Sofort nach Anlage der Bereinigungshefte in einer Gemeinde erlässt der Bereinigungsbeamte im Amtsblatt eine Auskündigung, durch welche alle Ansprecher von dinglichen Rechten, die nicht im Bereinigungsheft eingetragen sind, aufgefordert werden, diese innert 30 Tagen beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) schriftlich anzumelden unter der Androhung, dass nicht angemeldete Rechte vom Bereinigungsverfahren nicht erfasst werden. *
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Während der Eingabefrist sind die Bereinigungshefte auf der Einwohnerkanzlei zur Einsichtnahme durch die Interessenten aufzulegen.
Die Auskündigung ist dem Gemeinde-, Bürger-, Kirchen- und Korporationsrat der betreffenden Gemeinde, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), dem eidgenössischen Departement des Innern, dem Militär- und Finanzdepartement, der Kreisdirektion II der Bundesbahnen und der eidgenössischen Landestopographie besonders mitzuteilen. *
Der Bereinigungsbeamte hat Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, entgegenzunehmen, soweit die Bereinigung des betreffenden Grundstücks noch nicht abgeschlossen ist und die Gegenpartei keinen Einspruch dagegen erhebt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage gemäss § 34 Abs. 2. *