Die Höchstbeträge für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach § 4 Abs. 1 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst: *
- für das erste und das zweite Kind auf monatlich je Fr. 1'362.–
- für das dritte und das vierte Kind auf monatlich je Fr. 910.–
- für das fünfte und jedes weitere Kind auf monatlich je Fr. 457.–
- für Erwachsene mit Kindern im Alter von weniger als 18 Jahren auf monatlich Fr. 1'818.–
Die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 6 des Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetzes werden wie folgt der Lohn- und Preisentwicklung angepasst:
- beim unverheirateten oder in getrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 54'220.–
- beim in ungetrennter Ehe lebenden obhutsberechtigten Elternteil auf Fr. 65'050.–