerschreiberin oder des Kammerschreibers und des Kanzleipersonals sowie Wahrnehmung der Aufsicht gemäss Verantwortlichkeitsgesetz;
  3. Erlass der Geschäftsordnung;
  4. Verabschiedung des Voranschlages zu Handen des Verwaltungsgerichtes;
  5. Festsetzung der Besoldung der Angestellten im Rahmen des Besoldungsgesetzes nach Anhörung des Personalamtes;
  6. Erstattung des Rechenschaftsberichts zu Handen des Verwaltungsgerichtes.
  7. Beschlussfassung im Verkehr mit dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht.

Um gültig zu verhandeln, müssen sieben Kommissionsmitglieder anwesend sein.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende mit Stichentscheid.

Art. 3 Organisation

Die Schätzungskommission gliedert sich in folgende Kammern:

  1. Enteignungsrechtliche Kammer;
  2. Landwirtschaftliche Schätzungskammer;
  3. Grundstückschätzungskammer.

Art. 4 Enteignungsrechtliche Kammer

Die enteignungsrechtliche Kammer vollzieht die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes (PBG) über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.

Sie nimmt auch jene Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetzesbestimmungen auferlegt werden, sofern nachfolgend nicht die beiden anderen Kammern als zuständig erklärt werden.

Art. 5 Landwirtschaftliche Schätzungskammer

Die landwirtschaftliche Schätzungskammer erstellt Schätzungen nach bäuerlichem Bodenrecht[2].

Sie kann Expertenschätzungen als verbindlich erklären.

Art. 6 Grundstückschätzungskammer

Die Grundstückschätzungskammer erstellt amtliche Schätzungen von Liegenschaften

  1. nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches;
  2. auf Begehren von Privaten für private Zwecke;
  3. auf Begehren von Ämtern und Gerichten.

Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts bietet die oder der Vorsitzende die nötige Anzahl Mitglieder der Schätzungskammer auf.

Art. 7 Beurteilung

Die enteignungsrechtliche Kammer beurteilt die ihr zugewiesenen Geschäfte in der Regel in Dreierbesetzung instanzabschliessend. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes entscheidet sie in Fünferbesetzung.

Die Schätzungen der Schätzungskammern werden entweder von der oder dem Kammervorsitzenden oder vom Kommissionspräsidium oder von dessen Stellvertretung festgesetzt. Über Einsprachen entscheidet die zuständige Schätzungskammer in Dreierbesetzung.

Art. 8 Kommissionspräsidium

Die Kommissionspräsidentin oder der -präsident

  1. nimmt den Amtseid bzw. das Amtsgelöbnis ab;
  2. weist die Geschäfte an die einzelnen Kammern zu;
  3. leitet die Geschäfte der Gesamtkommission;
  4. schreibt Geschäfte ab, die infolge Rückzugs, Anerkennung, Vergleichs oder aus anderen Gründen gegenstandslos geworden sind;
  5. bewilligt die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
  6. auferlegt Ordnungsbussen gemäss § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
  7. entscheidet über die Herausgabe der Akten;
  8. vertritt die Schätzungskommission nach aussen;
  9. erledigt die anfallenden Verwaltungsgeschäfte, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Gesamtkommission fallen.

Ist ein Geschäft einer Kammer zugewiesen, so übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder diese Geschäftsordnung, insbesondere in § 8 Abs. 1 Bst. d bis g sowie §§ 15 bis 28, der Präsidentin oder dem Präsidenten überträgt.

Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann innert 30 Tagen an die zuständige Kammer Beschwerde geführt werden.

Art. 9 Stellvertretungsregelung

Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident den Vorsitz. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernimmt diese Funktion eine oder ein Kammervorsitzender und nötigenfalls ein anderes Mitglied, jeweils nach Amts- oder natürlichem Alter.

Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig.

Bei länger dauernder Verhinderung legt die Gesamtkommission eine andere Ordnung fest.

