Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zug.
163.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
(EG BGFA)
Präambel
gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte[1] sowie auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[2], *
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Berechtigung zur Berufsausübung
Zur Ausübung des Anwaltsberufs und zur Führung der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin/Rechtsanwalt», «Anwältin/Anwalt» oder «Advokatin/ Advokat» im Kanton Zug sind berechtigt:
- Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 4 BGFA eingetragen sind,
- Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäss Art. 21 ff. BGFA,
- Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU gemäss Art. 27 ff. BGFA.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, wird auf Gesuch die Bewilligung (Substitutionsbewilligung) erteilt, die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. a–d BGFA erfüllen. Die Bewilligung wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann in Härtefällen verlängert bzw. bei begründetem Anlass entzogen werden. *
Art. 3 Begriff der Berufsausübung und Umfang des Anwaltsmonopols
Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieses Gesetzes ist die Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zugerischen Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden sowie im Rechtshilfeverfahren vor der Staatsanwaltschaft.
Die Berufsausübung bleibt den Berechtigten gemäss § 2 vorbehalten, soweit die Prozessgesetze nichts anderes bestimmen.
Art. 3a * Administrativverfahren
Für das Administrativverfahren gelten die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)[3] vom 1. April 1976 sinngemäss.
Art. 4 Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste
Für die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Wer im zugerischen Anwaltsregister eingetragen ist, hat im elektronischen und schriftlichen Geschäftsverkehr zu vermerken: «Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zug». *
… *
Art. 5 Zuständigkeit für die Führung des Registers und der Liste
Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führt das zugerische Anwaltsregister und die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
2. Das zugerische Anwaltspatent
Art. 6 Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
Zur zugerischen Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, welche mit Ausnahme des Examens die Voraussetzungen von Art. 7 und diejenigen von Art. 8 Abs. 1 lit. a – c BGFA erfüllen.
Die Mindestdauer des Praktikums beträgt ein Jahr. Davon sind sechs Monate unter der Aufsicht einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder in der Rechtspflege zu absolvieren. Im Übrigen genügt die Aufsicht einer Person mit Anwaltspatent. Sechs Monate des Praktikums sind im Kanton Zug zu absolvieren.
Wer früher bereits definitiv abgewiesen worden ist, kann nicht mehr zur Prüfung zugelassen werden, wobei auch ausserkantonale Abweisungen zu berücksichtigen sind. *
Art. 7 Anwaltsprüfungskommission
Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Anwaltsprüfungskommission, welche sich aus mindestens fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung verfügen. Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im zugerischen Anwaltsregister eingetragen sein.
Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.
Art. 8 Aufgaben der Anwaltsprüfungskommission
Die Anwaltsprüfungskommission
- entscheidet über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA sowie zum Gespräch gemäss Art. 32 BGFA,
- führt die Prüfungen und das Gespräch gemäss lit. a durch,
- erteilt das Anwaltspatent und den Ausweis über die Befähigung zur Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das erfolgreich absolvierte Gespräch;
- entscheidet über die Aberkennung des Anwaltspatents gemäss § 9 Abs. 2.
Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 9 Anwaltspatent
Das von der Anwaltsprüfungskommission aufgrund der bestandenen Prüfung erteilte Anwaltspatent berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber, unter der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» aufzutreten und erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Art. 7 BGFA für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister.
Das Anwaltspatent kann aberkannt werden, wenn die Zulassung zur Anwaltsprüfung mit falschen Angaben erwirkt worden ist. *
Die Berechtigung zur Führung des Titels gemäss Abs. 1 kann befristet oder unbefristet entzogen werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigen. *
3. Anwaltshonorar
Art. 10 Anwaltstarif
Das Obergericht erlässt einen Tarif für die von den Organen der Zivil- und Strafrechtspflege festzulegenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Dieser Tarif gilt auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 11 Moderation
Die Prozessparteien und die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind berechtigt, durch das in der Sache urteilende Gericht prüfen zu lassen, ob die Anwaltsrechnungen für die Vertretung in Zivil- und Strafprozessen angemessen sind.
Die Anwaltsrechnungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urteilenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vorzulegen.
Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet aber nicht über den Bestand der Forderung.
4. Aufsicht
Art. 12 Behörden
Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Obergericht aus.
Die Aufsichtskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.
Art. 13 Aufsichtskommission
Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Aufsichtskommission, welche sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Drei Mitglieder bzw. zwei Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung verfügen sowie zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied im zugerischen Anwaltsregister eingetragen sein und mit Geschäftsadresse im Kanton Zug den Anwaltsberuf ausüben.
Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.
Art. 14 Aufgaben der Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission
- führt das Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und die öffentliche Liste (Art. 28 BGFA),
- entscheidet über Eintragung und Löschung im Register und in der öffentlichen Liste,
- erteilt und entzieht die Substitutionsbewilligung,
- wacht über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss § 2 im Kanton Zug berechtigt sind,
- entscheidet über den Entzug der Berechtigung zur Führung des Titels gemäss § 9 Abs. 3.
- ist zuständig für die Entbindung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Berufsgeheimnis,
- erteilt die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
- wacht über die Beurkundungstätigkeit der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- ist zuständig für die Entbindung der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Amtsgeheimnis.
Sie überwacht bei länger dauernder Handlungsunfähigkeit oder nach dem Ableben einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes die Einhaltung der Vorschriften betreffend Berufsgeheimnis und die Aufbewahrung der für den Mandatsablauf wesentlichen Dokumente nach Beendigung des Mandats während zehn Jahren.
Sie erstattet dem Obergericht alljährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.
Die Aufsichtskommission kann einzelne administrative Aufgaben, namentlich die Eintragung im Anwaltsregister, an das Präsidium delegieren.
Art. 15 Anzeige
Wer sich durch das Verhalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes verletzt fühlt, kann bei der Aufsichtskommission Anzeige erstatten.
Art. 16 Disziplinarverfahren
Das Disziplinarverfahren wird durch formellen Beschluss der Aufsichtskommission eröffnet. Der Beschluss wird der betroffenen Rechtsanwältin bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt. Die Kompetenz kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden. *
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw. ihm bezeichnetes Mitglied kann Beweise erheben. Für das Verfahren finden die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. Ausgeschlossen sind die Verhaftung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind verpflichtet, in Disziplinarfällen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.
Für das Disziplinarverfahren gelten die strafprozessualen Verfahrensgarantien sinngemäss.
Das Verfahren ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes findet eine öffentliche Schlussverhandlung statt.
Verzichtet eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt im Verlaufe eines Disziplinarverfahrens auf die Eintragung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste, entscheidet die Aufsichtskommission unter Abwägung der Interessen, ob sie das Verfahren fortsetzen oder gestützt auf die Verzichtserklärung als gegenstandslos abschreiben will.
Die Disziplinarmassnahmen sind in Art. 17 Abs. 1 BGFA geregelt.
Art. 17 Verfahrensrechte der Anzeigeerstatterin bzw. des Anzeigeerstatters
Die anzeigende Person ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Die Aufsichtskommission hat ihr jedoch Nichtanhandnahme- und Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen. Im Übrigen ist sie lediglich über den Ausgang des Verfahrens zu orientieren.
Sie hat im Falle einer Nichtanhandnahme oder Einstellung insoweit ein Akteneinsichtsrecht, als dies für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint.
Art. 18 Vorsorgliche Massnahmen
Wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn ein Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann die Aufsichtsbehörde der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt die Berufsausübung schon während der Dauer des Disziplinarverfahrens vorsorglich untersagen.
Die Dauer des vorsorglichen Verbotes der Berufsausübung wird auf ein befristetes Verbot angerechnet.
5. Rechtsschutz und öffentliche Bekanntmachung
Art. 19 Beschwerde
Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem Bundesgesetz (BGFA) keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Entscheide über Prüfungsergebnisse werden vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. *
Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheides der Anwaltsprüfungskommission bzw. der Aufsichtskommission beim Obergericht einzureichen.
Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen.
Art. 20 Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
Das Verfahren vor der Aufsichtskommission bzw. vor dem Obergericht kann wieder aufgenommen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist der zuletzt entscheidenden Behörde innert 30 Tagen nach Bekanntwerden des Revisionsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach dem letztinstanzlichen Entscheid, einzureichen.
Mit der Wiederaufnahme ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Stadium das Verfahren wieder aufgenommen und in welchem Umfang die Sache neu beurteilt werden muss. Beschliesst das Obergericht die Wiederaufnahme, kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückweisen.
Art. 21 Ruhen der Verjährung
Die Verjährung ruht während der Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Disziplinarentscheid.
Art. 22 Verfahrensvorschriften
Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung[4] sinngemäss anwendbar.
