Urkundspersonen sind:
- die Gemeindeschreiberin und der Gemeindeschreiber sowie deren Stellvertretungen gemäss §§ 4 und 5[3];
- die Grundbuchverwalterin und der Grundbuchverwalter sowie deren bzw. dessen Stellvertretung;
- die zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Urkundspersonen dürfen sich als «Notarin» oder «Notar» bezeichnen. *