Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Kompetenzen sowie das Verfahren bei der Ausweisung einer verletzenden Person aus der mit der verletzten Person gemeinsam bewohnten Wohnung.
212.51
Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
Präambel
gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB)[1] sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[2],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit
Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB.
Art. 3 Dauer der polizeilichen Ausweisung
Die Polizei kann die Ausweisung für längstens zehn Tage seit der Aushändigung des Ausweisungsentscheids verfügen.
Art. 4 Verfahren
Die Polizei verfügt unverzüglich die Ausweisung gegenüber der verletzenden Person schriftlich mit folgendem Inhalt:
- räumlicher und zeitlicher Umfang der Ausweisung;
- die Folgen der Missachtung dieser Verfügung (Art. 292 StGB);
- Rechtsmittel.
Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie über geeignete Beratungsstellen sowie über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art. 28b ff. ZGB und Art. 172 ff. ZGB).
Die verletzende Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
Die Polizei nimmt der verletzenden Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der verletzten Person aus.
Art. 5 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976[3].
Der Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 01.05.2007 | 01.07.2007 | Erlass | Erstfassung | GS 29, 195 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 01.05.2007 | 01.07.2007 | Erstfassung | GS 29, 195 |