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332.31-A1

Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel

Präambel

Kantonsratsbeschluss

über die Errichtung und den Betrieb

einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel

vom 21. Dezember 19721)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

nach Einsicht in einen Bericht des Regierungsrates vom 21. März 1972, zur

Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses vom 23. Januar 19692)

, wonach der

Kanton Zug gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine Anstalt für Rück-

fällige im Bostadel errichtet,

beschliesst:

Art. 1

Der Kantonsrat stimmt dem imAnhang angeführtenVertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug betreffend Errichtung und Betrieb einer ge- meinsamen Strafanstalt im Bostadel zu und ermächtigt den Regierungsrat, denVertrag zu unterzeichnen.

Art. 2

Das vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit mit der Paritätischen Kommission vorgelegte Projekt mit einem Gesamtauf- wand von Fr. 15 925 558.– (Baukostenindex 421,2 Punkte) wird genehmigt.

Der nachAbzug der zu erwartenden Bundessubventionen von Fr. 7 589 140.– verbleibende Nettoaufwand von Fr. 8 336 418.– wird zu drei Vierteln dem Kanton Basel-Stadt, zu einemViertel dem Kanton Zug belastet.

Der auf den Kanton Zug entfallende Viertel-Anteil von Fr. 2 084 104.– wird bewilligt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, an den Parzellen Nummern 1–12 der Liegenschaften«Bostadel»und«UntererMühlistock»inderGemeindeMen- zingen, haltend 116810 m2 , mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums- verhältnis mit 3 ⁄4-Anteil Kanton Basel-Stadt und 1 ⁄4-Anteil Kanton Zug zu be- gründen. Der Miteigentumsbegründung ist ein Grundstückwert von Fr. 6.– pro m2 , gleich Fr. 700 860.–, und die Subventionsrückerstattung auf Scheune «Mühlistock» mit Fr. 46 418.–, total Fr. 747 278.–, zugrundezulegen.

Art. 4

Der Kostenaufwand für den Bau derAnstalt Bostadel ist in derAusseror- dentlichen Verwaltungsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbau- ten» unter dem Titel «Neubau Strafanstalt Bostadel» auszuweisen.

Art. 5

DerNetto-KostenaufwandfürdenBetriebderAnstalt(einFünfteldesGe- samtnettoaufwandes) ist in der ordentlichen Verwaltungsrechnung im Ab- schnitt «Sicherheitsdirektion»1) unter dem Titel «Strafanstalt Bostadel» aus- zuweisen.

Art. 6

Dieser Beschluss wird unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss

Art. 34

der Kantonsverfassung2) und nach Zustandekommen eines analogen Be- schlusses des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig.3)

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4) . Er hat den Beschluss zu vollziehen.