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171.4

Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht

Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000)

Präambel

Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug,

in Vollziehung von § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 (Beurkundungsgesetz)[1],

verfügt:

1. Allgemeines

Art. 1 Prüfung

Der Nachweis über hinreichende theoretische und praktische Kenntnisse im Beurkundungsrecht wird durch das erfolgreiche Bestehen einer Prüfung erbracht.

Art. 2 Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus dem Grundbuch- und Notariatsinspektor, gleichzeitig Präsident, sowie aus je einem von der Direktion des Innern zu wählenden Vertreter des Handelsregisteramtes und der anerkannten Urkundspersonen. Das Sekretariat wird in der Direktion des Innern geführt. *

Die Prüfungskommission organisiert die Prüfungen im Beurkundungsrecht für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter. Der Präsident setzt die Prüfungstermine fest und trifft alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Anordnungen. Ihm obliegt namentlich die Zuteilung der Prüfungsfächer an die einzelnen Kommissionsmitglieder.

2. Prüfung

Art. 3 Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung im Beurkundungsrecht werden die Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen.

Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische Tätigkeit im Beurkundungswesen auf einer Gemeindekanzlei des Kantons Zug oder auf einer von der Prüfungskommission als gleichwertig anerkannten Stelle auszuweisen.

Die Direktion des Innern entscheidet nach Anhören der Prüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. *

Art. 4 Anmeldung

Die Anmeldung hat auf Antrag des zuständigen Gemeinderates schriftlich bei der Direktion des Innern zu erfolgen. *

Art. 5 Prüfungsinhalt

Die Prüfung umfasst

  1. Eine schriftliche Prüfung, die in der Abfassung von zwei öffentlichen Urkunden besteht. Die Prüfung ist in Klausur und unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen. Als Hilfsmittel sind die einschlägigen Gesetze und Kreisschreiben zugelassen. Für die Erstellung der öffentlichen Urkunden werden dem Kandidaten je vier Stunden eingeräumt. Die Prüfung soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
  2. Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbegriffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und das kantonale Beurkundungsrecht sowie die besonderen Beurkundungsvorschriften des Bundes erstreckt. Die mündliche Prüfung ist vor der Gesamtkommission abzulegen und soll mindestens eine halbe Stunde dauern. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt das Bestehen der schriftlichen Prüfung voraus.

Art. 6 Prüfungsbewertung

Die schriftliche und die mündliche Teilprüfung werden von der Kommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten oder Qualifikationen werden nicht erteilt.

Art. 7 Wiederholung der Prüfung

Sowohl die schriftliche wie auch die mündliche Prüfung können bei Nichtbestehen wiederholt werden. Den Umfang der Nachprüfung sowie den Termin, an dem sie abzulegen ist, bestimmt die Prüfungskommission.

Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines Jahres zu einer letzten Prüfung zugelassen.

Art. 8 Mitteilung des Prüfungsresultates

Die Direktion des Innern macht dem Gemeinderat und dem Kandidaten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung schriftlich Mitteilung. *

Kandidaten, welche die schriftliche Prüfung nicht bestanden haben, können ihre Prüfungsarbeiten innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung beim Präsidenten der Prüfungskommission einsehen.

3. Gebühren und Entschädigungen

Art. 9 Gebühren

Für die Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Direktion des Innern in Absprache mit der Prüfungskommission festgesetzt wird. *

Art. 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder

Die Kommissionsmitglieder werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Besoldung der Behörden, Beamten und Angestellten im Nebenamt vom 2. Oktober 1975[2] entschädigt.

4. Publikation

Art. 11 Publikation

Die Direktion des Innern publiziert nach bestandener Prüfung die Beurkundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Amtsblatt des Kantons Zug. *

5. Rechtsschutz

Art. 12 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Direktion des Innern und der Prüfungskommission kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. *

Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976[3].

6. Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung des bestehenden Reglementes

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Prüfungsreglement für die Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter vom 11. März 1982[4], aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.

Egress

GS 23, 357

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
02.10.1989 02.10.1989 Erlass Erstfassung GS 23, 357
22.12.1998 01.01.1999 § 3 Abs. 3 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 9 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 11 Abs. 1 geändert GS 26, 191
22.12.1998 01.01.1999 § 12 Abs. 1 geändert GS 26, 191
06.07.2000 15.07.2000 § 2 Abs. 1 geändert GS 26, 683

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 02.10.1989 02.10.1989 Erstfassung GS 23, 357
§ 2 Abs. 1 06.07.2000 15.07.2000 geändert GS 26, 683
§ 3 Abs. 3 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 4 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 8 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 9 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 11 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 1 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191