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215.32

Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches

Vom 29. Juni 1940 (Stand 1. Januar 2019)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf das Gesetz betreffend Abänderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 7. März 1940[1],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Bereinigung der dinglichen Rechte erfolgt gemeindeweise; daran schliesst sich die Anlage des eidgenössischen Grundbuches.

Mit den Arbeiten wird begonnen, wenn die Grundbuchvermessung vorschriftsgemäss abgeschlossen ist.

Der Regierungsrat setzt die Reihenfolge der Gemeinden und den Zeitpunkt des Beginns fest und teilt ihn dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und dem Einwohnerrat mit.

Art. 2

Zur Durchführung der Arbeiten ernennt die Direktion des Innern einen Bereinigungsbeamten.[2] *

Der Bereinigungsbeamte steht unter der Aufsicht des Grundbuchverwalters.

Art. 3

Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), die Gemeinderäte und die Gemeindekanzleien sind verpflichtet, an den Bereinigungsarbeiten unentgeltlich mitzuwirken. *

Die Einwohnergemeinden haben auf ihre Kosten dem Bereinigungsbeamten die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

Die Formulare liefert der Kanton.

2. Bereinigung der dinglichen Rechte

Art. 5

An Hand der vom Grundbuchgeometer erstellten Pläne, Eigentümer- und Flächenverzeichnisse und des Inhalts der Hypothekenbücher, Kaufregister und Servitutenprotokolle werden vom Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) für sämtliche Liegenschaften, selbstständigen und dauernden Rechte Bereinigungshefte angelegt. *

Mehrere Parzellen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, dem gleichen Eigentümer gehören und in der nämlichen Gemeinde liegen, werden in einem Heft vereinigt.

Art. 6

Das Bereinigungsheft enthält:

1. die fortlaufende Ordnungsnummer, die Parzellennummer der Vermessung, sowie die Blattnummer des Hypothekenbuches und gegebenenfalls auch die Polizei-(Haus-)Nummer;
2. die genaue Bezeichnung des Eigentümers, den Zeitpunkt und die Art des Eigentumserwerbs;
3. die Beschreibung des Grundstücks (Kulturart, Grenzen, Ortsbezeichnung, Gebäudeart, Assekuranznummer usw.) und das durch die Vermessung festgestellte Flächenmass;
4. sämtliche aus dem Hypothekenbuch, Kaufregister und Servitutenprotokoll ersichtlichen beschränkten dinglichen Rechte (Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte) sowie die Vormerkungen und Anmerkungen mit Angabe des Datums der Eintragung oder Errichtung.

Art. 7

Sofort nach Anlage der Bereinigungshefte in einer Gemeinde erlässt der Bereinigungsbeamte im Amtsblatt eine Auskündigung, durch welche alle Ansprecher von dinglichen Rechten, die nicht im Bereinigungsheft eingetragen sind, aufgefordert werden, diese innert 30 Tagen beim Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) schriftlich anzumelden unter der Androhung, dass nicht angemeldete Rechte vom Bereinigungsverfahren nicht erfasst werden. *

… *

Während der Eingabefrist sind die Bereinigungshefte auf der Einwohnerkanzlei zur Einsichtnahme durch die Interessenten aufzulegen.

Die Auskündigung ist dem Gemeinde-, Bürger-, Kirchen- und Korporationsrat der betreffenden Gemeinde, dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG), dem eidgenössischen Departement des Innern, dem Militär- und Finanzdepartement, der Kreisdirektion II der Bundesbahnen und der eidgenössischen Landestopographie besonders mitzuteilen. *

Der Bereinigungsbeamte hat Anmeldungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist eingehen, entgegenzunehmen, soweit die Bereinigung des betreffenden Grundstücks noch nicht abgeschlossen ist und die Gegenpartei keinen Einspruch dagegen erhebt. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage gemäss § 34 Abs. 2. *

Art. 8

Die Anmeldung nicht eingetragener dinglicher Rechte hat an Hand des amtlichen Formulars zu erfolgen.

Ein dingliches Recht, das sich auf mehrere in der nämlichen Gemeinde liegende Grundstücke bezieht, muss nur einmal angemeldet werden.

Ansprachen, die nicht auf dem Formular angemeldet oder unvollständig sind, werden zur Richtigstellung zurückgewiesen.

