Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
- die Einwohnergemeinden;
- die Bürgergemeinden;
- die Kirchgemeinden;
- die Korporationsgemeinden.
171.1
gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und § 76 der Kantonsverfassung[1], *
Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind:
Gemeindeaufgaben können alle dem Wohl der Gemeinde dienenden Angelegenheiten sein, die nicht ausschliesslich Aufgaben des Bundes oder des Kantons sind.
Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung, der Gesetze und des ihnen zustehenden Ermessens selbständig.
Die Gemeinden erlassen die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten. Darüber hinaus regeln sie ihre Aufgabenerledigung in Reglementen. Sämtliche Erlasse sind systematisch zu ordnen und öffentlich zugänglich. *
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Kantons.
Der Kanton unterstützt die Zusammenarbeit unter den Gemeinden.
Die Wahlen an der Urne werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen durchgeführt, die übrigen Wahlen nach diesem Gesetz und den besonderen Geschäftsordnungen der Behörden.
Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden führen eigene Stimmregister. Grundlage ist das Stimmregister der Einwohnergemeinde.
Soweit die Kantonsverfassung nicht die Urnenwahl vorschreibt (§ 78 Abs. 1 Bst. c) und wenn keine geheime Wahl durchzuführen ist, gilt das offene Handmehr. *
Die Wahlen sind für jedes Behördemitglied gesondert vorzunehmen. Wenn nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden als Mandate zu vergeben sind, können die Vorgeschlagenen in einer gemeinsamen Abstimmung gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die Einzelabstimmung verlangt.
Bei geheimen Wahlen gemäss § 77 Abs. 3 beurteilt sich die Ungültigkeit von Wahlzetteln sinngemäss nach den §§ 19 – 20 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes. *
Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. In der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten für gewählt zu erklären, als noch Mandate zu besetzen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird vom Gemeindeschreiber gezogen. *
Für die Wahlen kann durch Gemeindebeschluss festgesetzt werden, dass anstelle des freien Vorschlags aus der Mitte der Wählenden vorgängig Wahlvorschläge bei der Gemeindekanzlei einzureichen sind. Frist, Form und Verfahren richten sich nach dem entsprechenden Gemeindebeschluss. In einem allfälligen zweiten Wahlgang können an derselben Versammlung neue Wahlvorschläge eingereicht werden. *
Die Bürger-, Kirch- und Korporationsgemeinden können die Urnenwahl durch Gemeindebeschluss einführen. Sie können beschliessen, dass in diesem Fall das Stimmmaterial den Stimmberechtigten erst im Abstimmungslokal ausgehändigt wird. Das Stimmbüro ist dafür verantwortlich, dass die Stimmabgabe frei und unbeeinflusst erfolgen kann und das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt.
Als Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person wählbar. *
| 1. * | … | ||||
| 2. * | … | ||||
Eine gewählte Person hat während ihrer gesamten Amtsdauer die Voraussetzungen für die Eintragung im Stimmregister (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 28. September 2006 [Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG][2]) im massgebenden Wirkungskreis zu erfüllen. Mit dem Wegfall einer Voraussetzung scheidet sie aus ihrem Amt aus. *
Ein Mitglied des Grossen Gemeinderats, des Gemeinderats oder der Rechnungsprüfungskommission kann innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen dieser Behörden sein. Leiterinnen bzw. Leiter gemeindlicher Dienststellen dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sein. Gemeindliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sein. Die Mitglieder des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung[3] aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen. *
… *
Durch Gemeindebeschluss können weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden.
Die Mitglieder einer Gemeindebehörde, mit Ausnahme des Grossen Gemeinderates, dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung[4] aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
Werden Personen gewählt, die nicht gleichzeitig der betreffenden Behörde angehören dürfen, gilt § 41 des Wahlgesetzes[5].
Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus, soweit die Gemeinde nichts anderes beschliesst.
Die Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie die gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben vor allen Instanzen in den Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften, die betreffen: *
| 1. | persönliche Rechte oder Interessen; | ||
| 2. | Rechte oder Interessen des in § 20 der Kantonsverfassung[6] umschriebenen Personenkreises; | ||
| 3. | Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ sie sind. | ||
Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen.
Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung geregelt.
Ein unter Verletzung der Ausstandspflicht gefasster Beschluss einer Gemeindebehörde oder ein unter Verletzung der Ausstandspflicht getroffener Entscheid einer gemeindlichen Mitarbeiterin bzw. eines gemeindlichen Mitarbeiters ist vom Regierungsrat auf Beschwerde hin aufzuheben. Vorbehalten bleibt das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. *
Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlungen, der Gemeindebehörden und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.
Im Protokoll der Gemeindeversammlungen und der Sitzungen der Gemeindebehörden sind festzuhalten:
| 1. | Ort und Zeit; | ||
| 2. | der Name des Vorsitzenden; bei Gemeindeversammlungen die Zahl der Teilnehmer; bei Sitzungen die Namen aller Anwesenden; | ||
| 3. | die Namen der Antragsteller und die Anträge; | ||
| 4. * | die Beschlüsse, bei Abstimmungen auch das Stimmenverhältnis; | ||
| 5. | die Erwägungen, soweit ein Beschluss nach Verwaltungsrechtspflegegesetz zu begründen ist. | ||
Die Mitglieder der Gemeindebehörden und die stimmberechtigten Teilnehmer der Gemeindeversammlung können Erklärungen zu Protokoll geben.
Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Gemeindeorgane beschliessen über die Genehmigung des Protokolls gemäss der Gemeindeordnung, nach einem besonderen Gemeindeversammlungsbeschluss oder nach ihrer Geschäftsordnung.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich nach dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 2014[7]. *
Die Protokolle der Gemeindeversammlung und des Grossen Gemeinderats stehen ohne Einschränkung zur Einsicht offen. *
… *
Protokolle der Gemeindebehörden und der Kommissionen sowie Akten erledigter Geschäfte können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. *
Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht, so gilt deren Inhalt als bekannt. *
Den Mitgliedern von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen. *
Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen. *
Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen Mitglieder von Gemeindebehörden und Kommissionen sowie gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat. *
… *
Sofern das Wahlorgan nichts anderes bestimmt, konstituiert sich die Kommission selbst.
Sowohl bei neugewählten als auch bei im Amt bestätigten Behördemitgliedern ist über die Amtsübergabe ein Protokoll zu erstellen. *
… *
Die disziplinarische und zivilrechtliche Verantwortlichkeit ist im Verantwortlichkeitsgesetz[8] geregelt.
Gemeindeversammlungsbeschlüsse, Beschlüsse des Grossen Gemeinderates und des Gemeinderates können beim Regierungsrat angefochten werden. *
Entscheide einzelner Mitglieder des Gemeinderats bzw. von Ratsausschüssen sowie von Kommissionen und Dienststellen können mit Verwaltungsbeschwerde beim Gemeinderat angefochten werden. *
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[9].
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Frist, Form und Verfahren richten sich nach den §§ 67–69 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen.
Im Beschwerdeverfahren wird die Gemeinde vom Gemeinderat vertreten.
Wird gegen einen Beschluss des Grossen Gemeinderats Beschwerde geführt, kann der Grosse Gemeinderat die Vertretung anders ordnen. *
Die Gemeinde kann durch Gemeindebeschluss die dem Gemeinderat unterstellten Organe mit Leistungsaufträgen und Globalbudgets führen.
Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere:
| 1. | den Grundauftrag; | ||
| 2. | die wesentlichen Leistungen, gegliedert in mehrere Leistungsgruppen; | ||
| 3. | die Leistungs- und allenfalls die Wirkungsziele; | ||
| 4. | die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung. | ||
Die Leistungsaufträge werden vom Gemeinderat jährlich beschlossen.
Die Gemeindeversammlung genehmigt die Leistungsaufträge als Ganzes und beschliesst gleichzeitig das Globalbudget.
Verweigert die Gemeindeversammlung die Genehmigung eines Leistungsauftrags, so legt der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag samt entsprechendem Globalbudget vor. Ändert die Gemeindeversammlung das Globalbudget, so kann der Gemeinderat einen revidierten Leistungsauftrag unterbreiten.
Der Gemeinderat erstattet der Gemeindeversammlung jährlich Bericht über die Erfüllung der Leistungsaufträge.
Die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ausserhalb des Budgets wird durch Gemeindebeschluss festgelegt.
Die Gemeinden haben das genehmigte Budget der Finanzdirektion einzureichen. *
Nach zweimaliger Rückweisung des Budgets entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.
