Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und die Verfahren zum Vollzug des DNA-Profil-Gesetzes und der DNA-Profil-Verordnung.
321.21
Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
(DNA-Verordnung)
Präambel
gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1], auf Art. 1bis und 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003[2], auf Art. 255 bis 259 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] und auf §§ 21 und 22 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006[4],
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Zuständigkeit
Die nicht invasive Probenahme und die Analyse nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz ordnen an:
- die Polizei;
- die Staatsanwaltschaft;
- das urteilende Gericht.
Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse der Probenahmen auf der Datenbank des Bundes und des Instituts für Rechtsmedizin mit elektronischen Mitteln.
Art. 3 Anfechtung der Probenahme
Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kann diese Anordnung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).
Art. 4 Durchführung von invasiven Probenahmen *
Zuständig zur Anordnung einer invasiven Probenahme ist das Zwangsmassnahmengericht. *
Art. 5 Orientierung der Behörde
Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.
Die urteilende Instanz orientiert die Strafvollzugsbehörde, soweit diese für die Meldung der Löschung eines DNA-Profils zuständig ist.
Art. 6 Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil-Informationssystems
Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen (Art. 11 Abs. 4 DNA-Profil- Gesetz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher.
Art. 7 Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von Löschungsereignissen
Der KTD ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung.
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die urteilenden Gerichte, die Gerichtskasse und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug melden dem KTD das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Art. 16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz gemäss Anhang zu dieser Verordnung.
Die Meldung erfolgt innert 20 Tagen seit Eintritt der Voraussetzungen. Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Sie holt die allenfalls nötige richterliche Zustimmung ein (Art. 15 DNA-Profil-Verordnung).
Art. 8 Übergangsbestimmung
Behörden, die gestützt auf die mittlerweile aufgehobene Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem[5] (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD bis 31. Dezember 2008.
Anordnungen, die nach dem 1. Januar 2005 aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu melden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erlass | Erstfassung | GS 29, 539 |
| 14.12.2010 | 01.01.2011 | § 4 | Titel geändert | GS 30, 801 |
| 14.12.2010 | 01.01.2011 | § 4 Abs. 1 | geändert | GS 30, 801 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | GS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 11.12.2007 | 01.01.2008 | Erstfassung | GS 29, 539 |
| § 4 | 14.12.2010 | 01.01.2011 | Titel geändert | GS 30, 801 |
| § 4 Abs. 1 | 14.12.2010 | 01.01.2011 | geändert | GS 30, 801 |