Der elektronische Geschäftsverkehr i.S.v. Art. 38 Bst. a GBV (Eingaben an das Grundbuchamt) wird über eine oder mehrere Zustellplattformen nach den Art. 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren bzw. über eine oder mehrere anerkannte alternative Übermittlungsplattformen i.S.v. Art. 40 Abs. 2 GBV abgewickelt.
Mit Ausnahme von Art. 38 Bst. a Ziff. 1 GBV (die Anmeldung) kann der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auch über Internetseiten des Bundes oder des Kantons erfolgen, sofern diese die bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 40 Abs. 1 Bst. a und b GBV erfüllen.
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) ist zuständig für die Wahl der Übermittlungssysteme für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch und bestimmt insbesondere über die Anbindung von Plattformen für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten unter Berücksichtigung der Informatikverordnung (ITV) vom 13. November 2018. Es regelt den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Anbieter der Zustellplattform durch Vertrag.
Die für den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) zugelassenen Plattformen bzw. Internetseiten werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) auf dessen Homepage öffentlich bekannt gegeben.