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212.3

Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Vom 30. Juni 2005 (Stand 10. September 2005)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Bst. b und i der Kantonsverfassung[1],

beschliesst:

Ziff. 1

Der Kanton Zug erklärt den Beitritt zum Konkordat vom 19. April 2004 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht[2].

Ziff. 2

Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911[3] wird wie folgt geändert:

Ziff. 3

Die Bestimmung des kantonalen Kostendeckungsgrades für die jährlichen Aufsichtsgebühren (Art. 19 Abs. 4) obliegt dem Regierungsrat.

Die bei Gründung der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht in deren Dienst tretenden Mitarbeitenden des kantonalen Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht können zu unveränderten Bedingungen weiterhin bei der Pensionskasse des Kantons Zug vorsorgeversichert bleiben. Allfällige diesbezügliche Mehrkosten werden je hälftig vom Kanton Zug und von den betroffenen Mitarbeitenden getragen.

Ziff. 4

Der Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2005 – 2008 vom 16. Dezember 2004[4] wird wie folgt geändert:

Ziff. 5

Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft[5].

Egress

GS 28, 421

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.06.2005 10.09.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 421

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.06.2005 10.09.2005 Erstfassung GS 28, 421