Bewilligungspflichtige Angebote der Tagesbetreuung, die mehr als drei Kinder gleichzeitig betreuen, reichen das Gesuch bei der Einwohnergemeinde (Standortgemeinde) ein (§ 4 Abs. 1 und 2 Kinderbetreuungsgesetz). *
Für das Verfahren und die Erteilung von Betriebsbewilligungen sowie für die Aufsicht finden die Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) Anwendung. Für Einrichtungen gelten die Bestimmungen über die Heimpflege (Art. 13–20 PAVO), für Tagesfamilien finden die Bestimmungen über die Familienpflege sinngemäss Anwendung (Art. 5, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9, Art. 10 Abs. 1 und 2 PAVO). *
Der Gemeinderat hat die erteilten Bewilligungen und jährlich einen Bericht über die Aufsichtsbesuche der Direktion des Innern einzureichen (§ 3 Abs. 1 Bst. a Kinderbetreuungsgesetz). *