Die Volkswirtschaftsdirektion trifft nach Eingang des Gesuchs und vor ihrem Entscheid alle erforderlichen Abklärungen.
Der Entscheid beinhaltet die nötigen Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 14 BewG und Art. 11 BewV. Die Volkswirtschaftsdirektion kann weitergehende Auflagen verfügen, um die Verwendung des Grundstücks zu dem Zweck sicherzustellen, den der Erwerber geltend macht.
Die Zuger Kantonalbank ist Depositenstelle im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Bst. h BewV. Auf Gesuch hin kann die Volkswirtschaftsdirektion die Hinterlegung von Titeln bei anderen Depositenstellen bewilligen.