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213.712

Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

(Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)

Vom 17. August 1993 (Stand 24. August 2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 29. April 1993[1] sowie gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[2],

beschliesst:

1. Inkassohilfe

Art. 1 Gesuchstellung

Inkassohilfe kann durch die unterhaltsberechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person mittels schriftlichem Gesuch an die Inkassostelle (§ 6) angefordert werden.

Das Gesuch hat alle für die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere

  1. die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
  2. eine Inkassovollmacht,
  3. die Wohnadresse und die Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Person,
  4. den Rechtsgrund für den Unterhaltsanspruch, wenn möglich unter Beilage des richterlichen Entscheids mit Rechtskraftbescheinigung oder des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvertrags,
  5. eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge.

2. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Art. 2 Geltendmachung

Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen ist durch die berechtigte oder die sie gesetzlich vertretende Person bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen. *

Das Gesuch kann auch bei der Inkassostelle (§ 6) eingereicht werden, wenn die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkassostelle der zuständigen Gemeinde Antrag. *

Das Gesuch hat alle für die Feststellung des Bevorschussungsanspruchs notwendigen Angaben und Unterlagen zu enthalten, insbesondere

  1. die Personalien der unterhaltsberechtigten Person,
  2. die Wohnadresse und die Arbeitsstelle der unterhaltspflichtigen Person,
  3. den richterlichen Entscheid mit Rechtskraftbescheinigung oder den durch die KESB genehmigten Unterhaltsvertrag,
  4. die letzte Steuerveranlagung und das Doppel der letzten Steuererklärung des obhutsberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils sowie der Kinder, sofern sie nicht mit dem obhutsberechtigten Elternteil oder dem Stiefelternteil steuerpflichtig sind,
  5. die Lohnausweise des erwerbstätigen obhutsberechtigten Elternteils, der unter seiner Obhut stehenden erwerbstätigen Kinder sowie des erwerbstätigen Stiefelternteils,
  6. eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge,
  7. die Bezeichnung der gewünschten Auszahlungsart.

Art. 3 Auszahlung

Die Vorschüsse werden monatlich im Voraus durch die zuständige Gemeinde ausbezahlt. *

Vorschüsse zugunsten minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen sind an die sie gesetzlich vertretende Person auszubezahlen. *

Bei Gefahr von Missbräuchen oder bei Fremdplatzierung können die Vorschüsse auch an Drittpersonen ausgerichtet werden.

Art. 4 Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person

Während der laufenden Bevorschussung bei der Inkassostelle eingehende Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden:

  1. zur Deckung von Verfahrenskosten;
  2. zur Tilgung ausgerichteter Vorschüsse;
  3. zur Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge.

Sind Unterhaltsbeiträge an mehrere Berechtigte zu leisten, werden eingehende Zahlungen anteilsmässig an die einzelnen Verpflichtungen angerechnet.

Nach Beendigung der Bevorschussung sind vorab die laufend zur Zahlung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge an die berechtigte Person auszurichten.

Art. 5 Massgebliche Verhältnisse

Massgebend für die Feststellung des Bevorschussungsanspruchs sind die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse.

Ändern sich die massgeblichen Verhältnisse nach Gesuchstellung, ist die laufende Bevorschussung entsprechend anzupassen.

Die zuständige Gemeinde kann sie betreffende Bevorschussungsfälle jährlich einer Überprüfung unterziehen. Alle zwei Jahre hat eine Überprüfung sämtlicher sie betreffenden Bevorschussungsfälle zu erfolgen. Sie kann auf ihre Kosten die Inkassostelle (§ 6) damit beauftragen. *

3. Inkassostelle und Verwaltungskommission *

Art. 6 Inkassostelle

Als Inkassostelle im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird die «Alimenten- Inkassostelle der Frauenzentrale des Kantons Zug» (Inkassostelle) bezeichnet.

Sie erfüllt sämtliche Aufgaben einer mit der Inkassohilfe betrauten Institution und erstellt ein Merkblatt für die Hilfesuchenden.

Sie ist kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäss Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsanprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (New Yorker Übereinkommen)[3].

Art. 7 Organisation

Die Organisation der Inkassostelle wird unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung durch die Frauenzentrale des Kantons Zug festgelegt.

Das Personal wird durch die Frauenzentrale angestellt. Besoldung und Anstellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Angestellten vom 27. Oktober 1960[4].

Das Personal untersteht der Schweigepflicht im Sinne von § 7 des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Angestellten vom 27. Oktober 1960[5] sowie der Verantwortlichkeit gemäss Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten vom 1. Februar 1979[6].

Art. 8 * Verwaltungskommission

Eine Kommission (Verwaltungskommission) überwacht die Aufgabenerfüllung seitens der Frauenzentrale. Der Verwaltungskommission gehören fünf Mitglieder an, wovon vier die zur Inkassohilfe verpflichteten Gemeinden sowie eines den Kanton vertreten.

Die Direktion des Innern wählt die Kommissionsmitglieder in der Regel für eine Dauer von vier Jahren. Den Gemeinden steht für deren Vertretung ein Vorschlagsrecht zu. Die Kommission konstituiert sich selber.

Nebst der Aufsichtstätigkeit gehört zu den Aufgaben der Verwaltungskommission,

  1. den Voranschlag und die Jahresrechnung der Inkassostelle zu genehmigen,
  2. die in Anwendung des New Yorker Übereinkommens[7] entstandenen Kosten zu bestimmen, die vom Kanton zu tragen sind,
  3. die von den einzelnen Gemeinden nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zu tragenden Kostenanteile festzulegen,
  4. mit der Frauenzentrale den genauen Leistungsumfang zu vereinbaren.

Art. 9 Rechnungsrevision

Die kantonale Finanzkontrolle kann die Rechnung der Inkassostelle bei Bedarf im Einzelnen überprüfen. *

Die Finanzdirektion kann der Inkassostelle Weisungen über die Rechnungsführung erteilen.

4. Schlussbestimmung

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung über die Alimenten-Bevorschussung vom 25. September 1978[8] sowie die Verordnung über die Inkassostelle für Kinderalimente vom 19. Oktober 1982[9] aufgehoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Egress

GS 24, 261

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
17.08.1993 01.07.1993 Erlass Erstfassung GS 24, 261
26.09.2000 01.10.2000 Titel 3. geändert GS 26, 725
26.09.2000 01.10.2000 § 8 totalrevidiert GS 26, 725
06.07.2006 01.07.2006 § 5 Abs. 3 geändert GS 28, 705
27.11.2012 01.01.2013 § 1 Abs. 2, d) geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3, c) geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 3 Abs. 2 geändert GS 31, 687
27.11.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 3 geändert GS 31, 687
20.08.2013 24.08.2013 § 9 Abs. 1 geändert GS 2013/048

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 17.08.1993 01.07.1993 Erstfassung GS 24, 261
§ 1 Abs. 2, d) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 2 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 2 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 2 Abs. 3, c) 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 3 Abs. 1 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 3 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 5 Abs. 3 06.07.2006 01.07.2006 geändert GS 28, 705
§ 5 Abs. 3 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
Titel 3. 26.09.2000 01.10.2000 geändert GS 26, 725
§ 8 26.09.2000 01.10.2000 totalrevidiert GS 26, 725
§ 9 Abs. 1 20.08.2013 24.08.2013 geändert GS 2013/048