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215.23

Verordnung betreffend die Viehverpfändung

Vom 3. Januar 1912 (Stand 3. Januar 1912)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

in Ausführung von Art. 9 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911[1],

beschliesst:

Art. 1

Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Weisung des Registerführers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern und dem Registerführer Bericht zu erstatten.

Art. 2

Die Betreibungsbeamten beziehen hiefür eine Gebühr von 2 Franken pro Stück, welche der Registerführer mit den andern Gebühren demjenigen zu verrechnen hat, der die Viehverschreibung verlangt hat.

Art. 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Sie ist dem Amtsblatt beizulegen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Egress

Vom Bundesrat genehmigt am 26. Jan. 1912 (GS 10, 113).

GS 10, 113 (SH III, 166)

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.01.1912 03.01.1912 Erlass Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.01.1912 03.01.1912 Erstfassung GS 10, 113 (SH III, 166)