Die Gemeinden legen im Rahmen der Beschlussfassung über das Budget je für ein Jahr den Steuerfuss für die Gemeindesteuer in Prozenten der einfachen Steuer fest.
Wird der Steuerfuss nicht bis zum 1. April festgelegt, gilt der Steuerfuss des Vorjahres. Wird vor diesem Zeitpunkt eine Urnenabstimmung über den Steuerfuss verlangt, verlängert sich die Frist bis zu deren Durchführung.
Die Gemeinden haben die genehmigte Jahresrechnung der Finanzdirektion einzureichen. *
Bei Rückweisung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat die Rechnung mit einem Ergänzungsbericht der Rechnungsprüfungskommission innert zwei Monaten der Gemeindeversammlung bzw. dem Grossen Gemeinderat nochmals vorzulegen.
Nach zweimaliger Rückweisung entscheidet der Regierungsrat über die Genehmigung.
Wenn die Finanzbeschlüsse und die Vermögensverwaltung einer Gemeinde mit den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung unvereinbar sind, kann der Regierungsrat die in den §§ 37 ff. vorgesehenen Massnahmen ergreifen.
Ebenso ist er zum Eingreifen berechtigt, wenn durch einen Beschluss des Gemeinderates oder einen Gemeindebeschluss erhebliche Vermögenswerte gefährdet werden.
Bei Korporationsgemeinden kann der Regierungsrat nur eingreifen, wenn die Erhaltung des Korporationsgutes gefährdet ist.
Die Finanzdirektion übt die Finanzaufsicht aus. *
Die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden steht dem Regierungsrat zu.
Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, sofern keine andere Direktion zuständig ist.
Der Aufsichtsbehörde sind alle verlangten Akten vorzulegen und alle verlangten Auskünfte zu erteilen.
Benötigt der Gemeinderat als Vollzugsbehörde Weisungen oder Beistand, hat er sich an die Aufsichtsbehörde zu wenden.[10] *
Auf Verlangen des Gemeinderates kann die Aufsichtsbehörde an Sitzungen einer Gemeindebehörde teilnehmen oder sich vertreten lassen.
Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Genehmigung jener Direktion, in deren Fachbereich das Geschäft schwergewichtig fällt: *
| 1. * | Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüsse oder Statuten; | ||
| 2. * | … | ||||
| 3. | Beschlüsse über Änderungen der Gemeindegrenzen; | ||
| 4. * | … | ||||
| 5. * | … | ||||
| 6. | Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden gemäss § 40 Abs.1 Ziff. 1 bis 3; | ||
| 7. * | weitere Beschlüsse, soweit das kantonale Recht es vorsieht. | ||
Erwägt die Direktion das Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmigung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat. *
Die Prüfung des Regierungsrates beschränkt sich auf die Gesetzmässigkeit, soweit das Gesetz keine weitergehende Prüfung vorschreibt. Wegen Unangemessenheit kann die Genehmigung nur verweigert werden, wenn das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist oder wenn eine Vorschrift willkürlich oder unverhältnismässig ist.
Ausführungsbestimmungen zu genehmigten Reglementen bedürfen keiner Genehmigung.
Stellt die Aufsichtsbehörde einen Missstand in der Gemeindeverwaltung oder eine Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben fest, stehen dem Regierungsrat die in den §§ 37a – 39 genannten aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung. *
Ein Missstand in der Gemeindeverwaltung oder die Vernachlässigung öffentlicher Aufgaben liegt namentlich bei der Verletzung von klarem materiellem Recht, der Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder der Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen vor. *
Sind die Voraussetzungen gemäss § 37 erfüllt, mahnt der Regierungsrat den Gemeinderat, Abhilfe zu schaffen.
Der Regierungsrat ordnet nötigenfalls eine Untersuchung an. Er teilt seinen Beschluss dem Gemeinderat mit.
Nach Abschluss der Untersuchung erhalten die betroffenen Gemeindeorgane, in jedem Falle der Gemeinderat, Gelegenheit, sich zum Ergebnis der Untersuchung zu äussern.
Der Regierungsrat kann nach fruchtloser Mahnung oder nach Abschluss der Untersuchung, in dringenden oder offenkundigen Fällen ohne Verzug, die folgenden Massnahmen treffen:[11] *
| 1. * | Aufhebung von Beschlüssen, Entscheiden oder Wahlen der Gemeindeorgane; | ||
| 2. | Erteilung verbindlicher Weisungen an die Gemeindeorgane; | ||
| 3. * | ersatzweiser Erlass von Beschlüssen, Reglementen, Entscheiden und ersatzweise Durchführung von Wahlen; | ||
| 4. | Suspendierung von Gemeindeorganen im Amt; | ||
| 5. | in besonders schweren Fällen Übertragung der Gemeindeverwaltung an einen Sachwalter. | ||
… *
… *
Die Kosten der Untersuchung und der angeordneten Massnahmen hat die Gemeinde zu tragen, die hiefür Anlass gegeben hat.
Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben:
| 1. | Zweckverbände errichten; | ||
| 2. | Aufgaben einer andern Gemeinde übertragen; | ||
| 3. | gemeinsame Verwaltungsstellen, Einrichtungen und öffentlich-rechtliche Anstalten schaffen; | ||
| 4. | Einrichtungen anderer Gemeinden benutzen und deren Personal beanspruchen; | ||
| 5. | sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. | ||
Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Abschluss entsprechender Verträge.
Der Kanton kann sich an der Zusammenarbeit der Gemeinden beteiligen.
An der Zusammenarbeit können sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes auch Gemeinden anderer Kantone beteiligen. Die Rechte der Aufsichtsbehörde werden dadurch nicht berührt.
Die Gemeinden können sich an Zweckverbänden anderer Kantone beteiligen und Verträge über die Benützung von Einrichtungen und die Beanspruchung von Personal ausserkantonaler Gemeinden abschliessen.
Die entsprechenden Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur gemeinsamen Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe.
Das Recht des Zweckverbandes wird bestimmt durch den Gründungsvertrag und die Verbandsordnung sowie, bei Fehlen entsprechender Regelungen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Zweckverband tritt im Umfang der ihm übertragenen Aufgabe an die Stelle der betreffenden Gemeinde. Sein Recht geht demjenigen der Gemeinden vor.
Der Zweckverband wird durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Gemeinden und durch Genehmigung der Verbandsordnung begründet.
Die Vereinbarung und die Verbandsordnung bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.[12] *
Die Verbandsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über:
| 1. | Zweck des Verbandes; | ||
| 2. | Sitz des Verbandes; | ||
| 3. | Bezeichnung, Zusammensetzung, Wahl und Einberufung der Verbandsorgane; | ||
| 4. | Zuständigkeiten der einzelnen Verbandsorgane und Mitwirkungsrechte der Vertragsparteien; | ||
| 5. | Beschlussfassung innerhalb der Verbandsorgane; | ||
| 6. | Beschaffung der finanziellen Mittel; | ||
| 7. | Voraussetzungen und Verfahren bei Ein- und Austritt von Vertragsparteien; | ||
| 8. | Verfahren bei Auflösung des Verbandes; | ||
| 9. | Verfahren zur Änderung der Verbandsordnung. | ||
Eine Änderung des Verbandszweckes oder der Zusammensetzung der Verbandsorgane bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.[13] *
Der Zweckverband erhebt von den beteiligten Gemeinden gemäss der Verbandsordnung Beiträge, soweit er seine Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann.
Der Zweckverband kann Gebühren und Vorzugslasten erheben. Das Recht zur Erhebung von Steuern steht ihm dagegen nicht zu.
Der Zweckverband untersteht den Vorschriften über den Gemeindehaushalt und das Rechnungswesen (§§ 19 ff.).
Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet der Zweckverband.
Subsidiär haften die Vertragsparteien entsprechend ihrem Anteilsverhältnis bei der Beitragspflicht.
Die Verantwortlichkeit der Organe des Zweckverbandes richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
Der Zweckverband erlässt die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendigen Reglemente und trifft die entsprechenden Entscheide. *
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz[14] ist sinngemäss anwendbar.
Der Zweckverband ist nach Möglichkeit als offener Verband einzurichten.
Der Regierungsrat kann dem Zweckverband weitere Gemeinden anschliessen, wenn der angestrebte Zweck ohne den Anschluss nicht oder nur schwer erreicht werden kann. Der Beschluss des Regierungsrates bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
Können sich der Zweckverband und die zwangsweise angeschlossene Gemeinde über die Teilung der finanziellen Lasten oder die Zusammensetzung und die Wahl der Organe nicht einigen, entscheidet das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der bisherigen Verbandsordnung.
