Die Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art. 907 ff. ZGB.
215.56
Verordnung über das Pfandleihgewerbe
(Pfandleihverordnung)
Präambel
gestützt auf Art. 907 und 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[1] und § 146 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB)[2],
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleihgewerbes (Art. 907 Abs. 1 ZGB).
Die Direktion des Innern übt für den Regierungsrat die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Sie kann Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers vollzieht den amtlichen Verkauf gemäss Art. 910 Abs. 1 ZGB.
Art. 3 Gebühren
Die Kosten der Beaufsichtigung des Pfandleihgewerbes werden der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– verrechnet.
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung des amtlichen Verkaufs bestimmen sich nach der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[3]. Sie werden der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in Rechnung gestellt.
2. Bewilligungsverfahren
Art. 4 Gesuch
Gesuche sind bei der Direktion des Innern einzureichen.
Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfandleihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen.
Art. 5 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit erbringen. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat namentlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie oder er darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufweisen;
- Es dürfen gegen sie oder ihn keine Verlustscheine vorliegen;
- Sie oder er muss über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002[4] oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 6 Versicherungen
Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass
- die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie Vandalismus versichert sind;
- sie oder er für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit gemäss Art. 7 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002[5] verfügt.
Art. 7 Bewilligung
Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf verlängert werden.
Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, allfällige Standardverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen zur Genehmigung einzureichen.
Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn
- die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen oder die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind;
- die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt werden.
Art. 8 Anzeige
Verpfänderinnen und Verpfänder, die sich durch das Verhalten einer Pfandleiherin oder eines Pfandleihers verletzt fühlen, können bei der Direktion des Innern Anzeige erstatten.
Wer in Ausübung seiner Amtstätigkeit Feststellungen macht, die zum Widerruf der Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes führen können, hat der Direktion des Innern unverzüglich Mitteilung zu machen.
3. Ausübung des Pfandleihgewerbes
Art. 9 Buchführungspflicht und Pfandleihbuch
Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ist zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet (Art. 957 ff. OR).
Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, welches über jedes getätigte Geschäft mindestens folgende Einträge enthält:
- Datum des Geschäftsabschlusses;
- Name und Adresse der verpfändenden Person;
- Darlehensbetrag;
- Fälligkeit des Darlehens;
- Zinssatz;
- Beschreibung des Pfandgegenstandes;
- Nummer des Versatzscheines.
Sämtliche mit der Ausübung des Pfandleihgewerbes in Zusammenhang stehenden Bücher und Dokumente sind während 10 Jahren aufzubewahren.
Art. 10 Mitwirkungspflichten der Pfandleiherin oder des Pfandleihers
Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat der Direktion des Innern auf Ersuchen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn ihr oder ihm Gegenstände unter Umständen zum Versatz angeboten werden, die gegen die Verpfänderin oder den Verpfänder den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.
Art. 11 Höchstzinssatz - im allgemeinen
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 15% betragen.
Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen der Pfandleiherin oder des Pfandleihers, namentlich jene für die Schätzung, die Aufbewahrung, die Versicherung und die Verwertung des Pfandgegenstandes.
Ein zusätzliches Entgelt darf von der Verpfänderin oder dem Verpfänder nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt § 12.
Art. 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte
Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeuganhänger, ein Schiff, ein Boot oder eine mobile Unterkunft, dürfen der Verpfänderin oder dem Verpfänder bei der Wahl eines Höchstzinssatzes von maximal 12 Prozent zusätzlich die Unterhalts-, die marktüblichen Versicherungs- sowie die ortsüblichen Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten auferlegt werden.
Die zusätzlich zum Höchstzins gemäss Abs. 1 pro Zeiteinheit geschuldeten Versicherungs- und Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskosten müssen im Pfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
Art. 13 Amtlicher Verkauf
Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Verpfänderin oder den Verpfänder durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt der Verkauf des Pfandes ohne vorgängige Betreibung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung.
Art. 14 Pfanderlös
Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld hat das Betreibungsamt der Verpfänderin oder dem Verpfänder herauszugeben oder für dieselbe oder denselben auf einem Sperrkonto bei einer Bank zu hinterlegen, die über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügt.
Ist der Anspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erloschen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), so fällt der hinterlegte Betrag der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher zu.
Erfolgt an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot, das die Pfandschuld deckt, wird die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei gleichzeitiger Übernahme der Versteigerungskosten Eigentümerin oder Eigentümer des Pfandgegenstandes.
4. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 19.02.2008 | 01.03.2008 | Erlass | Erstfassung | GS 29, 649 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 19.02.2008 | 01.03.2008 | Erstfassung | GS 29, 649 |