Art. 9

Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. bezüglich Dienstbarkeiten und Grundlasten:
  a) genaue Umschreibung und Inhaltsangabe der Rechte, Name und Wohnort des Berechtigten;
  b) Angabe der Titel, auf die sich die Rechte stützen;
  c) Angabe des belasteten Grundstücks;
  d) Name und Wohnort des Eigentümers des belasteten Grundstücks;
  e) bei Grunddienstbarkeiten die Angabe des berechtigten Grundstückes;
  f) bei Grundlasten den Gesamtwert.
2. bezüglich Grundpfandrechte:
  a) Angabe der Grundpfandart, des Pfandtitels, Betrag der ursprünglichen und der gegenwärtigen Pfandschuld;
  b) Name undWohnort des Pfandgläubigers und -schuldners.
3. bezüglich Grundeigentum:
  a) genaue Bezeichnung des Grundstücks (Liegenschaft, selbstständiges dauerndes Recht, Bergwerk);
  b) Angabe des Erwerbes und der ihn begründenden Rechtstitel.

Art. 10

Zur Anmeldung sind befugt:

1. die unmittelbar Berechtigten;
2. allfällige Faustpfandgläubiger und Nutzniesser;
3. mit Bezug auf Rechte, welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts zustehen, deren Verwaltungen, dazu auch die die Rechtsausübung beanspruchenden Privatpersonen.

Art. 11

Die Bereinigungshefte bilden mit den zugehörigen Anmeldeakten die Grundlage der Bereinigung.

Dabei ist von Anfang darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ergebnis zur möglichsten Entlastung des Grundbuches und zur Klarstellung aller an einem Grundstück bestehenden dinglichen Rechte führt.

Im Übrigen sind für die Bereinigung die nachfolgenden Grundsätze massgebend.

Art. 12

Der Bereinigungsbeamte nimmt zunächst eine materielle Vorprüfung nach folgenden Gesichtspunkten vor:

1. Feststellung derjenigen Eintragungen, die überflüssig oder offensichtlich bedeutungslos geworden sind;
2. Ausschluss von Rechten, die nach ZGB nicht oder nicht mehr eintragsfähig sind;
3. Ausschluss gesetzlicher oder nachbarrechtlicher Einschränkungen, die der Eintragung nicht bedürfen;
4. Verweisung bestehender Rechte, die nach Grundbuchrecht nicht eintragsfähig, jedoch anmerkungsfähig sind, in die Anmerkungen;
5. Anmerkungsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen gemäss kantonaler Spezialgesetzgebung;
6. Angabe des Gesamtwertes von Grundlasten (Art. 783 Abs. 2 ZGB);
7. *

Art. 13

Der Bereinigungsbeamte hat die Grundeigentümer nötigenfalls über die in § 12 erwähnten Punkte einzuvernehmen, ferner auch über:

1. ihre Stellungnahme zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen Ansprüchen und zu den bisher eingetragenen Rechten;
2. Abweichungen zwischen bisherigen Eintragungen und eingegangenen Anmeldungen;
3. * Datierung der aus dem Hypothekenbuch, Kaufregister und Servitutenprotokoll herübergenommenen undatierten und der neu angemeldeten Rechte. Soweit eine sichere Datierung nicht möglich ist und auch eine Neubestellung des betreffenden Rechtes nicht erfolgt, hat als Entstehungsdatum der Zeitpunkt der Anerkennung oder Feststellung des Rechtes zu gelten.

Art. 14

Erforderlichenfalls ist ausser dem Grundeigentümer auch der Berechtigte einzuvernehmen, insbesondere:

1. zwecks Löschung nicht eintragbarer oder bedeutungslos gewordener Rechte;
2. bei Unvollständigkeit einer Anmeldung, sofern der Mangel nicht in Anwendung von § 8 Abs. 3 behoben werden konnte;
3. bei ganzer oder teilweiser Bestreitung eines bisher eingetragenen oder angemeldeten Rechts.

Art. 15

Die Einvernahmen haben in der Regel in der Gemeinde zu erfolgen, wo die Bereinigung durchgeführt wird.

Anlässlich der Einvernahmen ist die unverzügliche Nachholung der nach § 12 Ziff. 7[3] erforderlichen Rechtsvorkehren anzuordnen.

Alle Beteiligten sind zur Erteilung von Auskunft und zur Vorlage von Urkunden im Rahmen der Zivilprozessordnung[4] verpflichtet.

Art. 16 *

Bei Grundstücken, die bisher nicht im Hypothekenbuch enthalten waren, hat der einzutragende Eigentümer den Nachweis zu erbringen, dass sein Eigentum beim Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches[5] zu Recht bestanden hat.

Erachtet der Bereinigungsbeamte den Nachweis als nicht erbracht, so hat er den Ansprecher in das Verfahren nach Art. 662 ZGB zu verweisen.

