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162.41

Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat

(Kostenverordnung; KoV RR)

Vom 17. August 2021 (Stand 1. Januar 2022)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894[1], §§ 22 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) vom 1. April 1976[2] und §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 13 Abs. 1 Ziff. 109, 109bis, 113 und 114 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11. März 1974[3],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die rechtsgleiche Festsetzung der Gebühren, der Kostenvorschüsse, der Parteientschädigungen und der Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat.

Art. 2 Gebühren

Als Bemessungsgrundlage wird von einem Ansatz von 600 Franken pro Arbeitstag ausgegangen.

Die Gebühren betragen in der Regel:

  1. in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): 300 bis 1200 Franken;
  2. in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitstagen): 1200 bis 3000 Franken;
  3. in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen): 3000 bis 4500 Franken.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss § 25 VRG[4] und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Verwaltungsgebührentarifs[5].

Art. 3 Kostenvorschüsse

Die Direktionen erheben im Rahmen der Beschwerdeinstruktion in der Regel Kostenvorschüsse.

Die Kostenvorschüsse betragen in der Regel 1200 Franken.

Art. 4 Parteientschädigungen bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung

Parteientschädigungen bemessen sich nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung.

Die Parteientschädigungen werden bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsiegen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden.

Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Eine Abweichung von der Pauschale ist zu begründen.

Die Entschädigung für unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt in der Regel 80 % der massgeblichen Pauschalen gemäss Abs. 2.

Art. 5 Parteientschädigungen bei berufsmässiger nichtanwaltlicher Vertretung

Die Kriterien für die Parteientschädigungen bei berufsmässiger nichtanwaltlicher Vertretung richten sich nach § 4.

Der Stundenansatz für die berufsmässige nichtanwaltliche Vertretung wird im Vergleich zur berufsmässigen anwaltlichen Vertretung angemessen reduziert.

Art. 6 Umtriebsentschädigungen bei nicht berufsmässiger Vertretung

Bei nicht berufsmässiger Vertretung werden in der Regel keine Entschädigungen ausgerichtet.

In begründeten Fällen kann eine angemessene Entschädigung für die Bemühungen zugesprochen werden.

Diese richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand, der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie dem entgangenen Verdienst und bewegt sich im Rahmen von 150 bis 1000 Franken.

Egress

GS 2021/043

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.08.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/043

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.08.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/043
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