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212.51

Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)

Vom 1. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2007)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB)[1] sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[2],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Kompetenzen sowie das Verfahren bei der Ausweisung einer verletzenden Person aus der mit der verletzten Person gemeinsam bewohnten Wohnung.

Art. 2 Zuständigkeit

Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB.

Art. 3 Dauer der polizeilichen Ausweisung

Die Polizei kann die Ausweisung für längstens zehn Tage seit der Aushändigung des Ausweisungsentscheids verfügen.

Art. 4 Verfahren

Die Polizei verfügt unverzüglich die Ausweisung gegenüber der verletzenden Person schriftlich mit folgendem Inhalt:

  1. räumlicher und zeitlicher Umfang der Ausweisung;
  2. die Folgen der Missachtung dieser Verfügung (Art. 292 StGB);
  3. Rechtsmittel.

Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie über geeignete Beratungsstellen sowie über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art. 28b ff. ZGB und Art. 172 ff. ZGB).

Die verletzende Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

Die Polizei nimmt der verletzenden Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der verletzten Person aus.

Art. 5 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976[3].

Der Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Egress

GS 29, 195

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.05.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 195

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.05.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 195