Das öffentliche Grundeigentum des Bundes, der Bundesbahnen sowie die öffentlichen Gewässer, die Strassen und Plätze des Kantons und der Gemeinden fallen nicht unter diese Bestimmung.

Art. 17

Sind Grundstücke nicht auf den Namen der jetzigen Eigentümer im Hypothekenbuch eingetragen, z.B. infolge Erbgangs, so hat der Bereinigungsbeamte die Beteiligten zur Veranlassung der erforderlichen Übertragungen zu verhalten.

Er ist befugt, den betreffenden Grundeigentümern eine Frist zur Nachholung der ihnen obliegenden Rechtsvorkehren anzusetzen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle deren Vornahme auf Kosten der Säumigen von Amts wegen durchgeführt werde.

Art. 18

Unter der alten Rechtsordnung entstandene dingliche Rechte, die nach ZGB nicht mehr begründet werden können, sind in eine eintragsfähige Form überzuführen oder am Grundbuch anzumerken, wenn sie nicht abgelöst werden können.

Für unklar lautende Eintragungen ist eine unmissverständliche Form zu vereinbaren.

Dingliche Rechte, die jede Bedeutung verloren haben, jedoch im Hypothekenbuch und Servitutenprotokoll noch aufgeführt werden, sollen gelöscht werden.

Ist an Dienstbarkeiten ein Interesse zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so ist auf Ablösung zu dringen.

Insbesondere sind die Landwirtschaft hemmende Dienstbarkeiten nach Möglichkeit abzulösen.

Art. 19

Bei der Bereinigung der Pfandrechte ist auf mögliche Beschränkung der Titelzahl zu dringen. Pfandtitel dürfen nur in durch 500 teilbaren Beträgen errichtet werden.

Alle zur Zeit der Bereinigung noch zu Recht bestehenden Grundpfandtitel des alten Rechts sind in Titel des neuen Rechts umzuwandeln.

Die Neuerrichtung bestehender Titel des neuen Rechts ist dem Ermessen des Bereinigungsbeamten anheimgestellt.

Art. 20

Für den Ersatz von Titeln des alten Rechts ist eine Gebühr von 1 ‰ des Betrages, für den Ersatz von Schuldbriefen nach ZGB die tarifmässige Schreibgebühr zu entrichten.

Der Grundeigentümer hat die Kosten einer nötig werdenden Schätzung zu tragen. Für die zufolge der Anlage des Grundbuches erforderlichen Schätzungen wird der Zuschlag nach Regierungsratsbeschluss vom 18. Januar 1935 nicht erhoben.

Die durch Neuerrichtung ersetzten Titel sind zu entkräften und dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) zur Aufbewahrung zu übergeben. *

Art. 21

Im Hypothekenbuch eingetragene Pfandtitel, die nicht beigebracht werden können, verloren oder vermisst sind, sollen beim Kantonsgericht zur Kraftloserklärung angemeldet werden.

Grundpfandverschreibungen, die angeblich nicht mehr zu Recht bestehen, für welche aber weder eine Löschungsbewilligung noch ein Zahlungsausweis beigebracht werden kann, sind vom Kantonsgericht nach vorausgegangener Auskündigung kraftlos zu erklären.

Kommen mehrere solche Fälle in Betracht, so ist das Verfahren womöglich gemeinsam durchzuführen.

Art. 22

Die Erklärungen des Grundeigentümers und des Berechtigten werden im Bereinigungsheft entsprechend vorgemerkt.

Soweit der Eigentümer das in das Bereinigungsheft aufgenommene Recht anerkennt, hat er es unterschriftlich zu bestätigen.

Wird eine eingetragene Dienstbarkeit oder Grundlast neu umschrieben, so ist der neue Wortlaut von beiden Parteien zu unterzeichnen. *

Ansprecher, die auf ein Recht verzichten, haben die Verzichtserklärung schriftlich abzugeben.

Für Veränderungen, die das Eigentum, die Pfandrechte und Grundlasten betreffen, und die sich nicht als blosse Neufassungen oder Bereinigungen, sondern als ganze oder teilweise Neubegründung des Rechtsbestandes erweisen, hat die öffentliche Beurkundung stattzufinden.

Art. 23

Hinsichtlich aller im Hypothekenbuch, Kaufregister oder Servitutenprotokoll oder in Anmeldungen erwähnten Rechte, die der Bereinigungsbeamte als nicht eintragsfähig erachtet, ist, sofern eine Verständigung nicht erzielt werden kann, den Berechtigten eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeführung an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts anzusetzen. *

Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn Streit darüber besteht, ob ein dingliches Recht als Dienstbarkeit oder als Grundlast oder als selbstständiges dauerndes Recht zu behandeln ist, oder ob der Grundbucheintrag richtig gefasst wurde. *

Der Entscheid der Beschwerdeabteilung ist im Bereinigungsheft vorzumerken. *

Art. 24

Wo im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang und Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung erzielt werden kann, ist die rechtliche Erledigung herbeizuführen. Es soll ihr ein Einigungsversuch des Grundbuchverwalters vorangehen.

