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216.1

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht

(EG OR)

Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB)[1] und von Art. 1 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Revision der Titel XXIV bis XXXIII des Obligationenrechts (OR)[2] sowie gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung[3],

beschliesst:

1. Behörden und Verfahren

Art. 1 * Zuständigkeit der Gerichte

Die Zuständigkeit der Gerichte für Massnahmen, Anordnungen oder Entscheide gestützt auf das Schweizerische Obligationenrecht und die Ergänzungs- und Ausführungserlasse richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008[4] sowie des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[5].

Art. 5 Regierungsrat

Soweit nicht anders bestimmt, ist der Regierungsrat die zuständige Behörde.

Der Regierungsrat

  1. kann bei gegebenem öffentlichen Interesse des Kantons oder mehrerer Gemeinden den Auflagenvollzug einer Schenkung verlangen oder eine Direktion damit beauftragen (Art. 246 Abs. 2 OR);
  2. ist bei Rahmenmietverträgen zuständig für deren Allgemeinverbindlicherklärung und deren Aufhebung, sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 7 und Art. 14 BG über die Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung[6]);
  3. ist zuständig für den Erlass oder für die Aufhebung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 356 ff. OR), sofern sich deren Geltungsbereich auf das Kantonsgebiet oder auf einen Teil dessen beschränkt (Art. 20 BG über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[7]);
  4. erlässt Normalarbeitsverträge (Art. 359 ff. OR);[8]
  5. anerkennt eine Pfrundanstalt und genehmigt die für den Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen (Art. 522 Abs. 2 OR) und die Hausordnungen der Pfrundanstalten (Art. 524 Abs. 3 OR).

Art. 6 Direktionen

Die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion

  1. führt das Verfahren gemäss dem Bundesgesetz über die Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung[9] durch;
  2. führt das Verfahren und die Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen[10] durch;
  3. erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG[11]);
  4. erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen und überwacht deren Verkehr (Art. 10 ff. BG über explosionsgefährliche Stoffe[12]);
  5. vollzieht das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden[13].

Art. 7 Ämter

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

  1. erteilt Bewilligungen für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen im Ausland und führt die Aufsicht über die Vermittlungstätigkeit (Art. 406 c Abs. 1 OR);
  2. ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Heimarbeit[14];
  3. erteilt die im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichende Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren an Lagerhaltende (Art. 482 OR);
  4. büsst Lagerhaltende, die Warenpapiere ausstellen, ohne die gesetzliche Bewilligung zu besitzen (Art. 1155 OR).

Das Handelsregisteramt führt das Handelsregister für das ganze Kantonsgebiet (Art. 1 Abs. 1 und 2 HregV[15]) und ist zuständig zur Ausfällung von Ordnungsbussen (Art. 2 HregV[16]).

Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt leitet das Vorverfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel (Art. 5 VO betreffend das Verfahren bei der Gewährleistung im Viehhandel[17]). *

Art. 8 Gemeinderat

Der Gemeinderat

  1. kann bei gegebenem öffentlichen Interesse der Gemeinde den Auflagenvollzug einer Schenkung verlangen (Art. 246 Abs. 2 OR);
  2. ist Wahlbehörde der Gantbeamtung.

2 Mietrecht *

Art. 10 * Retentionsrecht

Die Betreibungsämter der Gemeinden sind die zuständigen Amtsstellen für die Geltendmachung des Retentionsrechts gemäss Art. 268b Abs. 1 OR und Art. 299c OR.

Art. 10a * Hinterlegung

Die Zuger Kantonalbank ist Hinterlegungsstelle gemäss Art. 259g Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 OR.

Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens hat die Bank den Parteien gegen Vorweisung des Beschlusses über den Vergleich oder des Entscheids denjenigen Betrag zu erstatten, der ihnen von der Schlichtungsbehörde oder vom Gericht zugesprochen wurde.

Art. 10b * Mitteilung gerichtlicher Urteile

Die zuständigen kantonalen Gerichte haben ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse und andere Forderungen der Vermieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen.

Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtlichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu.