Art. 10 Ausstand

Über ein Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der Schätzungskommission entscheidet die zuständige Kammer, wobei das angefochtene Mitglied in den Ausstand zu treten hat.

Über ein Ausstandsbegehren gegen die Kammerschreiberin oder den Kammerschreiber entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident.

Art. 11 KammerschreiberIn

Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber nimmt an den Sitzungen der Gesamtkommission und der enteignungsrechtlichen Kammer teil. Sie oder er führt das Protokoll und hat beratende Stimme mit dem Recht, Anträge zu stellen. Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber redigiert die Entscheide und kann für die Erstellung von Entscheidentwürfen zugezogen werden.

Die beiden Schätzungskammern ziehen die Kammerschreiberin oder den Kammerschreiber nach Bedarf zu, namentlich in Rechtsmittelverfahren.

Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber ist der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten unterstellt.

Art. 12 Rechnungswesen

Das Sekretariat der Schätzungskommission besorgt das Rechnungswesen.

2. Geschäftsgang

Art. 13 Anmeldung einer Schätzung

Wer eine amtliche Schätzung anbegehrt, füllt das Anmeldeformular aus und reicht es zusammen mit den Unterlagen dem Sekretariat der Schätzungskommission ein.

Die Antragsformulare können beim Sekretariat, bei den Kanzleien der Einwohnergemeinden und bei zugerischen Banken bezogen werden.

Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Schätzungskammer setzt die Schätzung an. Das Sekretariat stellt die Unterlagen zusammen und fordert fehlende Unterlagen bei den Gesuchstellenden nach.

Für weitere Vorbereitungshandlungen kann die oder der Vorsitzende entsprechende Aufträge erteilen.

Art. 14 Überwachung der Geschäftsführung

Die Präsidentin oder der Präsident überwacht die Geschäftsführung der Schätzungskommission und sorgt für rasche Erledigung der Geschäfte.

Art. 15 Leitung des Verfahrens

Die Präsidentin oder der Präsident trifft die zur Leitung des Verfahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere:

  1. Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
  2. Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen gemäss § 15 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und vorsorglicher Massnahmen gemäss § 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes;
  3. Vollstreckungsmassnahmen.

Die Präsidentin oder der Präsident kann die Kammerschreiberin oder den Kammerschreiber mit Vorkehrungen, welche zur Leitung des Verfahrens gehören, beauftragen.

Art. 16 Referentensystem

Die oder der Vorsitzende der enteignungsrechtlichen Kammer bezeichnet für jedes Geschäft eine Referentin oder einen Referenten, soweit sie oder er nicht selbst das Referat übernimmt.

Die Referentin oder der Referent leitet das Beweisverfahren. Sie oder er unterbreitet der Kammer einen schriftlichen Antrag oder einen Urteilsentwurf.

Die oder der Vorsitzende der jeweiligen Schätzungskammer bezeichnet für jedes Geschäft ein Kommissionsmitglied als zuständig. Das zuständige Kommissionsmitglied leitet das Beweisverfahren und nimmt die Bewertung vor. Es unterbreitet der oder dem Kammervorsitzenden einen schriftlichen Antrag.

Art. 17 Vollmacht

Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

Art. 18 Eingaben

Parteieingaben sind zu unterzeichnen und in genügender Anzahl einzureichen, mindestens im Doppel.

Fehlende Ausfertigungen werden nachverlangt oder auf Kosten der Partei erstellt.

Art. 19 Vorladung

Vorladungen werden, dringende Fälle vorbehalten, wenigstens zehn Tage vor der Verhandlung zugestellt.

Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so ist sie im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 20 Protokoll

Einigungsverhandlungen werden nicht protokolliert.

Über die Hauptverhandlung wird ein Protokoll über die wesentlichen Verfahrensvorgänge und Voten geführt.

Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden; hievon ist den Parteien vorgängig Kenntnis zu geben.

