Diese Verordnung regelt die Aufsicht über die Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftungen), die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde des Kantons Zug angehören.
Sie ist nicht anwendbar auf Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen (Art. 87 ZGB), auf Personalvorsorgestiftungen (Art. 89bis Abs. 6 ZGB) sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) oder des Bundes unterstehen.