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163.2

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(Anwaltsprüfungsverordnung)

Vom 12. November 2021 (Stand 1. Januar 2025)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 2002[1] und § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946[2],

beschliesst:

1. Anwaltsprüfung

Art. 1 Zulassung zur Prüfung

Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf;
  2. ein Ausweis über den Abschluss des juristischen Studiums gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA[3];
  3. Bestätigungen über das absolvierte Praktikum mit Angaben zur Beschäftigungsdauer, zum Arbeitspensum und zur Art der Tätigkeit;
  4. ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
  5. ein Auszug aus dem Strafregister;
  6. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
  7. der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Gerichtskasse;
  8. eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch ausserkantonal nicht endgültig abgewiesen wurde.

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung.

Art. 2 Form der Prüfung

Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Sie ist nicht öffentlich.

Art. 3 Schriftliche Prüfung; Inhalt und Ablauf *

Die schriftliche Prüfung umfasst die folgenden drei Gebiete: *

  1. Fallbearbeitung im Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation, wobei dieser Teil auch Fragen zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht enthalten kann;
  2. Fallbearbeitung im Strafrecht und Strafprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation oder im Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungsrechtspflege;
  3. Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen (Beurkundungsprüfung).

Das Gebiet gemäss Bst. b wird spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.

… *

Für die Prüfung in den drei Gebieten stehen je fünf Stunden zur Verfügung. *

Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht im Zeitraum einer Woche abzulegen. *

Wird die Prüfung in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Prüfung wiederum in sämtlichen Gebieten abzulegen. *

Art. 4 Schriftliche Prüfung; Bewertung und Wiederholung

Die Arbeiten in den einzelnen Gebieten werden als gut, genügend oder ungenügend bewertet. *

Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Kommission die Arbeiten in allen drei Gebieten mindestens als genügend bewertet. *

Wird eine Arbeit als ungenügend bewertet, ist die Prüfung im betreffenden Gebiet zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innert sechs Monaten abzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken. *

Die Wiederholungsprüfung ist unter Aufsicht im Zeitraum einer Woche abzulegen. Wird sie in mindestens einem Gebiet aus entschuldbarem Grund nicht angetreten oder abgebrochen, gilt die Kandidatin bzw. der Kandidat für die ganze Prüfung als entschuldigt. Beim nachfolgenden Termin ist die Wiederholungsprüfung in allen vor Antritt der Wiederholungsprüfung noch nicht bestandenen Gebieten abzulegen. *

Wird auch eine Arbeit der Wiederholungsprüfung als ungenügend bewertet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewiesen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig. *

Art. 5 Mündliche Prüfung; Zulassung und Inhalt

Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist in der Regel innert sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt den Zeitpunkt. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken.

Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete des Bundesrechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwaltungsrechtspflege:

  1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
  2. Strafrecht und Strafprozessrecht;
  3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  4. Staats- und Verwaltungsrecht;
  5. Beurkundungsrecht;
  6. Anwaltsrecht.

Sie dauert mindestens zwei Stunden. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden einzeln geprüft.

Art. 6 Mündliche Prüfung: Bewertung und Wiederholung

Die Prüfungsergebnisse der einzelnen Gebiete werden als gut, genügend oder ungenügend bewertet.

Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend bewertet wird.

Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend bewertet, ist die Prüfung im betreffenden Rechtsgebiet zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innert sechs Monaten abzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken.

Wird auch bei der Wiederholung das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend bewertet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewiesen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

Art. 7 Prüfungen nach Abweisung und erneuter Zulassung

Erfolgte die Abweisung bereits nach der schriftlichen Prüfung (§ 4 Abs. 4), so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat endgültig abgewiesen, wenn eine schriftliche Arbeit erneut als ungenügend bewertet wird; eine Wiederholung ist ausgeschlossen. Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, die einmal wiederholt werden kann. Eine erneute Abweisung bei der mündlichen Prüfung ist ebenfalls endgültig.

Erfolgte die Abweisung nach der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 4), können die schriftliche und die mündliche Prüfung je einmal wiederholt werden. Eine erneute Abweisung bei der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist endgültig.

Art. 8 Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung

Wird ein festgelegter Prüfungstermin ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen oder eine Prüfung abgebrochen, gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden.

Art. 9 Organisation und Zuteilung der Prüfungsfächer

Die Kommission entscheidet grundsätzlich mit fünf Mitgliedern; in Ausnahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig.

Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.

Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt die Prüfungsfächer den einzelnen Mitgliedern zu. Sie bzw. er bestimmt auch die Referentin bzw. den Referenten der schriftlichen Prüfung, die bzw. der die Prüfungsaufgabe zu erstellen, die Arbeit zu begutachten und der Kommission mit einem begründeten Antrag zur Beurteilung zu unterbreiten hat.

Art. 10 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die ganze Anwaltsprüfung nicht bestanden und wird abgewiesen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Im Übrigen ist § 7 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

Art. 11 Anwaltspatent

Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm das Anwaltspatent.

Für die Erteilung des Anwaltspatentes wird eine Gebühr erhoben.

Art. 12 Urkunde

Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kommission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus.

2. Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent

Art. 13 Zulassung zur Prüfung

Personen mit ausserkantonalem Anwaltspatent, welche die zugerische Beurkundungsprüfung ablegen wollen, haben sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf;
  2. eine Bestätigung betreffend Besitz eines ausserkantonalen Anwaltspatentes;
  3. ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
  4. ein Auszug aus dem Strafregister;
  5. ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
  6. eine Bestätigung über das Gegenrecht des Patentkantons im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946[4];
  7. der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Gerichtskasse;
  8. eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch ausserkantonal nicht endgültig abgewiesen wurde.

Personen, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können anstelle der Beilagen gemäss Abs. 2 Bst. b–e einen Registerauszug beilegen.

Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung.

Art. 14 Inhalt der Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten stehen dafür fünf Stunden zur Verfügung. Die Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen.

Die mündliche Prüfung umfasst Beurkundungsrecht, Zivilrecht (Bundesrecht und zugerisches Recht) sowie die Grundzüge des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, der kantonalen Behördenorganisation und des Verwaltungsrechts.

Art. 15 Durchführung der Prüfung

Die Bestimmungen über die Anwaltsprüfung (§ 2 sowie §§ 4–10) sind auf die Beurkundungsprüfung sinngemäss anzuwenden.

Art. 16 Fähigkeitsausweis

Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den Fähigkeitsausweis zur öffentlichen Beurkundung.

Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.

3. Eignungsprüfung

Art. 17 Zulassung zur Prüfung

Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich nach Art. 31 BGFA[5].

Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen;
  2. die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen;
  3. Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristische Tätigkeit.

Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Eignungsprüfung und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest.

Art. 18 Inhalt und Durchführung

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Im schriftlichen Teil werden in der Regel Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation sowie öffentliches Recht (Strafrecht und Strafprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation oder Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungsrechtspflege) geprüft.

Die mündliche Prüfung umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bundesrechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwaltungsrechtspflege:

  1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
  2. Strafrecht und Strafprozessrecht;
  3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  4. Staats- und Verwaltungsrecht;
  5. Anwaltsrecht.

Sowohl bei der schriftlichen wie auch bei der mündlichen Prüfung sind zwei Wiederholungen möglich (Art. 31 Abs. 4 BGFA[6]).

Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anwaltsprüfung (§§ 2–10).

Art. 19 Fähigkeitsausweis

Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Eignungsprüfung bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis.

Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.

4. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

Art. 20 Zulassung zum Gespräch

Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Prüfungsgespräch richten sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA[7].

Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. die Bescheinigung über die Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA[8];
  2. ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen;
  3. eine detaillierte Übersicht über die in der Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen Recht.

Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet über die Zulassung zum Gespräch und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bundesrechts den Gegenstand des Prüfungsgesprächs fest.

Art. 21 Inhalt und Durchführung

Das Prüfungsgespräch umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bundesrechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwaltungsrechtspflege:

  1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
  2. Strafrecht und Strafprozessrecht;
  3. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
  4. Staats- und Verwaltungsrecht;
  5. Anwaltsrecht.

Zeigt das Prüfungsgespräch, dass die beruflichen Fähigkeiten in allen oder einzelnen Rechtsgebieten ungenügend sind, ordnet die Kommission die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.

Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 6 Abs. 3.

Art. 22 Fähigkeitsausweis

Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsgespräch bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis.

Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben.

5. Kosten und Entschädigung

Art. 23 Kosten

Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Kosten der Prüfung zu bezahlen. Unbemittelten Bewerberinnen bzw. Bewerbern können sie von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten der Kommission ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist mit dem Zulassungsgesuch einzureichen.

Die Höhe der Prüfungsgebühr sowie der Gebühr für die Erteilung des Anwaltspatentes bzw. der Fähigkeitsausweise wird vom Obergericht festgesetzt. Die Kosten der Ausstellung der Urkunde bestimmt die Kommission. Sie richtet sich nach den Gestehungskosten der Urkunde.

Art. 24 Entschädigung der Kommission

Das Obergericht legt die Entschädigung fest.

6. Berichterstattung

Art. 25 Bericht

Über ihre Tätigkeit erstattet die Kommission dem Obergericht jährlich einen schriftlichen Bericht.

Egress

GS 2021/059

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/059
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Titel geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1, a) eingefügt GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1, b) eingefügt GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 1, c) eingefügt GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 3 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 2 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 3a eingefügt GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 4 geändert GS 2024/084
23.10.2024 01.01.2025 § 13 Abs. 2, h) geändert GS 2024/084

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/059
§ 3 23.10.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024/084
§ 3 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 3 Abs. 1, a) 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/084
§ 3 Abs. 1, b) 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/084
§ 3 Abs. 1, c) 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/084
§ 3 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2025 aufgehoben GS 2024/084
§ 3 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 3 Abs. 4 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 3 Abs. 5 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/084
§ 4 Abs. 1 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 4 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 4 Abs. 3 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 4 Abs. 3a 23.10.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024/084
§ 4 Abs. 4 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084
§ 13 Abs. 2, h) 23.10.2024 01.01.2025 geändert GS 2024/084