Die fehlbare Person kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen.
Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt mit dem Vermerk von Ort, Datum, Zeit und der geahndeten Ordnungswidrigkeit, der Unterschrift der Kontrollperson sowie mit Hinweis auf die Rechtskraft. Der Name der fehlbaren Person wird darin nicht genannt.
Bezahlt die fehlbare Person die Busse nicht sofort, erhält sie ein Bedenkfristformular mit Einzahlungsschein. Darauf werden zusätzlich zu den Angaben gemäss Absatz 2 der Name und Vorname der fehlbaren Person, ihr Heimatort, ihr Geburtsdatum sowie ihre Postadresse festgehalten. Die Polizei vernichtet das Bedenkfristformular, wenn die Busse innert 30 Tagen bezahlt wird.
Wird die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.
Wer in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und die Busse nicht sofort bezahlt, hat den Betrag zu hinterlegen oder eine angemessene Sicherheit zu leisten. *
Läuft die Bedenkfrist nach § 21 Abs. 1 unbenutzt ab oder akzeptiert die fehlbare Person die Ordnungsbusse innerhalb dieser Frist ausdrücklich, so wird der gemäss § 21 Abs. 5 hinterlegte Betrag mit der Ordnungsbusse verrechnet. Die Ordnungsbusse gilt mit der Verrechnung als bezahlt. *