Art. 10c * Beratung in Mietsachen

Die Volkswirtschaftsdirektion organisiert eine kantonale Beratung in Mietsachen, welche ihre Dienste unabhängig von der Schlichtungsbehörde in Mietsachen anbietet. Ort und Zeit der Beratung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Kosten gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 10d * Amtliche Formulare

Die Volkswirtschaftsdirektion erlässt die amtlichen Formulare zur Mitteilung der Kündigung (Art. 266l Abs. 2 OR und Art. 298 Abs. 2 OR) sowie Mietvertragsänderung/Anfangsmietzins (Art. 269d OR und Art. 270 Abs. 2 OR) und legt allfällige Abgabepreise fest.

Art. 10e * Formular Anfangsmietzins

Im Fall von Wohnungsmangel ist die Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d OR beim Abschluss eines neuen Mietvertrages obligatorisch.

Wohnungsmangel gemäss Art. 270 Abs. 2 OR liegt vor, wenn im ganzen Kanton der offizielle Leerwohnungsbestand, welcher im Auftrag des Bundesamts für Statistik von der zuständigen kantonalen Amtsstelle ermittelt und halbjährlich im Amtsblatt publiziert wird, 1,5 % oder weniger beträgt.

3. Freiwillige öffentliche Versteigerung

Art. 11 Sachliche Zuständigkeit

Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind unter der Leitung und Verantwortung einer vom Gemeinderat bestimmten Gantbeamtung oder einer Privatperson unter Mitwirkung der zuständigen gemeindlichen Behörde durchzuführen.

Art. 12 Örtliche Zuständigkeit

Die Durchführung von freiwilligen öffentlichen Versteigerungen obliegt der Gantbeamtung:

  1. bei Fahrnisversteigerungen am Ort der Versteigerung;
  2. bei Grundstückversteigerungen am Ort der gelegenen Sache. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Gemeinden, kann die Versteigerung in jeder dieser Gemeinden stattfinden. Liegen mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke derselben Eigentümerschaft in verschiedenen Gemeinden, können die Auftraggebenden wahlweise die Gantbeamtung einer dieser Gemeinden mit der Versteigerung aller Grundstücke beauftragen.

Art. 13 Durchführungspflicht und Prüfungsbefugnis

Die Durchführung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung darf grundsätzlich nicht abgelehnt, jedoch von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.

Die Annahme von Gegenständen, deren Versteigerung nicht zumutbar ist, kann verweigert werden.

Die Auftraggebenden haben der Gantbeamtung ein Verzeichnis des Steigerungsgutes einzureichen. Diese versteigert die Gegenstände gestützt auf die erhaltenen Angaben.

Art. 14 Veröffentlichung

Freiwillige öffentliche Versteigerungen sind rechtzeitig im Amtsblatt des Kantons Zug bekannt zu machen. Dabei sind Ort und Zeit der Versteigerung anzugeben. Das Steigerungsgut ist bei Fahrnis mindestens der Gattung nach zu bezeichnen.

Grundstücke sind genau zu umschreiben. Es ist anzugeben, wann und bei wem die Steigerungsbedingungen eingesehen werden können und wann das Grundstück besichtigt werden kann.

Bei Fahrnisversteigerungen ist dem Publikum in der Regel Gelegenheit zu geben, das Steigerungsgut vor der Versteigerung zu besichtigen.

Art. 15 Steigerungsbedingungen

Die Steigerungsbedingungen werden von der Gantbeamtung aufgestellt. Die Vorschläge der Auftraggebenden können berücksichtigt werden. Liegt ein richterlicher Vollstreckungsbefehl vor oder sind sich die Auftraggebenden nicht einig, so entscheidet die Gantbeamtung abschliessend.

