Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchsetzung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs[3] abschliessen:
- Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensreste (Ziff. 1.1);
- Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (Ziff. 1.2);
- Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (Ziff. 1.3);
- Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4);
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (Ziff. 1.5);
- Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (Ziff. 1.6);
- Betteln (Ziff. 1.10);
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11);
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (Ziff. 1.12);
- Missachten des Rauchverbots als Gast (Ziff.5.1);
- Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholhaltige Getränke abzugeben (Ziff. 5.2);
- Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf der Basis von Spirituosen abzugeben (Ziff. 5.3);
- Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (Ziff. 5.4);
- Missachten der Öffnungszeiten bewilligungspflichtiger Betriebe (Ziff. 6.1);
- Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (Ziff. 6.2).