Dieses Gesetz vollzieht das Registerharmonisierungsgesetz[4] und regelt den Aufbau, die Organisation und den Betrieb der kantonalen Personenregister und der gemeindlichen Einwohnerregister.
251.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(EG RHG)
Präambel
gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz)[1], Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[2] sowie § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung[3],
1. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
2. Kantonale Personenregister
Art. 2 Zweck
Die kantonalen Personenregister bezwecken
| 1. | die Vereinfachung des Datenaustauschs innerhalb der kantonalen Verwaltung, zwischen den Gemeinden und dem Kanton sowie zwischen den Gemeinden untereinander; | ||
| 2. | die Vereinfachung des Datenaustauschs mit dem Bund; | ||
| 3. | die Bereitstellung der Grundlagen für die statistischen Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. | ||
Art. 3 Voraussetzungen für das Führen von Personendaten in den Personenregistern
Personendaten dürfen nur dann in den Personenregistern geführt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht; besonders schützenswerte Personendaten nur dann, wenn ein formelles Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 4 Inhalt der kantonalen Personenregister
In den kantonalen Personenregistern werden geführt:
| 1. | Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von natürlichen Personen, die Aufenthalt oder Niederlassung im Kanton Zug haben oder hatten; und | ||
| 2. | Daten von juristischen Personen und Personengesellschaften. | ||
Art. 5 Datenübermittlung
In die kantonalen Personenregister werden übermittelt:
| 1. | Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten aus den Einwohnerregistern gemäss § 13 Abs. 3; | ||
| 2. | Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus weiteren durch Gesetz oder Verordnung bestimmten amtlichen Personenregistern. | ||
Die Organe des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Personendaten, besonders schützenswerten Personendaten und anderen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Für die Datenübermittlung werden nur Kommunikationsmittel verwendet, die einen angemessenen Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung der Daten während des Übermittlungsvorgangs gewährleisten.
Art. 6 Datenbezug
Kantonale und gemeindliche Organe dürfen Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den kantonalen Personenregistern beziehen, sofern der Datenbezug gesetzlich vorgesehen oder gemäss der Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch[5] bewilligt worden ist.
Überdies dürfen sie nur diejenigen Daten aus den kantonalen Personenregistern beziehen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
Die datenliefernden Organe des Kantons und der Gemeinden dürfen alle von ihnen gelieferten Daten beziehen. Die für das Einwohnerregister zuständigen Stellen dürfen zusätzlich die von den anderen für das Einwohnerregister zuständigen Stellen gelieferten Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten beziehen.
Art. 7 Datenbekanntgabe
Kantonale und gemeindliche Organe können Bundesorganen Personendaten, besonders schützenswerte Personendaten und andere Daten aus den kantonalen Personenregistern bekannt geben, soweit sie hierzu gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt sind.
Art. 8 Verfahren für Datenbezug und -bekanntgabe
Datenbezug und -bekanntgabe können erfolgen:
| 1. | über einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren durch | ||
| 1.1. | Einzelabfragen über eine Benutzungsoberfläche; | ||
| 1.2. | Dienste, die einen direkten Datenabgleich mit einer Fachanwendung ermöglichen; | ||
| 1.3. | periodisches und automatisiertes Zurverfügungstellen von Auszügen. | ||
| 2. | durch die Bekanntgabe von Auszügen im Einzelfall im Auftrag des datenlieferenden Organs. | ||
Für den Datenbezug müssen sich einzelne Benutzerinnen und Benutzer oder Fachanwendungen mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Verfahrens authentisieren.
3. Datenschutz
Art. 9 Auskunfts- und Einsichtsrecht
Das Recht der betroffenen Personen, Auskunft über Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenregister zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz[6].
Art. 10 Datensperre und Auskünfte an Private
Sperrvermerke gemäss Datenschutzgesetz[7] gelten auch für die in den kantonalen Personenregistern geführten Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten.
Einzelauskünfte und Sammelauskünfte aus den kantonalen Personenregistern an Private sind unzulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes[8].
Art. 11 Datenlöschung in den kantonalen Personenregistern
Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten von Personen, die im Kanton keine Niederlassung und keinen Aufenthalt mehr haben, werden zehn Jahre nach der letzten Änderung gelöscht.
Art. 12 Auflösung der kantonalen Personenregister
Werden die kantonalen Personenregister aufgelöst, sind die darin enthaltenen Datenbestände zu löschen.
4. Einwohnerregister
Art. 13 Elektronische Registerführung
Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch.
Der Kanton trägt 60 Prozent, die Einwohnergemeinden zusammen 40 Prozent der Kosten für die notwendigen Informatikmittel und Informatikdienste.
In den Einwohnerregistern werden geführt:
| 1. | Daten nach den Vorgaben des Registerharmonisierungsgesetzes[9]; | ||
| 2. | Angaben betreffend Vormundschaft, Beistandschaft oder Vorsorgeauftrag sowie Angaben zur Feuerwehrpflicht; | ||
| 3. | Daten gemäss der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister[10]. | ||
Art. 14 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikatoren
Die Einwohnergemeinden führen die eidgenössischen Wohnungsidentifikatoren (EWID) in ihren Einwohnerregistern, damit Personen den Wohnungen zugeordnet werden können.
Die EWID der Einwohnergemeinden werden im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt.
Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes[11] unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 15 Physische Wohnungsnummer
Die Einwohnergemeinden können die physischen Wohnungsnummern vorschreiben und werden ermächtigt, den Eigentümerinnen und Eigentümern die physischen Wohnungsnummern kostendeckend abzugeben.
Die Einwohnergemeinden können mit Dritten zusammenarbeiten.
Soweit erforderlich, ist für die Vergabe der physischen Wohnungsnummern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten.
5. AHV-Versichertennummer
Art. 16 AHV-Versichertennummer
Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck die AHV-Versichertennummer systematisch verwenden, wenn die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind.
6. Zuständigkeiten
Art. 17 Regierungsrat
Der Regierungsrat bezeichnet
| 1. | die weiteren amtlichen Personenregister gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und die von diesen zu liefernden Daten; | ||
| 2. | die Personenidentifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe die Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten der natürlichen Personen in ihren Datensammlungen mit den entsprechenden Daten aus den kantonalen Personenregistern abgleichen können; | ||
| 3. | die Identifikatoren, mit denen die datenbeziehenden Organe die Daten der juristischen Personen und Personengesellschaften in ihren Datensammlungen mit den entsprechenden Daten aus den kantonalen Personenregistern abgleichen können. | ||
Er erlässt Bestimmungen über das Meldeverfahren bei der für das Einwohnerregister zuständigen Stelle.
Art. 18 Zuständige Direktion[12]
Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Einwohnerregister.
Sie koordiniert die Datenlieferungen an den Bund.
Art. 19 Informatikkonferenz Kanton-Gemeinden (IKG)
Die IKG ist verantwortlich für
| 1. | die Verabschiedung der Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit, welche die kantonalen Personenregister in Bezug auf die Personendaten aus den Einwohnerregistern erfüllen müssen; | ||
| 2. | die Verabschiedung der Regeln zur Prüfung der Personendatenlieferungen aus den Einwohnerregistern; | ||
| 3. | die Genehmigung des Verfahrens zur Löschung der aus den Einwohnerregistern gelieferten Personendaten; | ||
| 4. | die Genehmigung des Verfahrens zur Gewährleistung der Rechte der betroffenen Personen; | ||
| 5. | die Genehmigung des Verfahrens zur Berücksichtigung von Datensperren; | ||
| 6. | die Genehmigung von bedarfsgerechten Abrufverfahren; | ||
| 7. | die Stellungnahme zu Gesuchen um Zugriff auf Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten der kantonalen Personenregister. | ||
Art. 20 Zuständiges Amt[13]
Das zuständige Amt ist verantwortlich für
| 1. | den Betrieb der kantonalen Personenregister und die Sicherheit der für den Betrieb notwendigen Informatikmittel; | ||
| 2. | die Erarbeitung der von den kantonalen Personenregistern zu erfüllenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit nach Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle; | ||
| 3. | die Gewährleistung der Sicherheit der Daten, die in den kantonalen Personenregistern bearbeitet werden; | ||
| 4. | die Festlegung der technischen Anforderungen an die Datenlieferungen und die Schnittstellen nach Rücksprache mit der kantonalen Datenschutzstelle; | ||
| 5. | die Koordination und Verwaltung der Zugriffe auf Daten der kantonalen Personenregister; | ||
| 6. | die Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhanden der datenliefernden Organe. | ||
Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Personenregister zuhanden der IKG und der zuständigen Direktion.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Übergangsbestimmung
Die folgenden kantonalen Register können bis zur Ablösung der jeweiligen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen:
| 1. | das Steuerregister; | ||
| 2. | das Handelsregister; | ||
| 3. | das Grundbuch; | ||
| 4. | das Einbürgerungsregister; | ||
| 5. | der Debitoren- und Kreditorenstamm (Finanz- und Rechnungswesen der Finanzdirektion); | ||
| 6. | die Register beim Strassenverkehrsamt; | ||
| 7. | die Schulverwaltungsregister der kantonalen Schulen, welche die ZPK-Nummer führen; | ||
| 8. | die Berufsbildungsregister des Amts für Berufsbildung; | ||
| 9. | das Benutzerregister des Amts für Informatik und Organisation. | ||
Die folgenden gemeindlichen Register können bis zur Ablösung der jeweiligen IT-Anwendungen die ZPK-Nummer weiterführen:
| 1. | die Einwohnerregister; | ||
| 2. | die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltungen der Einwohnergemeinden; | ||
| 3. | die Schulverwaltungsregister der Einwohnergemeinden. | ||
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 24.09.2020 | 01.04.2023 | Erlass | Erstfassung | GS 2023/013 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 24.09.2020 | 01.04.2023 | Erstfassung | GS 2023/013 |