Die Steigerungsbedingungen müssen vor der Versteigerung in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Aus den Steigerungsbedingungen müssen neben dem Hinweis, dass die Versteigerung gestützt auf die Angaben der bzw. des Auftraggebenden erfolgt, mindestens ersichtlich sein:

  1. ein Mindestpreis, die Zahlungsbedingungen, die Regelung der Herausgabe des Steigerungsgutes und die allfällige Wegbedingung der Gewährleistung;
  2. für zu versteigernde Grundstücke ausserdem der Antrittstermin, die zu überbindenden Grundpfandschulden, die Mietverhältnisse, die Versicherungsverträge, die Brennstoffvorräte und die Sicherstellung von Grundsteuern.

Werden Grundstücke versteigert, so ist den Steigerungsbedingungen ein Grundbuchauszug beizufügen.

Art. 16 Durchführung der Versteigerung

Die Gantbeamtung sorgt für eine ordnungsgemässe Durchführung der Versteigerung. Sie kann zu Lasten des Steigerungserlöses

  1. Hilfspersonen von Sicherheitsdiensten beiziehen oder
  2. beim Polizeikommando das Gesuch um Polizeischutz stellen.

Jede Beeinflussung der Versteigerung ist untersagt. Die Gantbeamtung kann die Versteigerung einstellen, wenn ihren Anordnungen nicht Folge geleistet wird.

Angebote sind nur in festen Beträgen und bedingungslos zulässig. Der Zuschlag wird unter Vorbehalt abweichender Steigerungsbedingungen nach dem dritten und letzten Aufruf der oder dem Meistbietenden erteilt.

Art. 17 Streitfälle

In allen Streitfällen entscheidet die Gantbeamtung, insbesondere darüber, ob und wem eine Sache zugeschlagen ist, oder ob ein neuer Aufruf stattzufinden hat. Die Anfechtung des Zuschlags gemäss Art. 230 OR bleibt vorbehalten.

Art. 18 Protokoll

Die Gantbeamtung führt ein Steigerungsprotokoll, in welches Steigerungsgegenstand und Zuschlagspreis aufgenommen werden. Wird der Kaufpreis nicht sofort bezahlt oder handelt es sich um meldepflichtige Handänderungen, sind ausserdem Namen und Adresse der ersteigernden Person zu protokollieren.

Werden Grundstücke versteigert, ist jedes Angebot mit Namen und Adresse der bzw. des Bietenden zu protokollieren.

Nach Beendigung der Versteigerung haben Protokollführende und Steigerungsleitende das Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein Grundstück versteigert worden, hat auch die ersteigernde Person unter Angabe ihrer Personalien zu unterzeichnen.

4. Rechtspflege und Strafbestimmung

Art. 20 Strafbestimmung

Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden gemäss Übertretungsstrafgesetz[18] bestraft. Vorbehalten bleibt die Androhung von Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 StGB[19]*

5. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:

  1. das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechts für den Kanton Zug vom 30. Juni 1938[20];
  2. Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr sowie über den Gewerbebetrieb im Kanton Zug vom 22. August 1901[21];

Der Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif) vom 11.März 1974[22] wird wie folgt geändert:[23]

Das Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946[24] wird wie folgt geändert:[25]

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung[26]. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Egress

GS 27, 837

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 837
30.11.2006 01.01.2008 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 29, 67
30.11.2006 01.01.2008 § 10 aufgehoben GS 29, 67
28.08.2008 01.01.2009 § 19 aufgehoben GS 29, 933
11.11.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 3 geändert GS 29, 959
26.08.2010 01.01.2011 § 1 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 2 aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 3 aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 4 aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 9 aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 Titel 2 geändert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10 wieder in Kraft GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10a eingefügt GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10b eingefügt GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10c eingefügt GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10d eingefügt GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 10e eingefügt GS 30, 619
23.05.2013 01.10.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2013/052
28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 2, d) geändert GS 2017/075

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.08.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 837
§ 1 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 2 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 3 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 4 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 5 Abs. 2, d) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 6 Abs. 1, c) 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 67
§ 7 Abs. 3 11.11.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 959
§ 9 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
Titel 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 10 30.11.2006 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 67
§ 10 26.08.2010 01.01.2011 wieder in Kraft GS 30, 619
§ 10a 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 10b 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 10c 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 10d 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 10e 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 619
§ 19 28.08.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 29, 933
§ 20 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052