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312.11

Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz

(VÜStG)

Vom 3. September 2013 (Stand 1. Oktober 2013)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1] und § 25 des Übertretungsstrafgesetzes[2] vom 23. Mai 2013,

beschliesst:

Art. 1 Leistungseinkauf der Gemeinden

Die Gemeinden können mit der Polizei Verwaltungsvereinbarungen über den Beizug von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten für die Durchsetzung folgender Tatbestände des Bussenkatalogs[3] abschliessen:

  1. Verunreinigung durch Kleinabfälle wie Dosen, Flaschen, Papier, Verpackungen, Überreste von Raucherwaren, Kaugummi, Essensreste (Ziff. 1.1);
  2. Verrichten der Notdurft ausserhalb sanitärer Anlagen in bewohntem Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe (Ziff. 1.2);
  3. Verunreinigung oder Verunstaltung öffentlich zugänglicher Bauten oder Anlagen und dadurch Beeinträchtigung ihres Aussehens oder ihres bestimmungsgemässen Gebrauchs (Ziff. 1.3);
  4. Anbringen oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4);
  5. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über das üblicherweise zu tolerierende Mass am fraglichen Ort oder im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung hinausgeht (Ziff. 1.5);
  6. Vorsätzliche oder fahrlässige Störung der am fraglichen Ort massgeblichen oder üblichen Nachtruhe durch übermässigen Lärm (Ziff. 1.6);
  7. Betteln (Ziff. 1.10);
  8. Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Feuerverbots im Freien (Ziff. 1.11);
  9. Vorsätzliches oder fahrlässiges Missachten des Verbots zum Abbrennen von Feuerwerk (Ziff. 1.12);
  10. Missachten des Rauchverbots als Gast (Ziff.5.1);
  11. Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 16 Jahren alkoholhaltige Getränke abzugeben (Ziff. 5.2);
  12. Missachten des Verbots, Jugendlichen unter 18 Jahren Spirituosen oder verdünnte alkoholhaltige Getränke auf der Basis von Spirituosen abzugeben (Ziff. 5.3);
  13. Missachten des Verbots, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren Tabakwaren zu verkaufen (Ziff. 5.4);
  14. Missachten der Öffnungszeiten bewilligungspflichtiger Betriebe (Ziff. 6.1);
  15. Missachten der Meldepflicht bei Beherbergung von Gästen (Ziff. 6.2).

Egress

GS 2013/053

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.09.2013 01.10.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/053

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 03.09.2013 01.10.2013 Erstfassung GS 2013/053