Das Amt für Justizvollzug ist für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen zuständig (Art. 28c Abs. 1 ZGB; Art. 343 Abs. 1bis ZPO).
Vor Anordnung der elektronischen Überwachung klärt das zuständige Gericht deren Vollziehbarkeit ab. Den als vollstreckbar erklärten Anordnungsentscheid stellt es dem Amt für Justizvollzug umgehend zu.
Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
Das Amt für Justizvollzug teilt der klagenden Partei Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB beziehungsweise gegen die angeordnete Überwachungsmassnahme unverzüglich mit, wenn die klagende Partei dem Amt den Verdacht auf einen Verstoss meldet. *
Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur zur Durchsetzung der angeordneten Verbote gemäss Art. 28b ZGB verwendet werden. Das Amt für Justizvollzug stellt sicher, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.
Das Amt für Justizvollzug stellt dem Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, die Kosten des Vollzugs in Rechnung.
Das Gericht, das die elektronische Überwachung anordnet, auferlegt die Kosten des Vollzugs der zu überwachenden Person unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse.