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321.21

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

(DNA-Verordnung)

Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)

Präambel

Der Regierungsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung[1], auf Art. 1bis und 21 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003[2], auf Art. 255 bis 259 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[3] und auf §§ 21 und 22 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006[4],

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und die Verfahren zum Vollzug des DNA-Profil-Gesetzes und der DNA-Profil-Verordnung.

Art. 2 Zuständigkeit

Die nicht invasive Probenahme und die Analyse nach Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 DNA-Profil-Gesetz ordnen an:

  1. die Polizei;
  2. die Staatsanwaltschaft;
  3. das urteilende Gericht.

Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse der Probenahmen auf der Datenbank des Bundes und des Instituts für Rechtsmedizin mit elektronischen Mitteln.

Art. 3 Anfechtung der Probenahme

Ordnet die Polizei eine Probenahme an, kann diese Anordnung bei der Staatsanwaltschaft angefochten werden (Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz).

Art. 4 Durchführung von invasiven Probenahmen *

Zuständig zur Anordnung einer invasiven Probenahme ist das Zwangsmassnahmengericht. *

Art. 5 Orientierung der Behörde

Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person erstellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmenden Behörde bekannt.

Die urteilende Instanz orientiert die Strafvollzugsbehörde, soweit diese für die Meldung der Löschung eines DNA-Profils zuständig ist.

Art. 6 Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil-Informationssystems

Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen (Art. 11 Abs. 4 DNA-Profil- Gesetz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher.

Art. 7 Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von Löschungsereignissen

Der KTD ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 12 DNA-Profil-Verordnung.

Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die urteilenden Gerichte, die Gerichtskasse und das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug melden dem KTD das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach Art. 16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz gemäss Anhang zu dieser Verordnung.

Die Meldung erfolgt innert 20 Tagen seit Eintritt der Voraussetzungen. Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sache befasst war. Sie holt die allenfalls nötige richterliche Zustimmung ein (Art. 15 DNA-Profil-Verordnung).

Art. 8 Übergangsbestimmung

Behörden, die gestützt auf die mittlerweile aufgehobene Verordnung des Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem[5] (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD bis 31. Dezember 2008.

Anordnungen, die nach dem 1. Januar 2005 aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2008 zu melden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

GS 29, 539

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 539
14.12.2010 01.01.2011 § 4 Titel geändert GS 30, 801
14.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 801

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 539
§ 4 14.12.2010 01.01.2011 Titel geändert GS 30, 801
§ 4 Abs. 1 14.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 801