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212.2

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Vom 12. März 2002 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 84 ZGB und Art. 52 des Schlusstitels ZGB[1] sowie §§ 5 Ziff. 3, 6, 8 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB) vom 17. August 1911[2],

beschliesst:

1. Geltungsbereich und Zuständigkeit

Art. 1 * Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde des Kantons Zug angehören.

Sie ist nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB), auf Personalvorsorgestiftungen (Art. 89bis Abs. 6 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) oder des Bundes unterstehen.

Art. 2 Aufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, wird von der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) ausgeübt. *

Die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung einer Einwohner- oder einer Bürgergemeinde angehören, obliegt dem Gemeinde- bzw. dem Bürgerrat.

Art. 3 * Änderungs- und Umwandlungsbehörde

Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks (Art. 85, 86 und 86a ZGB) sowie für die Feststellung der Unerreichbarkeit des Zwecks bzw. für die Aufhebung (Art. 88 Abs. 1 ZGB) der Stiftungen unter gemeindlicher Aufsicht ist als Änderungs- und Umwandlungsbehörde die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) zuständig.

2. Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel

Art. 4 Grundsatz

Bei der Ausübung der Aufsicht respektiert die Aufsichtsbehörde die Selbstständigkeit der Stiftung und die Eigenverantwortung der Organe. Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn die Organe nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermessens handeln.

Art. 5 Anzeigepflicht und Übernahme der Aufsicht

Bei der Eintragung einer Stiftung sorgt das Handelsregister- und Konkursamt dafür, dass jede Stiftung, mit Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen, der Aufsicht desjenigen Gemeinwesens unterstellt wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört. *

Das Handelsregister- und Konkursamt macht der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Errichtung der Stiftung unter Zustellung eines Handelsregisterauszuges sowie eines Doppels oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde Mitteilung. Nach Vorliegen der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Übernahme der Stiftungsaufsicht wird die Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen. *

Wird eine Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet, hat die Behörde, welche das Testament eröffnete, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Art. 6 Aufsichtsmittel

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:

  1. die Prüfung der Geschäftsführung am Sitz der Stiftung;
  2. die Erteilung von Weisungen an die Organe;
  3. die Anordnung von Expertisen;
  4. die Ermahnung, Verwarnung und Abberufung der Organe;
  5. die Einsetzung einer ausserordentlichen Kontrollstelle;
  6. die Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung;
  7. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe;
  8. die Ersatzvornahme;
  9. die Strafandrohung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB;
  10. die Erstattung von Strafanzeige.

3. Aufgaben der Stiftung

Art. 7 Berichterstattung und Rechnungsablage

Jede Stiftung hat der Aufsichtsbehörde unaufgefordert alljährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres die genehmigte und rechtskonform unterzeichnete Jahresrechnung mit einem Verzeichnis der Vermögensanlagen, dem Bericht der Kontrollstelle und einem Tätigkeitsbericht zur Prüfung/Kenntnisnahme einzureichen. Bilanz und Betriebsrechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.

Die Aufsichtsbehörde kann weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, insbesondere in alle Dokumente, wie Bücher, Belege, Protokolle und Korrespondenzen Einsicht nehmen.

Die Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde allfällige neue oder geänderte Reglemente im Doppel zur Prüfung ein.

Sie benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die ihr Vermögen und ihre Tätigkeit erheblich beeinflussen und ein rasches Eingreifen erfordern.

Art. 8 Änderung von Organisation und Zweck

Für die Änderung der Organisation oder des Zwecks von Stiftungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB hat das Organ den begründeten Antrag sowie die geänderte Stiftungsurkunde in fünffacher Ausfertigung bei der Aufsichtsbehörde (§ 2) einzureichen.

Über Änderungen gemäss Art. 85, 86 und 86a ZGB sowie über die Aufhebung von Stiftungen gemäss Art. 88 Abs. 1 ZGB verfügt die zuständige Änderungs- und Umwandlungsbehörde (§ 3), über unwesentliche Änderungen verfügt die Aufsichtsbehörde (Art. 86b ZGB). *

4. Schlussbestimmungen

Art. 9 Anwendbares Recht

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits hängigen Geschäfte keine Anwendung. Diese werden von der bisher zuständigen Behörde erledigt.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Vollziehungsverordnung über die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen vom 9. März 1929[3] aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft[4].

Egress

GS 27, 355

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.03.2002 16.03.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 355
14.11.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 3 totalrevidiert GS 28, 519
14.11.2005 01.01.2006 § 8 Abs. 2 geändert GS 28, 519
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2 geändert GS 2016/053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.03.2002 16.03.2002 Erstfassung GS 27, 355
§ 1 14.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519
§ 2 Abs. 1 14.11.2005 01.01.2006 geändert GS 28, 519
§ 3 14.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert GS 28, 519
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 5 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 8 Abs. 2 14.11.2005 01.01.2006 geändert GS 28, 519