Eine Gemeinde kann aus dem Zweckverband austreten, wenn dies die Erfüllung der Verbandsaufgabe nicht übermässig erschwert. Im Streitfalle entscheidet das Verwaltungsgericht als einzige Instanz.
Eine austretende Gemeinde hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes. Die durch den Austritt einer Gemeinde dem Verband entstehenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde.
Der Zweckverband wird aufgelöst:
| 1. | nach den Bestimmungen der Verbandsordnung; | ||
| 2. | durch Beschluss des Regierungsrates, wenn die Aufgabe des Verbandes unbedeutend geworden ist oder zweckmässiger ohne Verband erfüllt werden kann. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. | ||
Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.
Der zwischen den beteiligten Gemeinden geschlossene Vertrag hat Bestimmungen zu enthalten über:
| 1. | Art und Umfang der Zusammenarbeit; | ||
| 2. | Finanzierung; | ||
| 3. | Auflösung. | ||
Eine Gemeinde, die für eine andere eine Aufgabe übernimmt, handelt in eigenem Namen und ist gegenüber den Angehörigen der anderen Gemeinde verantwortlich.
Die Aufsicht über gemeinsame Verwaltungsstellen und Einrichtungen wird von den beteiligten Gemeinden gemeinsam geführt. Gegenüber den Angehörigen einer Gemeinde ist deren Gemeinderat verantwortlich.
Bei der Benützung von Einrichtungen und der Beanspruchung von Personal einer anderen Gemeinde bleibt die auftraggebende Gemeinde verantwortlich.
Der Kanton Zug ist in folgende Einwohnergemeinden gegliedert:
| 1. | Zug; | ||
| 2. | Oberägeri; | ||
| 3. | Unterägeri; | ||
| 4. | Menzingen; | ||
| 5. | Baar; | ||
| 6. | Cham; | ||
| 7. | Hünenberg; | ||
| 8. | Steinhausen; | ||
| 9. | Risch; | ||
| 10. | Walchwil; | ||
| 11. | Neuheim. | ||
Die Gemeinden können ihre Grenzen durch Vereinbarung ändern.
Die Einwohnergemeinde umfasst alle in der Gemeinde wohnhaften Personen (§ 70 Kantonsverfassung)[15].
… *
… *
Wer sich in einer Einwohnergemeinde niederlassen oder sich, bei auswärtigem Wohnsitz, länger als drei Monate aufhalten will, hat sich innert 14 Tagen nach Ankunft bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Der Umzug innerhalb der Gemeinde oder des Gebäudes ist ebenfalls innert 14 Tagen zu melden.
Angemeldete Personen haben sich innert 14 Tagen nach Beendigung der Niederlassung oder des Aufenthalts abzumelden.
Wer Aufenthalt nimmt, muss einen Heimatausweis hinterlegen. Verheiratete Personen oder Personen in eingetragener Partnerschaft erbringen den Nachweis über die Familienverhältnisse. Zudem ist eine Kopie der Versicherungspolice über die obligatorische Krankenversicherung beizubringen. *
Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die Ausländerinnen und Ausländer.
Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten melden der Einwohnerkontrolle für die Führung der Einwohner- und Stimmregister alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten. Stichtage für die Datenlieferungen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Die Meldung muss spätestens am 15. des dem Stichtag folgenden Monats schriftlich bei der Amtsstelle eintreffen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Die nachfolgenden Personen erteilen der Einwohnerkontrolle unentgeltlich Auskunft nach Art. 11 und 12 Registerharmonisierungsgesetz[16] über die meldepflichtigen Personen:
Die Auskunftspflicht umfasst die gemäss dem Registerharmonisierungsgesetz zu erfassenden Daten.
Wer der Melde- und Auskunftspflicht nicht nachkommt oder trotz Aufforderung die Schriften nicht hinterlegt, wird gemäss Übertretungsstrafgesetz[17] bestraft. *
Die Einwohnerkontrolle nimmt die An- und Abmeldungen entgegen, bewahrt die Schriften auf und führt die Register.
Sie kann Personen zu Bereichen befragen, die bei der Anmeldung bzw. Abmeldung bekannt zu geben sind. Insbesondere haben die Meldepflichtigen Art. 11 Bst. b des Registerharmonisierungsgesetzes zu beachten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.
Heimatausweise werden auf Grund der Daten im Einwohnerregister ausgestellt.
Heimatausweise gelten während höchstens eines Jahres. In Ausnahmefällen, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studienzwecken, kann der Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt werden.
… *
Die Einwohnerkontrollen stellen Schriftenempfangsscheine aus und bestätigen auf Gesuch hin die Handlungsfähigkeit sowie die Niederlassung oder den Aufenthalt.
Verlangt jemand eine Leumundsauskunft über sich selbst, bestätigt die Einwohnerkontrolle lediglich die Niederlassung. Angaben über ihren Ruf hat die interessierte Person selber beizubringen.
… *
Die Einwohnerkontrolle erteilt Behörden oder Verwaltungsstellen unter den Voraussetzungen gemäss §§ 5 ff. des Datenschutzgesetzes Einzel- oder Sammelauskünfte betreffend Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, aktuelle Adresse, Ort und Datum des Zu- und Wegzugs, Heimatort, Staatsangehörigkeit und Todestag. Gesuch und Auskunft können mündlich oder schriftlich erfolgen.
Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern dadurch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden:
Jede betroffene Person kann von der Einwohnerkontrolle mündlich oder schriftlich Auskunft über diejenigen verlangen, die Daten gemäss Abs. 1 und 2 über sie erhalten haben.
Für das Amt für Migration sowie die Bürger- und Korporationsgemeinden gelten Abs. 1 bis 3 sinngemäss.
Die Einwohnergemeinde hat alle Gemeindeaufgaben zu erfüllen, die nicht in den Wirkungskreis einer anderen Gemeinde gehören.
Der Einwohnergemeinde obliegt im Rahmen der Gesetze insbesondere:
| 1. | die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen; | ||
| 2. | die Sicherstellung der elementaren Lebensbedürfnisse; | ||
| 3. * | der Erlass von Bestimmungen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, deren Durchsetzung sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung; | ||
| 4. | das Volksschulwesen; | ||
| 5. * | das Sozialwesen; | ||
| 6. | die Förderung des kulturellen Lebens und der Volksgesundheit; | ||
| 7. * | … | ||||
| 8. | die Ortsplanung; | ||
| 9. * | … | ||||
| 10. | die Bau-, Handels- und Gewerbe-, Gesundheits-, Sitten- und Feuerpolizei; | ||
| 11. | das Zivilstandswesen; | ||
| 12. * | das Bestattungswesen; | ||
| 13. * | die familienergänzende Kinderbetreuung; | ||
| 14. * | die Langzeitpflege sowie Akut- und Übergangspflege. | ||
Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
Die Einwohnergemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechnungsführung errichten und betreiben.
Die Organisation der Anstalten wird durch ein Gemeindereglement festgelegt.
Die Einwohnergemeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder Organisation übertragen.
Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von Abs. 1 erfolgt, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen, durch Gemeindebeschluss. *
Die Aufsicht über die übertragene Tätigkeit steht dem Gemeinderat zu. *
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Einwohnergemeinden, die nicht einen Grossen Gemeinderat eingeführt haben.
Für Einwohnergemeinden mit Grossem Gemeinderat gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes unter dem Vorbehalt der Vorschriften des dritten Abschnittes.
Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung[18] stimmfähigen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen.
Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben.
Weitere Organe der Einwohnergemeinde sind: *
| 1. | der Gemeinderat; | ||
| 2. | der Gemeindepräsident; | ||
| 3. | der Gemeindeschreiber; | ||
| 4. | die Rechnungsprüfungskommission; | ||
| 5. * | weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten; | ||
| 6. * | die zur Vertretung befugten Dienststellen. | ||
Bei der Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat tritt der Grosse Gemeinderat an die Stelle der Gemeindeversammlung.
Die Organe, die von den Stimmberechtigten an der Urne gewählt werden, bestimmt die Kantonsverfassung (§ 78 Abs. 1 Kantonsverfassung[19]). *
Der Gemeinderat kann einen Antrag direkt der Urnenabstimmung unterstellen.
Der Urnenabstimmung unterliegt unter Vorbehalt von Absatz 3 ein Geschäft der Gemeindeversammlung:
| 1. * | wenn ein entsprechendes Begehren von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 3 Tage vor der Gemeindeversammlung bis 17 Uhr der Gemeindekanzlei eingereicht wird; | ||
| 2. | wenn in der Gemeindeversammlung spätestens unmittelbar nach der Schlussabstimmung ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine Urnenabstimmung verlangt. | ||
Leistungsaufträge, (Global-) Budgets, Steuerfuss und Jahresrechnungen müssen an der Gemeindeversammlung genehmigt werden und können nicht einer Urnenabstimmung vorgelegt werden. *
Abgestimmt wird über den Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung. Hat die Gemeindeversammlung einen abweichenden Beschluss gefasst, wird dieser Beschluss dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt. Das Urnenabstimmungsverfahren richtet sich nach § 67. Verzichtet der Gemeinderat auf seinen Antrag, wird nur über den Beschluss der Gemeindeversammlung abgestimmt. *
Die Urnenabstimmung ist in der Regel innert drei Monaten nach der Gemeindeversammlung durchzuführen, spätestens jedoch zusammen mit dem nächsten nach Ablauf dieser Frist stattfindenden eidgenössischen oder kantonalen Urnengang. *
Für die Durchführung der Urnenabstimmung ist das Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen[20] massgebend.
Den Stimmberechtigten können zur selben Sache Varianten unterbreitet werden. Es sind höchstens zwei Varianten zulässig.
Der Gemeinderat legt nach Massgabe von § 28 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen das Abstimmungsverfahren fest.
Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Urne durchführen.
An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebunden.
Die Gemeindeversammlung hat die folgenden Befugnisse:
| 1. * | … | ||||
| 1a. * | Erlass von Gemeindeordnungen, Organisationsbeschlüssen oder Statuten; | ||
| 2. | Erlass von allgemeinverbindlichen Gemeindereglementen; | ||
| 3. | Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einer andern Gemeinde und über Änderungen der Gemeindegrenzen, sofern es sich nicht um kleine Grenzbereinigungen handelt; | ||
| 4. * | Beschlussfassung über die (Global-) Budgets, den Steuerfuss und die übrigen Gemeindesteuern sowie Genehmigung der Leistungsaufträge (§ 18a); | ||
| 5. | Genehmigung der Jahresrechnung und allfälliger Separatrechnungen; | ||
| 6. | Beschlussfassung über neue Ausgaben und Kredite, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist; | ||
| 7. | Beschlussfassung über die Errichtung öffentlich-rechtlicher Anstalten oder Beteiligung an solchen; | ||
| 8. | Beschlussfassung über die Gründung von oder Beteiligung an privaten Unternehmungen oder Organisationen sowie über die Gewährung von Darlehen an solche; | ||
| 9. | Bewilligung von Kauf und Verkauf von Grundstücken, soweit nicht der Gemeinderat durch Gemeindebeschluss zuständig erklärt wird; | ||
| 10. | Aufsicht über die Tätigkeit des Gemeinderates und Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung; | ||
| 10a. * | Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von § 61 Abs. 1, sofern diesen hoheitliche Befugnisse zukommen; | ||
| 11. | die in Spezialgesetzen umschriebenen Befugnisse. | ||
Die Gemeindeversammlung tritt zusammen:
| 1. | auf Einladung des Gemeinderates; | ||
| 2. | auf Begehren eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten; | ||
| 3. | auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. | ||
Begehren gemäss Abs. 1 Ziff. 2 sind der Gemeindekanzlei mit den notwendigen Unterschriften unter Angabe der Anträge schriftlich einzureichen. Der Gemeinderat hat die Gemeindeversammlung innert drei Monaten durchzuführen.
Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor. Er erstattet zu jedem Geschäft einen Bericht und stellt einen Antrag. Der Bericht hat insbesondere über die finanziellen Auswirkungen des Antrages Aufschluss zu geben.
Der Gemeinderat kann zur selben Sache Varianten vorschlagen.
Die Gemeindeversammlung ist mindestens zwanzig Tage zuvor im Amtsblatt auszuschreiben. *
Über Gegenstände, die nicht angekündigt worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
Berichte und Anträge sind mindestens zwanzig Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindekanzlei aufzulegen und an die Haushaltungen in der Gemeinde zu verteilen. *
Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindeversammlung.
Der Gemeindepräsident hat Personen, welche die Verhandlungen stören, zur Ordnung zu mahnen und bei fortgesetzter Ordnungswidrigkeit wegzuweisen. Sofern die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, unterbricht der Präsident die Versammlung oder löst sie auf.
In schweren Fällen erstattet der Gemeinderat Strafanzeige.
Der Gemeindepräsident trägt der Versammlung die Verhandlungsgegenstände selbst vor oder lässt sie von Berichterstattern vortragen. Das Wort kann zu diesem Zwecke und zu späteren ergänzenden Auskünften ausnahmsweise auch Personen ohne Stimmrecht erteilt werden.
Der Gemeindepräsident eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem Anwesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird.
Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann der Präsident die Redezeit beschränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstatter des Gemeinderates.
… *
Der Präsident kann einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn dieser offensichtlich nicht zur Sache oder ungebührlich spricht.
Jeder Stimmberechtigte kann Änderungsanträge stellen, soweit das Gesetz es nicht ausschliesst.
Über Ordnungsanträge, wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkungen, Rückweisung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission, entscheidet die Versammlung unverzüglich. *
Der Gemeinderat kann die weitere Beratung und die Abstimmung auf eine spätere Gemeindeversammlung verschieben, wenn er die Auswirkungen von Änderungsanträgen näher abklären will.
Die Gemeindeversammlung wählt zu Beginn mindestens zwei Stimmenzähler.
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Handmehr der Stimmberechtigten.
Wenn ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, ist geheim abzustimmen. Wenn eine anwesende stimmberechtigte Person es verlangt, ist geheim zu wählen. *
Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, bestimmt der Präsident die Abstimmungsfolge. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet die Gemeindeversammlung.
Die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt.
Sie haben sich der Stimme zu enthalten bei der Abnahme der Rechnung sowie bei Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis gemäss § 69 Ziff. 10 ergehen.
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ohne dass dazwischen eine Beratung durchgeführt wird.
Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht zustandegekommen.
Jeder Stimmberechtigte kann der Gemeindeversammlung eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand vorlegen.
Ist eine Motion neunzig Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, hat der Gemeinderat dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Wird eine Motion innerhalb von neunzig Tagen oder an der Gemeindeversammlung selbst eingereicht, hat der Gemeinderat bis zur nächsten Gemeindeversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der vorgesehenen Frist aus zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Frist im Einvernehmen mit dem Motionär, dem Erstunterzeichner der Motion oder der Gemeindeversammlung angemessen erstreckt werden. Lehnt die Gemeindeversammlung eine Fristerstreckung ab, ist das Geschäft auf die Traktandenliste der folgenden Gemeindeversammlung zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann.
Der Gemeinderat hat eine Frist anzugeben, innerhalb welcher er das Geschäft nach Erheblicherklärung der Motion behandeln will. Über diese Frist entscheidet in jedem Fall die Gemeindeversammlung. Erweist sich die Einhaltung der Frist im Nachhinein als unmöglich, kann die Gemeindeversammlung diese aufgrund eines Zwischenberichtes des Gemeinderates verlängern. *
Die Stimmberechtigten können dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte Fragen stellen und Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden, der öffentlich-rechtlichen Anstalten oder anderer mit gemeindlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hiefür ein öffentliches Interesse besteht.
Werden solche Anfragen spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht, sind sie sofort zu beantworten. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei. *
Die Gemeindebehörde stellt der Interpellantin bzw. dem Interpellanten und den Parteien die Antwort des Gemeinderats zu den gestellten Fragen am Tag vor der Gemeindeversammlung bis spätestens 12.00 Uhr zu. *
Über Grundsatzfragen kann der Gemeinderat Konsultativabstimmungen an der Gemeindeversammlung durchführen.
An das Ergebnis sind weder die Stimmbürger noch die Behörden gebunden.
Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.
Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl auf sieben erhöht werden.
Der Gemeinderat besorgt die Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zugewiesen sind. Ihm steht die Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung zu. *
Der Gemeinderat regelt im Rahmen des Gesetzes die Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber an. *
Der Gemeinderat vollzieht die Gemeindebeschlüsse.
Er erlässt in der Regel Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, Anlagen und andere Einrichtungen der Gemeinde.
Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde nach aussen. Ratsbeschlüsse sind kollektiv zu unterzeichnen, in der Regel vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber.
Der Gemeinderat ist selbstständig zur Wahrung der Interessen der Gemeinde vor allen Gerichten und anderen Behörden befugt, insbesondere zur Erhebung von Klagen und Beschwerden sowie von Rechtsmitteln.
