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215.51

Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen

Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1], auf Art. 720 ff. ZGB[2], § 9 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)[3] und § 11 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 28. August 2003 (EG OR)[4], auf § 28 Abs. 2 und § 31 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006[5] und in Vollziehung von § 16 des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) vom 30. November 2006[6] und der Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Polizei und den Zuger Gemeinden,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet nach Abschluss der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenstände, die

  1. die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder
  2. von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Polizei übergeben werden,

und die trotz sachdienlicher Abklärungen nicht einer berechtigten Person zugeordnet werden können oder deren Rücknahme von der berechtigten Person verweigert wird und deren Verwertung, Vernichtung, Entsorgung oder Weitergabe rechtlich zulässig ist.

Art. 2 Rückgabe

Verlangt die berechtigte Person den gefundenen Gegenstand während der Aufbewahrungszeit heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Rückgabe des Gegenstandes verweigern.

Art. 3 Arten der Verwertung

Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder Notverkauf durch das von der Kommandantin oder dem Kommandanten damit beauftragte Handelsregister- und Konkursamt oder Auktionshaus. *

Art. 4 Durchführung der Versteigerung

Die Durchführung der Versteigerung erfolgt frühestens ein Jahr nach Übergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwillige öffentliche Versteigerung[7].

Art. 5 Notverkauf

Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände, die einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, verkauft das Handelsregister- und Konkursamt auf Anordnung der Kommandantin oder des Kommandanten ohne Aufschub. *

Art. 6 Erlös

Der Erlös der Versteigerung und des Notverkaufs fällt in die Staatskasse.

Verlangt die berechtigte Person den Verwertungserlös innert fünf Jahren heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Herausgabe des Verwertungserlöses verweigern.

Art. 7 Weitergabe, Vernichtung, Entsorgung

Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenstände von offensichtlicher Wertlosigkeit gibt die Polizei frühestens drei Monate nach Eingang einer gemeinnützigen Institution weiter oder vernichtet und entsorgt sie.

Über die Weitergabe oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant.

Die Polizei erstellt über die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung ein Protokoll mit Angaben über den gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstand und die bedachte gemeinnützige Organisation oder den Ort und das Datum der Vernichtung und Entsorgung sowie über die Personalien der für die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden.

Die Kosten für die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der Staatskasse.

Verlangt die berechtigte Person den Wert innert fünf Jahren nach der Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung heraus, erstattet die Polizei den Gegenwert unter Anrechnung der für die Aufbewahrung entstandenen Kosten.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

GS 29, 535

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 535
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert GS 2016/053
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016/053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 535
§ 3 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016/053