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331.71

Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen

(VVJ)

Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013)

Präambel

Das Obergericht des Kantons Zug,

gestützt auf § 45 Abs. 4, § 57 und § 120 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010[1]*

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003[2] und gemäss der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom 20. März 2009[3]*

Sie gilt sinngemäss für den Vollzug angeordneter Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorsorglicher Schutzmassnahmen. *

Art. 2 Zuständigkeit

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt plant, führt und steuert den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Obergerichts gemäss § 116 und § 120 Abs. 2 GOG. *

Art. 3 Ziele des Vollzugs

Ziele des Vollzugs der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.

Art. 4 Meldung des Urteils

Das urteilende Gericht meldet das Dispositiv des Strafurteils sowie den Entscheid über Zwangsmassnahmen sofort nach dessen Eröffnung der Jugendanwältin bzw. dem Jugendanwalt. *

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt trifft nach Eingang der Meldung die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen. *

Art. 5 Bussen

Für das Inkasso von Bussen und Ersatzforderungen sowie für die Einziehung von Vermögenswerten ist die Gerichtskasse verantwortlich. Sie kann Zahlungsfristen festlegen und Ratenzahlungen gestatten.

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt kann auf Gesuch der bzw. des Jugendlichen die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln (Art. 24 Abs. 3 JStG).

Bezahlt die bzw. der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um (Art. 24 Abs. 5 JStG). *

Art. 6 Persönliche Leistung

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt sorgt für die Durchführung der persönlichen Leistung gemäss Art. 23 JStG und weist der bzw. dem Jugendlichen den Arbeitsplatz zu. Die zugewiesene Arbeit muss sinnvoll und dem Alter, der Leistungsfähigkeit und den Fähigkeiten der bzw. des Jugendlichen entsprechen.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt für Jugendliche höchstens acht Stunden. Es ist eine angemessene Mittagspause einzuräumen. Schicht- und Nachtarbeit sind ausgeschlossen.

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt ermahnt die Jugendliche bzw. den Jugendlichen, die bzw. der ohne genügende Entschuldigung der Arbeit fernbleibt oder die Arbeit abbricht. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, richten sich die Sanktionen nach Art. 23 Abs. 4 und 5 JStG.

Art. 7 Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung

Die bzw. der Jugendliche trägt die persönlichen Aufwendungen beim Erbringen der persönlichen Leistung selber, namentlich die Auslagen für Arbeitsbekleidung, Arbeitsweg und Verpflegung.

Der Kanton versichert Jugendliche für die Dauer der persönlichen Leistung gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. *

Art. 8 Freiheitsentzug

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht den Freiheitsentzug in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche entsprechend ihrer bzw. seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird (Art. 27 Abs. 2 JStG).

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet im Sinne von Art. 27 Abs. 1 JStG, ob der Freiheitsentzug in Halbgefangenschaft oder tageweise vollzogen werden kann.

Erzielt die bzw. der Jugendliche während des Vollzugs des Freiheitsentzugs in Form der Halbgefangenschaft einen Lohn, so hat sie bzw. er einen Kostenbeitrag von max. CHF 30.– pro Tag an den Vollzug zu leisten.

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG. Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, werden nach Vereinbarung im Einzelfall vergütet.

Art. 9 Schutzmassnahmen

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht und überwacht ambulant und stationär angeordnete Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG. Sie bzw. er prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann (Art. 19 JStG).

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt macht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gemäss Art. 19 Abs. 3 JStG[4] rechtzeitig Mitteilung, wenn bei der Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Kindes- oder Erwachsenenschutzrechts angezeigt ist. *

Art. 10 * Vollzugskosten und Beiträge

Die Tragung der Vollzugskosten richtet sich nach Art. 45 JStPO und § 121 GOG.

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt entscheidet über die Beteiligung der Eltern und der Jugendlichen. Versicherungsleistungen und Schulbeiträge, auf welche Jugendliche bzw. deren Eltern einen Rechtsanspruch haben, werden zur Kostendeckung verwendet.

Als Kosten des Massnahmevollzugs gelten im Rahmen von Art. 45 Abs. 1 JStPO alle Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie ihrer vorsorglichen Anordnung anfallen, namentlich

  1. das Taggeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen;
  2. die Ausbildungskosten;
  3. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung;
  4. die Kosten ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, einschliesslich ärztlich angeordneter Behandlungen.

Die Gerichtskasse führt in jedem Vollzugsfall eine Kostenabrechnung und ist für das Inkasso zuständig.

Art. 12 Aufsicht

Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt erstattet dem Obergericht jährlich Bericht betreffend den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen. Sie bzw. er führt über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen ein Register.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Egress

GS 29, 413

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 413
21.12.2010 01.01.2011 Ingress geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 1 geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 eingefügt GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 1 geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 3 geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 10 totalrevidiert GS 30, 841
21.12.2010 01.01.2011 § 11 aufgehoben GS 30, 841
27.11.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert GS 31, 687

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 20.11.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 413
Ingress 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 1 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 1 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 841
§ 2 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 841
§ 4 Abs. 1 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 4 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 5 Abs. 3 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 7 Abs. 2 21.12.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 841
§ 9 Abs. 2 27.11.2012 01.01.2013 geändert GS 31, 687
§ 10 21.12.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 841
§ 11 21.12.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 841