Diese Verordnung findet nach Abschluss der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenstände, die
- die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder
- von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Polizei übergeben werden,
und die trotz sachdienlicher Abklärungen nicht einer berechtigten Person zugeordnet werden können oder deren Rücknahme von der berechtigten Person verweigert wird und deren Verwertung, Vernichtung, Entsorgung oder Weitergabe rechtlich zulässig ist.