… *
Hat der Regierungsrat Notrecht für ein Gebiet der Gemeinde erlassen, kann der Gemeinderat an Stelle der Gemeindeversammlung unaufschiebbare Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zu melden. *
Allgemeinverbindliche Erlasse treten nach Ablauf von sechs Monaten ausser Kraft, wenn sie nicht innert dieser Frist von der Gemeindeversammlung bestätigt werden.
Der Gemeinderat legt vorbehältlich einer anderen Regelung die Aufgabenbereiche fest und teilt diese unter seine Mitglieder auf. Er regelt überdies die Zeichnungsbefugnis in den einzelnen Aufgabenbereichen. *
… *
Die einzelnen Mitglieder haben die in ihren Aufgabenbereich fallenden Geschäfte im Rat zu vertreten. *
Der Gemeinderat ist ermächtigt, seine Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungsangelegenheiten in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen einem Ratsausschuss oder einzelnen seiner Mitglieder zu delegieren.
Ratsausschüsse und einzelne Mitglieder des Gemeinderats sind ermächtigt, die ihnen kraft Gesetz oder Delegation zustehenden Kompetenzen an die ihnen direkt unterstellten Dienststellen zu delegieren.
Die gemäss Abs. 1 und 2 delegierten Kompetenzen sind in geeigneter Form zu publizieren.
Der Gemeinderat verhandelt nach folgender Geschäftsordnung:
| 1. | Der Präsident ruft den Gemeinderat zusammen, wenn es ihm nötig erscheint oder wenn zwei Mitglieder es verlangen. | ||
| 2. | Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund einer Sitzung fernbleiben. | ||
| 3. | Die Mitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet. | ||
| 4. * | Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines Beschlusses ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder erforderlich. Nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses entscheidet für dessen Zurücknahme oder Änderung das einfache Mehr. | ||
| 5. | Der Präsident leitet die Verhandlungen und wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung. | ||
| 6. * | Zu Beginn einer Sitzung werden dem Rat Sitzungsprotokolle zur Genehmigung und Präsidialentscheide gemäss § 90 Abs. 2 zur Orientierung vorgelegt. Dann behandelt der Rat die neuen Geschäfte in der vom Präsidium bestimmten Reihenfolge. | ||
| 7. | Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Ziff. 4 das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. | ||
| 8. | Auf ein Geschäft, das dem Präsidenten und den Mitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung dringlich erklärt. | ||
| 9. | Ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen. | ||
Der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen. *
Der Gemeindepräsident hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
| 1. | er leitet die Gemeindeversammlung und die Sitzungen des Gemeinderates; | ||
| 2. | er überwacht den Vollzug der Beschlüsse der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates, der Anordnungen des Regierungsrates sowie der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Kantons, soweit sie von der Gemeinde zu vollziehen sind; | ||
| 3. * | er überwacht die Tätigkeit der gemeindlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, soweit diese nicht einem anderen Mitglied oder einem anderen Organ unterstellt sind. | ||
Das Gemeindepräsidium kann Geschäfte von untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid erledigen. *
Wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind, handelt das Gemeindepräsidium für den Gemeinderat oder holt den Beschluss auf dem Zirkularweg ein. Es tut dies wenn möglich im Einvernehmen mit dem Ratsmitglied, dessen Amtsbereich betroffen ist. Es orientiert den Rat an der nächsten Sitzung über die getroffenen Massnahmen. *
Der Gemeinderat bestimmt den Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, vertritt das amtsälteste Mitglied den Gemeindepräsidenten.
Der Gemeindeschreiber hat folgende Aufgaben:
| 1. | er führt das Protokoll an der Gemeindeversammlung und im Gemeinderat; | ||
| 2. | er leitet die Gemeindekanzlei; | ||
| 3. | er führt die Sammlung des Gemeinderechtes; | ||
| 4. * | er amtet in der Regel als öffentliche Urkundsperson nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen; | ||
| 5. * | er führt das Stimmregister sowie alle weiteren Register; | ||
| 6. | er besorgt die weiteren Geschäfte, die ihm durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragen sind. | ||
Der Gemeinderat kann bestimmte Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. *
Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers.
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Durch Gemeindebeschluss kann die Mitgliederzahl erhöht werden.
Die Rechnungsprüfungskommission erfüllt ihre Aufgaben nach Massgabe des Gesetzes und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze der Revision. *
| 1. * | … | ||||
| 2. * | … | ||||
Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung des Finanzhaushaltes der Gemeinden und ihrer Anstalten. Sie prüft insbesondere: *
| 1. | die (Global-) Budgets; | ||
| 2. | die Leistungsaufträge (§ 18a); | ||
| 3. | die Jahresrechnung; | ||
| 4. | die Projekt- und Kreditabrechnungen. | ||
Durch Gemeindebeschluss können Gemeinden ohne Grossen Gemeinderat der Rechnungsprüfungskommission weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen, namentlich die Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat und über die Gemeindeverwaltung, die Berichterstattung über Vorlagen, die Prüfung der Geschäftsführung des Gemeinderats sowie die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte. *
Die Rechnungsprüfungskommission kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder im Rahmen der ordentlichen Prüfung nicht gewährleistet werden kann. *
Die Rechnungsprüfungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Protokolle und Akten der Gemeinde nehmen.
Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Rechnungsprüfungskommission zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskunft zu erteilen.
Die Rechnungsprüfungskommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht. Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnung, der (Global-) Budgets und der Leistungsaufträge. Der Bericht hält allfällige Mängel der Rechnungsführung sowie eine gesetzwidrige Verwendung öffentlicher Mittel fest und ist umgehend in Kopie der Finanzdirektion zuzustellen. Sind der Rechnungsprüfungskommission zusätzliche Aufgaben gemäss § 94 Abs. 3 übertragen worden, so ist auch darüber zu berichten. *
Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei der Prüfung der Rechnungsführung Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, teilt sie das dem Gemeinderat mit. Sie gibt dem betreffenden Gemeindeorgan Gelegenheit zur Behebung des Mangels, bevor sie der Gemeindeversammlung und der Finanzdirektion Bericht erstattet. *
Stellt die Rechnungsprüfungskommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstände oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Verdacht, erstattet sie dem Gemeinderat und der Finanzdirektion unverzüglich Bericht. *
Durch Gemeindebeschluss können in einzelnen, genau bezeichneten Bereichen Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderats in Verwaltungsangelegenheiten einer Kommission übertragen werden. Die delegierten Kompetenzen sind in geeigneter Form zu publizieren. *
Der Gemeinderat kann für besondere Aufgaben Kommissionen einsetzen. Sie haben in der Regel beratende Funktion.
Die Kommissionen stehen unter der Aufsicht des Gemeinderates und haben diesem auf Verlangen über ihre Tätigkeit zu berichten.
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter richten sich nach dem Gesetz und nach dem Dienst- und Besoldungsreglement der Gemeinde. *
Soweit Bestimmungen fehlen, werden die kantonalen Vorschriften sinngemäss angewendet.
Dem Gemeindeweibel obliegen:
| 1. | die ihm vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben; | ||
| 2. * | die amtliche Zustellung von Mitteilungen und Vorladungen, die Vollstreckung von Entscheiden und Gerichtsbefehlen; | ||
| 3. | Tatbestandsaufnahmen, soweit hierzu nicht eine richterliche Anordnung erforderlich ist. | ||
Die Einwohnergemeinde kann durch den Erlass einer entsprechenden Gemeindeordnung die Gemeindeorganisation mit Grossem Gemeinderat einführen.
Die Einführung kann nur auf den Beginn einer Amtsperiode erfolgen.
Die Stimmberechtigten wählen an der Urne den Grossen Gemeinderat.
Die Zahl der Mitglieder des Grossen Gemeinderates wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Sie beträgt mindestens zwanzig.
Die Gemeindeordnung kann für die Wahl des ganzen oder eines Teils des Grossen Gemeinderates Wahlkreise vorsehen.
Der Grosse Gemeinderat hat die Befugnisse, die gemäss § 69 der Gemeindeversammlung zustehen oder die ihm durch die Gemeindeordnung zugewiesen sind.
… *
Der Grosse Gemeinderat konstituiert sich selbst und gibt sich im Rahmen des Gesetzes und der Gemeindeordnung eine Geschäftsordnung. *
An den Sitzungen des Grossen Gemeinderates nehmen die Mitglieder des Gemeinderates mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Die Verhandlungen des Grossen Gemeinderates sind öffentlich.
Die dem Referendum unterstellten Beschlüsse sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Vorlagen sind dem Stimmberechtigten auf Begehren hin abzugeben.
Zur Ausübung der Oberaufsicht über den Gemeinderat und über die Gemeindeverwaltung sowie zur Berichterstattung über die Vorlagen kann der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission sowie besondere Untersuchungskommissionen einsetzen.