Art. 23 Publikation
Die Aufsichtskommission bzw. das Obergericht publizieren im Amtsblatt des Kantons Zug:
- Die Eintragung bzw. Löschung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Anwaltsregister des Kantons Zug,
- die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
- die Eintragung bzw. Löschung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Mitgliedstaaten der EU in der öffentlichen Liste,
- das befristete Berufsausübungsverbot, sofern das öffentliche Interesse es gebietet,
- das dauernde Berufsausübungsverbot,
- der befristete oder dauernde Entzug der Beurkundungsbefugnis.
Das Obergericht kann den Zugang zu diesen Daten auch über elektronische Medien ermöglichen.
6. Kosten und Entschädigungen
Art. 24 Gebühren
Die Behörden erheben Gebühren für die Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. *
Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind.
Art. 25 Kostenpflicht
Die Bewerberinnen und Bewerber tragen namentlich die Kosten der Anwaltsprüfung, der Eignungsprüfung bzw. des Gesprächs über die beruflichen Fähigkeiten.
Art. 26 Kosten- und Entschädigungspflicht im Moderationsverfahren
Im Moderationsverfahren sind die Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, sind sie in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
Für erhebliche Umtriebe im Moderationsverfahren ist der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Art. 27 Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren
Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet hat; in den übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten.
Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt.
Art. 28 Kosten- und Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren
Im Beschwerde- und im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Eintragung im Anwaltsregister
Diejenigen Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verzeichnis der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte registriert sind, werden nicht automatisch ins neue Anwaltsregister aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern
- sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben,
- sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen,
- gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA) und
- sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben (Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).
Für den Nachweis gemäss Abs. 1 genügt in der Regel eine schriftliche Erklärung der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des betroffenen Rechtsanwaltes; es erfolgt eine Aufforderung mittels Publikation.
Art. 32 Aufhebung widersprechenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes wird das Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zug vom 28. November 1996[5] aufgehoben.
Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts
Das Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946[6] wird wie folgt geändert:
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Das Obergericht bestimmt das Inkrafttreten.[7]
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 25.04.2002 | 01.06.2002 | Erlass | Erstfassung | GS 27, 413 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 19 Abs. 1 | geändert | GS 29, 933 |
| 28.08.2008 | 01.01.2009 | § 19 Abs. 2 | geändert | GS 29, 933 |
| 26.08.2010 | 01.01.2011 | § 24 Abs. 1 | geändert | GS 30, 619 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | Ingress | geändert | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 2 Abs. 2 | geändert | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 3a | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 4 Abs. 2 | geändert | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 4 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 6 Abs. 3 | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 8 Abs. 1, c) | geändert | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 8 Abs. 1, d) | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 9 Abs. 2 | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 9 Abs. 3 | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 14 Abs. 1, d1) | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 16 Abs. 1a | eingefügt | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 24 Abs. 1 | geändert | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 30 | aufgehoben | GS 2016/038 |
| 25.08.2016 | 12.11.2016 | § 31 | aufgehoben | GS 2016/038 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 25.04.2002 | 01.06.2002 | Erstfassung | GS 27, 413 |
| Ingress | 25.08.2016 | 12.11.2016 | geändert | GS 2016/038 |
| § 2 Abs. 2 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | geändert | GS 2016/038 |
| § 3a | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 4 Abs. 2 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | geändert | GS 2016/038 |
| § 4 Abs. 3 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | aufgehoben | GS 2016/038 |
| § 6 Abs. 3 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 8 Abs. 1, c) | 25.08.2016 | 12.11.2016 | geändert | GS 2016/038 |
| § 8 Abs. 1, d) | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 9 Abs. 2 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 9 Abs. 3 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 14 Abs. 1, d1) | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 16 Abs. 1a | 25.08.2016 | 12.11.2016 | eingefügt | GS 2016/038 |
| § 19 Abs. 1 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | GS 29, 933 |
| § 19 Abs. 2 | 28.08.2008 | 01.01.2009 | geändert | GS 29, 933 |
| § 24 Abs. 1 | 26.08.2010 | 01.01.2011 | geändert | GS 30, 619 |
| § 24 Abs. 1 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | geändert | GS 2016/038 |
| § 30 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | aufgehoben | GS 2016/038 |
| § 31 | 25.08.2016 | 12.11.2016 | aufgehoben | GS 2016/038 |