Der Bereinigungsbeamte hat in den unausgemittelten Fällen der klägerischen Partei durch eingeschriebenen Brief eine Frist von 30 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruches anzusetzen, unter der Androhung der Annahme des Rechtsverzichts im Falle der Nichtbeachtung.

Art. 25

In dieser Zustellung sind die Parteirollen für den einzuleitenden Rechtsstreit in der Weise zu verteilen, dass dort, wo ein Grundeigentümer ein aus dem Hypothekenbuch oder Servitutenprotokoll übernommenes Recht bestreitet, dieser Eigentümer als Kläger aufzutreten hat.

Handelt es sich um eine infolge Anmeldung in das Bereinigungsheft aufgenommene Ansprache, oder weicht eine Anmeldung von einer Eintragung im Hypothekenbuch oder Servitutenprotokoll ab, so hat der Anmeldende als Kläger aufzutreten.

Bei der Festsetzung des Gesamtwertes einer Grundlast hat der Berechtigte als Kläger aufzutreten.

Die Klage ist unter Umgehung des Friedensrichters dem Kantonsgericht einzureichen. *

Art. 26

Der Bereinigungsbeamte führt ein in geeigneter Form angelegtes Verzeichnis der Streitfälle.

3. Anlage des Grundbuches

Art. 27

Die Bereinigungshefte einer Gemeinde werden während 30 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) aufgelegt. *

Die Interessenten werden durch das Amtsblatt aufgefordert, Einsprachen gegen Eintragungen oder Nichteintragungen bis zum Ablauf der Frist der Beschwerdeabteilung des Obergerichts einzureichen. *

… *

Art. 28

Nach Ablauf der Einsprachefrist prüft die Beschwerdeabteilung des Obergerichts die Einsprachen und fällt ihren Entscheid. Dieser ist dem Einsprecher und dem Grundeigentümer mitzuteilen. *

Im Bereinigungsverfahren anerkannte Eintragungen in die Bereinigungshefte können im Auflageverfahren nicht mehr angefochten werden.

Art. 29

Die Anlage des Grundbuches erfolgt durch Eintragung des bereinigten Heftinhalts auf lose Grundbuchblätter nach dem amtlichen Formular, mit erweitertem Raum für die Aufnahme der Liegenschaftsbeschreibung.

Für die Eintragungen gilt im Übrigen die eidgenössische Verordnung über das Grundbuch[6].

Art. 30

Nach Durchführung der Bereinigung und Auflage werden die unangefochtenen Grundbuchblätter definitiv. Die angefochtenen werden nötigenfalls neu geschrieben.

Die Grundbuchblätter werden alsdann eingebunden; gleichzeitig werden die nötigen Hilfsregister erstellt.

Die Grundbuchblätter sollen so nummeriert werden, dass ihre Nummer mit der Parzellennummer des Grundbuchplans übereinstimmt.

Als «alte Nummer» wird die Nummer des Bereinigungsheftes eingetragen.

Art. 31

Die Direktion des Innern setzt das eidgenössische Grundbuch nach Erledigung dieser Arbeiten gestützt auf einen Bericht des Bereinigungsbeamten in Kraft. *

Der Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Art. 32

Die Bereinigungshefte sind samt den zugehörigen Akten einzubinden und sorgfältig aufzubewahren.

Die nach Anlage des Grundbuches eingehenden Belege werden gemäss Art. 29 der eidgenössischen Grundbuchverordnung[7] chronologisch geordnet.

4. Straf- und Übergangsbestimmungen

Art. 33

Wer die Einreichung der verlangten Unterlagen verweigert, oder zur Klarstellung der Verhältnisse nicht Hand bietet, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder wer zur persönlichen Einvernahme ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint, wird vom Bereinigungsbeamten in eine Busse von Fr. 10.– bis 100.– verfällt.

Die Bussentscheide können binnen 10 Tagen[8] an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Art. 34

Die Kosten des Bereinigungsverfahrens und der Anlage des Grundbuches trägt unter Vorbehalt von §§ 4[9] und 20 der Kanton.

Mehrkosten, die durch das Verhalten der Parteien entstehen, werden denselben vom Bereinigungsbeamten auferlegt.