Sofern der Grosse Gemeinderat eine ständige Geschäftsprüfungskommission eingesetzt hat, prüft diese die Geschäftsführung des Gemeinderats und an Stelle der Rechnungsprüfungskommission die (Global-) Budgets und die Leistungsaufträge (§ 18a). *
Die Geschäftsprüfungskommission kann der Rechnungsprüfungskommission die Überprüfung einzelner Dienststellen oder einzelner Geschäfte beantragen. Die Rechnungsprüfungskommission unterrichtet die Geschäftsprüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung. *
Der Geschäftsprüfungskommission und den besonderen Untersuchungskommissionen stehen die Rechte gemäss § 95 zu. Sie haben zudem Einsicht in die Protokolle der Rechnungsprüfungskommission.
Die Mitglieder dieser Kommissionen unterstehen unter dem Vorbehalt der Berichterstattung an den Grossen Gemeinderat der Schweigepflicht gemäss § 13. Bei der Berichterstattung ist auf berechtigte Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen.
Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über:
| 1. | Erlass und Änderung der Gemeindeordnung; | ||
| 2. | Änderungen der Gemeindegrenzen gemäss § 56, sofern es sich nicht um eine kleine Grenzbereinigung handelt; | ||
| 3. | Finanzbeschlüsse, sofern diese einen in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. | ||
Die allgemeinverbindlichen Beschlüsse und die Ausgabenbeschlüsse des Grossen Gemeinderates gemäss § 105 unterstehen dem fakultativen Referendum, vorbehältlich der §§ 109 und 111.
Folgende Beschlüsse des Grossen Gemeinderates können dem Referendum nicht unterstellt werden:
| 1. | Ausgabenbeschlüsse, die einen in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag nicht erreichen; | ||
| 2. * | Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung. | ||
Die Gemeindeordnung kann weitere Geschäfte dem fakultativen Referendum entziehen.
Für die dem fakultativen Referendum unterstehenden Beschlüsse des Grossen Gemeinderates ist eine Urnenabstimmung durchzuführen:
| 1. | wenn ein Drittel sämtlicher Mitglieder des Grossen Gemeinderates es beschliesst; | ||
| 2. | wenn sie von einem in der Gemeindeordnung festgesetzten Teil der Stimmberechtigten innert 30 Tagen seit der Bekanntmachung des Beschlusses verlangt wird. | ||
Eine in der Gemeindeordnung festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter kann über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand, der dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegt, eine Initiative einreichen. *
Die Initiative kann in Form einer einfachen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden.
Der Grosse Gemeinderat kann die Initiative zum Beschluss erheben. Stimmt er der Initiative nicht zu, muss sie den Stimmberechtigten zum Entscheid vorgelegt werden.
Fällt die Entscheidung in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten gemäss § 109, kann der Grosse Gemeinderat Zustimmung oder Ablehnung beantragen.
Lehnt der Grosse Gemeinderat eine Initiative ab, kann er einen Gegenvorschlag ausarbeiten und diesen gleichzeitig mit der Initiative der Urnenabstimmung unterstellen. Die Abstimmung ist innert sechs Monaten seit Einreichung der Initiative durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach § 67. *
Jeder Stimmberechtigte kann ein Initiativbegehren im Sinne von § 113 einreichen. Ein solches Begehren ist unter dem Vorbehalt von § 114 Abs.1 nur dann der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn es vom Grossen Gemeinderat beschlossen wird. In diesem Falle ist § 114 Abs. 2 und 3 anwendbar.
Der Grosse Gemeinderat hat innert Jahresfrist über die Durchführung einer Urnenabstimmung zu beschliessen.
Im Übrigen regelt die Gemeindeordnung das Verfahren für das Referendum und die Initiative.
Die Bestimmungen betreffend die Wahlen (§ 65) und betreffend Abstimmung über Varianten (§ 67) gelten auch für die Gemeinden mit Grossem Gemeinderat.
Die Rechnungsprüfungskommission erstattet ihren Bericht gemäss § 96 dem Grossen Gemeinderat.
Auf dem Gebiet jeder Einwohnergemeinde besteht unter Vorbehalt von § 126 eine Bürgergemeinde. Sie hat keine Gebietshoheit.
Zur Bürgergemeinde gehören alle in dieser Gemeinde Heimatberechtigten (§ 71 Kantonsverfassung[21]).
Die Bürgergemeinde hat folgende Aufgaben:
| 1. | Erteilung des Gemeindebürgerrechts; | ||
| 2. * | Sozialwesen für die an ihrem Heimatort wohnenden Bürgerinnen und Bürger; | ||
| 3. | Verwaltung des Bürgergutes; | ||
| 4. | Förderung der Heimatverbundenheit. | ||
Sie kann weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
Die Bürgergemeinde kann zur Deckung des Aufwandes von den im Kanton wohnhaften Ortsbürgern Steuern erheben, soweit der Ertrag des Bürgergutes nicht ausreicht.
Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften und aufgrund des Bürgerrechtes steuerpflichtigen, gemäss § 27 der Kantonsverfassung[22] stimmfähigen Bürger und Bürgerinnen.
Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Bürgergemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
Der Bürgerrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Bürgerschreiber mit beratender Stimme.
Die Bürgergemeinde kann einzelne Aufgaben der Einwohnergemeinde übertragen.
Die Bürgergemeinde kann sich durch einen Beschluss, welcher der Urnenabstimmung zu unterstellen ist, auflösen. Mit der Auflösung gehen die Aufgaben der Bürgergemeinde und das Bürgergut an die Einwohnergemeinde über.
Hat die Einwohnergemeinde die Aufgaben der Bürgergemeinde übernommen, wird das Gemeindebürgerrecht auf Antrag einer aus Gemeindebürgern zusammengesetzten Kommission von der Gemeindeversammlung erteilt.
Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche bilden folgende Kirchgemeinden: Zug, Oberägeri, Unterägeri, Menzingen, Baar, Cham-Hünenberg, Steinhausen, Risch, Walchwil und Neuheim.
Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der evangelisch-reformierten Kirche bilden eine Kirchgemeinde.
Kirchgemeinden können sich durch Beschluss, welcher der Urnenabstimmung zu unterstellen ist, zusammenschliessen oder aufteilen.
Die Kirchgemeinde hat folgende Aufgaben:
| 1. | Verwaltung des Kirchen- und Pfrundgutes; | ||
| 2. | Bau und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen; | ||
| 3. | Bereitstellung der für die Seelsorge und für die kirchlichen Aufgaben der Gemeinde und ihrer Religionsgemeinschaft erforderlichen Mittel. | ||
Sie können weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde organisiert zudem ihre kirchliche Tätigkeit.
Die Kirchgemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kirchensteuern erheben.
Stimmberechtigt sind die auf dem Gebiet der betreffenden Kirchgemeinde wohnhaften, gemäss § 27 der Kantonsverfassung[23] stimmfähigen Personen der gleichen Konfession, unter Vorbehalt des Ausländerstimmrechtes gemäss § 133.
Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Kirchgemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
Die Kirchgemeinde kann den Grossen Gemeinderat einführen.
Die Kirchgemeinde kann durch Gemeindebeschluss das Stimmrecht auch Personen ausländischer Nationalität mit Niederlassungsbewilligung verleihen. *
… *
Der Kirchenrat besteht aus mindestens drei und höchstens elf Mitgliedern und dem Kirchenschreiber mit beratender Stimme. Die Kirchgemeindeversammlung bestimmt, ob ein oder zwei Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder die Pfarreileitung mit ein oder zwei Vertretenden dem Kirchenrat von Amtes wegen mit beratender Stimme angehören sollen. *
Die Kirchgemeindeversammlung bzw. der Grosse Gemeinderat wählt die Pfarrerinnen bzw. die Pfarrer oder die Pfarreileitung. *
Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde (§ 73 Abs. 1 Kantonsverfassung[24]).
Die Satzungen der Korporationen bestimmen, wer Anteilhaber des Korporationsgutes ist und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen werden kann.
In einer Gemeinde können gleichzeitig mehrere Korporationsgemeinden bestehen.
Die Korporationsgemeinde verwaltet das Korporationsgut gemäss ihren Satzungen, die zur Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
Sie kann auch weitere Aufgaben im Gemeinwohl erfüllen.
Stimmberechtigt sind die nach § 27 der Kantonsverfassung[25] und den Satzungen stimmfähigen Genossen, die in der Schweiz Wohnsitz haben, oder, wo Realnutzungsberechtigungen bestehen, die stimmfähigen Inhaber dieser Realrechte oder deren Bevollmächtigte.
Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen (§ 73 Abs. 2 Kantonsverfassung[26]).
Ein allfälliger Nutzen darf nur ausgerichtet werden, soweit entsprechende Erträge vorhanden sind. Die bestehenden Realnutzungsrechte bleiben gewahrt.
Eine unentgeltliche Abtretung von Grundeigentum oder Grundnutzungsrechten an Genossen ist unzulässig.
Die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinde gelten sinngemäss auch für die Korporationsgemeinde, mit Ausnahme von § 65 und soweit dieses Gesetz oder die Satzungen nichts Anderes bestimmen.
Der Korporationsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und dem Korporationsschreiber mit beratender Stimme.
Auf die Korporationsgemeinden Inwil, Deinikon, Blickensdorf und Grüt finden die Bestimmungen über die Organisation der Einwohnergemeinden sowie die §§ 7 und 8 keine Anwendung.
Durch Beschluss der entsprechenden Gemeindeversammlungen können sich mehrere Korporationsgemeinden, Korporations- und Bürgergemeinden, oder wo keine Bürgergemeinde mehr besteht, Korporations- und Einwohnergemeinde zusammenschliessen.
Dieser Beschluss ist der Urnenabstimmung zu unterstellen.
Wenn die Selbstverwaltung der Korporationsgemeinde nicht mehr gewährleistet ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde unter Wahrung der privatrechtlichen Ansprüche über die Auflösung der Korporationsgemeinde und die Zuteilung des Korporationsgutes.
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
| 1. | Gesetz betreffend die Ausscheidung der Gemeindegüter vom 18. Januar 1875[28]; | ||
| 2. | Gesetz betreffend das Gemeindewesen vom 20. November 1876[29] samt den seither ergangenen Änderungen und Ergänzungen; | ||
| 3. | Gesetz betreffend die Einführung der ausserordentlichen Gemeindeorganisation vom 5. Mai 1960[30]; | ||
| 4. | Verordnung über den Fähigkeitsausweis für Rechnungsführer der Gemeinden vom 5. Juni 1952[31]; | ||
| 5. | Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger vom 31. August 1950[32]; | ||
| 6. | Verordnung über den Steuerausgleich unter den Bürgergemeinden vom 11. November 1955[33]. | ||
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden gemeindlichen Vorschriften aufgehoben.
Nach bisherigem Recht entstandene Verhältnisse unterstehen in Bezug auf ihre materielle Wirkung dem neuen Recht, in Bezug auf das Zustandekommen dem bisherigen Recht und bisheriger Übung.
Wurde eine Gemeindeaufgabe bisher von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen, so gilt die bisherige Regelung oder Übung als vereinbart und kann nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Übernimmt eine Gemeinde eine Gemeindeaufgabe, die bisher im öffentlichen Interesse von einer anderen Gemeinde oder gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung und Organisation wahrgenommen wurde, so hat sie auf Verlangen die bestehenden Einrichtungen zu übernehmen.
Dieses Gesetz wird dem Volk zusammen mit der Verfassungsvorlage zur Abstimmung unterbreitet.
Der Regierungsrat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens[34].
Angenommen in der Volksabstimmung vom 30. Nov. 1980 (GS 22, 137).
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 04.09.1980 | 01.01.1982 | Erlass | Erstfassung | GS 22, 95 |
| 27.04.1989 | 27.04.1989 | § 80 Abs. 5 | eingefügt | GS 23, 309 |
| 26.11.1992 | 26.11.1992 | § 81 Abs. 2 | geändert | GS 24, 211 |
| 26.11.1992 | 26.11.1992 | § 113 Abs. 1 | geändert | GS 24, 211 |
| 23.11.1999 | 01.01.2000 | § 36 Abs. 1 | geändert | GS 26, 471 |
| 23.11.1999 | 01.01.2000 | § 39 Abs. 2 | geändert | GS 26, 471 |
| 30.08.2001 | 17.11.2001 | § 57a | eingefügt | GS 27, 203 |
| 29.01.2004 | 09.04.2004 | § 92 Abs. 1, 5. | geändert | GS 28, 55 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 19 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 20 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 21 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 22 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 23 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 24 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 25 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 26 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 27 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 28 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 29 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 30 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 31 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | § 32 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 5 | totalrevidiert | GS 28, 903 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 5bis | eingefügt | GS 28, 903 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 5ter | eingefügt | GS 28, 903 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 17 Abs. 1 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 17bis | eingefügt | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 64 Abs. 2 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 64 Abs. 2, 6. | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 65 Abs. 1 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 66 Abs. 4 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 67 | totalrevidiert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 84 Abs. 2 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 114 Abs. 3 | geändert | GS 28, 904 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 133 Abs. 1 | geändert | GS 28, 905 |
| 28.09.2006 | 16.12.2006 | § 133 Abs. 2 | aufgehoben | GS 28, 905 |
| 30.11.2006 | 01.01.2008 | § 59 Abs. 1, 3. | geändert | GS 29, 33 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57 Abs. 2 | aufgehoben | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57 Abs. 3 | aufgehoben | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57a | totalrevidiert | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57b | eingefügt | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57c | eingefügt | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57d | eingefügt | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57e | eingefügt | GS 30, 31 |
| 30.10.2008 | 01.01.2009 | § 57f | eingefügt | GS 30, 31 |
| 30.09.2010 | 01.01.2010 | § 59 Abs. 1, 7. | aufgehoben | GS 30, 755 |
| 26.01.2012 | 01.01.2013 | § 59 Abs. 1, 5. | geändert | GS 31, 441 |
| 26.01.2012 | 01.01.2013 | § 120 Abs. 1, 2. | geändert | GS 31, 441 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 3 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 5ter Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 5ter Abs. 2a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 5ter Abs. 2b | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 5ter Abs. 2c | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 6 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 6 Abs. 1, 1. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 6 Abs. 1, 2. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 7 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 7 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 10 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 10 Abs. 4 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 11 Abs. 2, 4. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 12 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 12 Abs. 4 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 12 Abs. 5 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 13 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 13 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 13 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 13 Abs. 3 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 14 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 15 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 15 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 17 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 18 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel 1.3a. | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 18a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1, 1. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1, 2. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1, 4. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1, 5. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1, 7. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 36 Abs. 1a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 37 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 37 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 37 Abs. 2 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 37a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 39 Abs. 1, 1. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 39 Abs. 1, 3. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 39 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 49 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 49 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 01.10.2013 | § 57d Abs. 1 | geändert | GS 2013/052 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 57ebis | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 57f | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 57f Abs. 1 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 57f Abs. 4 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 3. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 5. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 9. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 12. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 13. | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 59 Abs. 1, 14. | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 61 Abs. 1a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 61 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 64 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 64 Abs. 2, 5. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 64 Abs. 2, 6. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 66 Abs. 2, 1. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 66 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 66 Abs. 5 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 69 Abs. 1, 1. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 69 Abs. 1, 4. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 69 Abs. 1, 10a. | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 72 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 72 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 75 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 76 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 77 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 81 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 81 Abs. 3 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 84 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 85 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 87 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 87 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 87 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 87 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 87a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 88 Abs. 1, 4. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 88 Abs. 1, 6. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 88 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 89 Abs. 1, 3. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 90 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 90 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 90 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 92 Abs. 1, 4. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 92 Abs. 1, 5. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 92 Abs. 2 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 93a | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 1, 1. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 1, 2. | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 2 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 3 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 94 Abs. 4 | eingefügt | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 96 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 96 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 96 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 97 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel 2.2.9. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 99 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 100 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 101 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 101 Abs. 1, 2. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 107 Abs. 2 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 107 Abs. 3 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 111 Abs. 1, 2. | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 134 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 23.05.2013 | 03.08.2013 | § 135 Abs. 1 | geändert | GS 2013/042 |
| 20.02.2014 | 10.05.2014 | § 12 Abs. 1 | geändert | GS 2014/023 |
| 20.02.2014 | 10.05.2014 | § 12 Abs. 2 | geändert | GS 2014/023 |
