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231.8

Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Vom 12. Dezember 1825 (Stand 13. Mai 1826)

Präambel

Art. 1

Die Regierung des Königreichs Württemberg und die Regierungen derjenigen Kantone[1] der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Staatsvertrag beigetreten sind, erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an.

Art. 2

In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nicht hypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und – je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen – so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Art. 3

Nach Ausbruch eines Konkurses sollen wechselseitig keine andern Arreste auf das Vermögen des Gemeinschuldners angelegt werden, als zugunsten der ganzen Masse.

Art. 4

Alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiete sich dieselben immer befinden mögen, sollen in die allgemeine Konkursmasse fallen.

Art. 5

Wenn jedoch ein Gläubiger ein spezielles gerichtliches Unterpfand oder ein noch vorzüglicheres Recht auf ein unbewegliches Gut hat, welches ausserhalb desjenigen Staatsgebiets liegt, wo der Konkurs eröffnet wird, oder wenn ein bewegliches Vermögensstück sich als Pfand in den Händen eines Gläubigers befindet, so soll derselbe befugt sein, sein Recht an dem ihm verhafteten Gegenstande vor dem Richter und nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo dieser Gegenstand sich befindet, geltend zu machen.

Ergibt sich nach Befriedigung des Gläubigers ein Mehrwert, so fliesst der Überschuss in die Konkursmasse, um nach den Gesetzen des Orts, wo die allgemeine Konkursverhandlung statt hat, unter die Gläubiger verteilt zu werden.

Reicht hingegen der Erlös des verhafteten, beweglichen oder unbeweglichen Gegenstandes zu voller Befriedigung des betreffenden Gläubigers nicht hin, so wird dieser für den Rest seiner Forderung an das allgemeine Konkursgericht gewiesen, um nach den dortigen Gesetzen mit den übrigen Gläubigern zu konkurrieren.

Art. 6

Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

Art. 7

Gegen diejenigen Kantone der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche dem gegenwärtigen Vertrage noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obigen Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den kontrahierenden Teilen noch werden eingeladen werden, gegen die Königlich württembergische Regierung werden erklärt haben.

Egress

Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.12.1825 13.05.1826 Erlass Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 12.12.1825 13.05.1826 Erstfassung Fundstelle in der Zürcherischen Gesetzessammlung GS II, 564