Art. 21 Aktenedition und -einsicht

Die Akten der Schätzungskommission werden in der Regel nur an in einem Anwaltsregister eingetragene Anwälte herausgegeben.

Drittpersonen sind nicht berechtigt, in die Akten der Schätzungskommission Einsicht zu nehmen; die Präsidentin oder der Präsident kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen bewilligen, sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden.

Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit als möglich nach den Handakten der Schätzungskommission und der Parteien wiederhergestellt; die Parteien und weitere am Verfahren Beteiligte sind in diesen Fällen zur Herausgabe aller Unterlagen verpflichtet, welche die Sache betreffen.

Die Akten erledigter Fälle werden den Einlegern zurückgegeben, im Übrigen nach den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert.

Art. 22 Präsenzpflicht der Kommissionsmitglieder

Die für die Schätzung aufgebotenen Kommissionsmitglieder haben an der Schätzung teilzunehmen.

Im Verhinderungsfall geben sie ihre Absenz frühzeitig der aufbietenden Person bekannt.

Art. 23 Verhandlung

Bei einer öffentlichen Verhandlung kann die Präsidentin oder der Präsident Personen, die Ruhe und Ordnung stören, wegweisen, in Fällen wiederholter grober Ordnungsstörungen auch Parteien und Parteivertreter.

Bild- und Tonaufnahmen sind unzulässig, soweit sie nicht von der Schätzungskommission angeordnet sind; eine solche Anordnung ist vorgängig den Parteien zur Kenntnis zu bringen.

Art. 24 Beratung und Abstimmung

Bei der Beratung der enteignungsrechtlichen Kammer sowie im Einspracheverfahren der Schätzungskammern unterbreitet die Referentin oder der Referent der Kammer seinen Antrag.

Anschliessend erteilt die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kammermitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen.

Verlangt kein Kammermitglied mehr das Wort, so schreitet die Präsidentin oder der Präsident zur Abstimmung.

Art. 25 Zirkulationsbeschluss

Die Erledigung von Geschäften auf dem Wege des Zirkulationsbeschlusses ist zulässig. Jedem Kammermitglied bleibt vorbehalten, die mündliche Beratung zu verlangen.

Art. 26 Entscheide / Beschlüsse

Entscheide und Beschlüsse unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident und die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber.

Schätzungen werden von der zuständigen Vorsitzenden oder dem zuständigen Vorsitzenden unterzeichnet.

Verfügungen, die die Leitung des Verfahrens betreffen, unterzeichnet die oder der Vorsitzende resp. die Referentin oder der Referent der zuständigen Kammer.

Art. 27 Erläuterung

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er von der betreffenden Kammer auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.

Ein Erläuterungsgesuch ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids einzureichen; die Präsidentin oder der Präsident kann dem Erläuterungsgesuch aufschiebende Wirkung erteilen.

Wird der Rechtsspruch durch die Erläuterung verändert, so werden die Rechtsmittelfristen neu eröffnet.

Art. 28 Berichtigung

Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, werden von der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer unter Mitteilung an die Parteien berichtigt.

Art. 29 Revisionsgesuch

Revisionsgesuche werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten an zwei Kammermitglieder, die bei der Fällung des angefochtenen Urteils nicht mitgewirkt hatten, zur Prüfung überwiesen.

Die beiden Kammermitglieder unterbreiten ihren Antrag der Gesamtkommission, die über das Revisionsgesuch entscheidet.

Art. 30 Veröffentlichung von grundsätzlichen Entscheiden

Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Berechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt werden.

3. Schlussbestimmungen

Art. 31 Genehmigung und Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung unterliegt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht. Sie tritt mit Genehmigung durch das Verwaltungsgericht in Kraft.[3]

Diese Geschäftsordnung findet auch Anwendung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vor der Schätzungskommission hängigen Verfahren.

Die Geschäftsordnung ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

GS 31, 491

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.04.2012 08.05.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 491

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 19.04.2012 08.05.2012 Erstfassung GS 31, 491