Diese Verordnung regelt
- die Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der amtlichen Schätzung von Liegenschaftswerten im privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht;
- die Schätzung auf Grund von Verfügungen des Landwirtschaftsamts oder im Auftrag des Amts für Grundbuch und Geoinformation (AGG), von Gerichten oder Betreibungsämtern;
- die Voraussetzungen, unter denen in Rechtsgebieten, wo das Gesetz keine amtliche Schätzung vorsieht, die Schätzungskommission eine amtliche Schätzung vornehmen kann.