Sein Entscheid kann binnen 10 Tagen[10] an den Regierungsrat weitergezogen werden.

Art. 35

Bis zur Inkraftsetzung des Grundbuches sind für den Grundstückverkehr das Hypothekenbuch und Servitutenprotokoll massgebend (§ 191 EG ZGB).

Während des Bereinigungsverfahrens sind die bisherigen Rechtsformen anzuwenden.

Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) hat aber von jeder Änderung dem Bereinigungsbeamten Kenntnis zu geben, der sie im Bereinigungsheft bzw. provisorischen Grundbuchblatt eintragen lässt. *

Ist eine Liegenschaft bereinigt, so ist jeder künftigen Handänderung oder Begründung und Veränderung eines beschränkten dinglichen Rechts an derselben die Beschreibung des Vermessungswerkes und das Ergebnis der Bereinigung zugrunde zu legen.

Art. 36

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.

Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und dem Amtsblatt beizulegen.

Egress

Vom Bundesrat genehmigt am 22. August 1940 (GS 14, 184), vom Kantonsrat genehmigt am 22. Juli 1940 (GS 14, 184).

GS 14, 173

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.1940 22.08.1940 Erlass Erstfassung GS 14, 173
01.12.1951 18.12.1951 § 2 Abs. 1 geändert GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 4 aufgehoben GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 7 Abs. 5 eingefügt GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 12 Abs. 1, 7. aufgehoben GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 13 Abs. 1, 3. geändert GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 16 totalrevidiert GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 22 Abs. 3 geändert GS 16, 563
01.12.1951 18.12.1951 § 23 Abs. 2 geändert GS 16, 563
04.07.2006 11.11.2006 § 7 Abs. 1 geändert GS 28, 809
04.07.2006 11.11.2006 § 7 Abs. 2 aufgehoben GS 28, 809
04.07.2006 11.11.2006 § 27 Abs. 1 geändert GS 28, 809
04.07.2006 11.11.2006 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 28, 809
29.08.2006 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1 geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 7 Abs. 4 geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 20 Abs. 3 geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 27 Abs. 1 geändert GS 28, 771
29.08.2006 01.01.2007 § 35 Abs. 3 geändert GS 28, 771
27.05.2008 01.06.2008 § 31 Abs. 1 geändert GS 29, 749
14.12.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 1 geändert GS 30, 801
14.12.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 3 geändert GS 30, 801
14.12.2010 01.01.2011 § 25 Abs. 4 geändert GS 30, 801
14.12.2010 01.01.2011 § 28 Abs. 1 geändert GS 30, 801
25.10.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 2 geändert GS 31, 271
13.12.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert GS 2016/055
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1 geändert GS 2017/075
02.10.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 4 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 20 Abs. 3 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 27 Abs. 1 geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 35 Abs. 3 geändert GS 2018/060

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.06.1940 22.08.1940 Erstfassung GS 14, 173
§ 2 Abs. 1 01.12.1951 18.12.1951 geändert GS 16, 563
§ 2 Abs. 1 13.12.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/055
§ 2 Abs. 1 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 3 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 4 01.12.1951 18.12.1951 aufgehoben GS 16, 563
§ 5 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 5 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 7 Abs. 1 04.07.2006 11.11.2006 geändert GS 28, 809
§ 7 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 7 Abs. 2 04.07.2006 11.11.2006 aufgehoben GS 28, 809
§ 7 Abs. 4 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 7 Abs. 4 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 7 Abs. 5 01.12.1951 18.12.1951 eingefügt GS 16, 563
§ 12 Abs. 1, 7. 01.12.1951 18.12.1951 aufgehoben GS 16, 563
§ 13 Abs. 1, 3. 01.12.1951 18.12.1951 geändert GS 16, 563
§ 16 01.12.1951 18.12.1951 totalrevidiert GS 16, 563
§ 20 Abs. 3 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 20 Abs. 3 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 22 Abs. 3 01.12.1951 18.12.1951 geändert GS 16, 563
§ 23 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801
§ 23 Abs. 2 01.12.1951 18.12.1951 geändert GS 16, 563
§ 23 Abs. 3 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801
§ 25 Abs. 4 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801
§ 27 Abs. 1 04.07.2006 11.11.2006 geändert GS 28, 809
§ 27 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 27 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 27 Abs. 2 25.10.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 271
§ 27 Abs. 3 04.07.2006 11.11.2006 aufgehoben GS 28, 809
§ 28 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801
§ 31 Abs. 1 27.05.2008 01.06.2008 geändert GS 29, 749
§ 35 Abs. 3 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 35 Abs. 3 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060