| 20.02.2014 | 10.05.2014 | § 12 Abs. 3 | aufgehoben | GS 2014/023 |
| 29.09.2016 | 10.12.2016 | Ingress | geändert | GS 2016/048 |
| 29.09.2016 | 10.12.2016 | § 69 Abs. 1, 1a. | eingefügt | GS 2016/048 |
| 29.09.2016 | 10.12.2016 | § 106 Abs. 1 | aufgehoben | GS 2016/048 |
| 29.09.2016 | 10.12.2016 | § 106 Abs. 2 | geändert | GS 2016/048 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 20 Abs. 1 | geändert | GS 2017/036 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 22 Abs. 1 | geändert | GS 2017/036 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 23 Abs. 4 | eingefügt | GS 2017/036 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 96 Abs. 1 | geändert | GS 2017/036 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 96 Abs. 2 | geändert | GS 2017/036 |
| 06.07.2017 | 01.01.2018 | § 96 Abs. 3 | geändert | GS 2017/036 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | Erlasstitel | geändert | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 35 Abs. 1 | geändert | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 39 Abs. 1 | geändert | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 39 Abs. 2 | aufgehoben | GS 2017/075 |
| 28.11.2017 | 01.01.2018 | § 45 Abs. 2 | geändert | GS 2017/075 |
| 12.03.2019 | 23.03.2019 | § 46 Abs. 2 | geändert | GS 2019/020 |
| 26.09.2019 | 01.01.2020 | § 86 Abs. 1 | geändert | GS 2019/088 |
| 30.04.2020 | 01.09.2020 | § 57fbis | eingefügt | GS 2020/046 |
| 05.06.2025 | 17.10.2025 | § 6 Abs. 2 | eingefügt | GS 2025/046 |
| 05.06.2025 | 17.10.2025 | § 57a Abs. 3 | geändert | GS 2025/046 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 04.09.1980 | 01.01.1982 | Erstfassung | GS 22, 95 |
| Erlasstitel | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| Ingress | 29.09.2016 | 10.12.2016 | geändert | GS 2016/048 |
| § 3 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 5 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | totalrevidiert | GS 28, 903 |
| § 5bis | 28.09.2006 | 16.12.2006 | eingefügt | GS 28, 903 |
| § 5ter | 28.09.2006 | 16.12.2006 | eingefügt | GS 28, 903 |
| § 5ter Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 5ter Abs. 2a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 5ter Abs. 2b | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 5ter Abs. 2c | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 6 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 6 Abs. 1, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 6 Abs. 1, 2. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 6 Abs. 2 | 05.06.2025 | 17.10.2025 | eingefügt | GS 2025/046 |
| § 7 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 7 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 10 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 10 Abs. 4 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 11 Abs. 2, 4. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 12 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 12 Abs. 1 | 20.02.2014 | 10.05.2014 | geändert | GS 2014/023 |
| § 12 Abs. 2 | 20.02.2014 | 10.05.2014 | geändert | GS 2014/023 |
| § 12 Abs. 3 | 20.02.2014 | 10.05.2014 | aufgehoben | GS 2014/023 |
| § 12 Abs. 4 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 12 Abs. 5 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 13 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 13 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 13 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 13 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 14 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 15 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 15 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 17 Abs. 1 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 17 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 17bis | 28.09.2006 | 16.12.2006 | eingefügt | GS 28, 904 |
| § 18 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| Titel 1.3a. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 18a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 19 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| § 20 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| § 20 Abs. 1 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/036 |
| § 21 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| § 22 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| § 22 Abs. 1 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/036 |
| § 23 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | GS 28, 819 |
| § 23 Abs. 4 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | eingefügt | GS 2017/036 |
| § 24 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 25 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 26 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 27 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 28 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 29 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 30 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 31 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 32 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | GS 28, 819 |
| § 35 Abs. 1 | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 36 Abs. 1 | 23.11.1999 | 01.01.2000 | geändert | GS 26, 471 |
| § 36 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1, 2. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1, 4. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1, 5. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1, 7. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 36 Abs. 1a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 37 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 37 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 37 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 37a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 39 Abs. 1 | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 39 Abs. 1, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 39 Abs. 1, 3. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 39 Abs. 2 | 23.11.1999 | 01.01.2000 | geändert | GS 26, 471 |
| § 39 Abs. 2 | 28.11.2017 | 01.01.2018 | aufgehoben | GS 2017/075 |
| § 39 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 45 Abs. 2 | 28.11.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/075 |
| § 46 Abs. 2 | 12.03.2019 | 23.03.2019 | geändert | GS 2019/020 |
| § 49 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 49 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 57 Abs. 2 | 30.10.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | GS 30, 31 |
| § 57 Abs. 3 | 30.10.2008 | 01.01.2009 | aufgehoben | GS 30, 31 |
| § 57a | 30.08.2001 | 17.11.2001 | eingefügt | GS 27, 203 |
| § 57a | 30.10.2008 | 01.01.2009 | totalrevidiert | GS 30, 31 |
| § 57a Abs. 3 | 05.06.2025 | 17.10.2025 | geändert | GS 2025/046 |
| § 57b | 30.10.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | GS 30, 31 |
| § 57c | 30.10.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | GS 30, 31 |
| § 57d | 30.10.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | GS 30, 31 |
| § 57d Abs. 1 | 23.05.2013 | 01.10.2013 | geändert | GS 2013/052 |
| § 57e | 30.10.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | GS 30, 31 |
| § 57ebis | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 57f | 30.10.2008 | 01.01.2009 | eingefügt | GS 30, 31 |
| § 57f | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 57f Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 57f Abs. 4 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 57fbis | 30.04.2020 | 01.09.2020 | eingefügt | GS 2020/046 |
| § 59 Abs. 1, 3. | 30.11.2006 | 01.01.2008 | geändert | GS 29, 33 |
| § 59 Abs. 1, 3. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 59 Abs. 1, 5. | 26.01.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 31, 441 |
| § 59 Abs. 1, 5. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 59 Abs. 1, 7. | 30.09.2010 | 01.01.2010 | aufgehoben | GS 30, 755 |
| § 59 Abs. 1, 9. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 59 Abs. 1, 12. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 59 Abs. 1, 13. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 59 Abs. 1, 14. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 61 Abs. 1a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 61 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 64 Abs. 2 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 64 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 64 Abs. 2, 5. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 64 Abs. 2, 6. | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 64 Abs. 2, 6. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 65 Abs. 1 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 66 Abs. 2, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 66 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 66 Abs. 4 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 66 Abs. 5 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 67 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | totalrevidiert | GS 28, 904 |
| § 69 Abs. 1, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 69 Abs. 1, 1a. | 29.09.2016 | 10.12.2016 | eingefügt | GS 2016/048 |
| § 69 Abs. 1, 4. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 69 Abs. 1, 10a. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 72 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 72 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 75 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 76 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 77 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 80 Abs. 5 | 27.04.1989 | 27.04.1989 | eingefügt | GS 23, 309 |
| § 81 Abs. 2 | 26.11.1992 | 26.11.1992 | geändert | GS 24, 211 |
| § 81 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 81 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 84 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 84 Abs. 2 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 85 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 86 Abs. 1 | 26.09.2019 | 01.01.2020 | geändert | GS 2019/088 |
| § 87 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 87 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 87 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 87 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 87a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 88 Abs. 1, 4. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 88 Abs. 1, 6. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 88 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 89 Abs. 1, 3. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 90 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 90 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 90 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 92 Abs. 1, 4. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 92 Abs. 1, 5. | 29.01.2004 | 09.04.2004 | geändert | GS 28, 55 |
| § 92 Abs. 1, 5. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 92 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 93a | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 94 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 1, 1. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 1, 2. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 94 Abs. 4 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | eingefügt | GS 2013/042 |
| § 96 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 96 Abs. 1 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/036 |
| § 96 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 96 Abs. 2 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/036 |
| § 96 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 96 Abs. 3 | 06.07.2017 | 01.01.2018 | geändert | GS 2017/036 |
| § 97 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| Titel 2.2.9. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 99 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 100 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | aufgehoben | GS 2013/042 |
| § 101 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | Titel geändert | GS 2013/042 |
| § 101 Abs. 1, 2. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 106 Abs. 1 | 29.09.2016 | 10.12.2016 | aufgehoben | GS 2016/048 |
| § 106 Abs. 2 | 29.09.2016 | 10.12.2016 | geändert | GS 2016/048 |
| § 107 Abs. 2 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 107 Abs. 3 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 111 Abs. 1, 2. | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 113 Abs. 1 | 26.11.1992 | 26.11.1992 | geändert | GS 24, 211 |
| § 114 Abs. 3 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 904 |
| § 120 Abs. 1, 2. | 26.01.2012 | 01.01.2013 | geändert | GS 31, 441 |
| § 133 Abs. 1 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | geändert | GS 28, 905 |
| § 133 Abs. 2 | 28.09.2006 | 16.12.2006 | aufgehoben | GS 28, 905 |
| § 134 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |
| § 135 Abs. 1 | 23.05.2013 | 03.08.2013 | geändert | GS 2013/042 |