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332.31

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)

Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990)

Präambel

Gestützt auf die Art. 382 und 383 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[1] und im Einverständnis mit der auf Grund des Konkordates über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 4. März 1959[2] gebildeten Konferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz treffen die Kantone Basel-Stadt und Zug folgende Vereinbarung:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Kantone Basel-Stadt und Zug errichten und betreiben gemeinsam eine geschlossene Strafanstalt für rückfällige Gefängnis- und Zuchthausgefangene im Bostadel (Kanton Zug). Diese Anstalt soll Plätze für mindestens 80 Insassen aufweisen.

Die Anstalt Bostadel ist eine Konkordatsanstalt im Sinne des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz. Sie wird nach den Erkenntnissen des modernen Strafvollzuges und nach den Richtlinien und Empfehlungen der Konkordatskonferenz geführt.

Art. 2 Rechtsnatur

Die Strafanstalt Bostadel erhält das Statut einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt beider Kantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 3 Sitz

Die Strafanstalt Bostadel hat Sitz in der Gemeinde Menzingen (Kanton Zug).

2. Verhältnis der beiden Kantone zur Strafanstalt

Art. 4 Parlamente

Die Parlamente beider Kantone genehmigen den jährlichen Kostenvoranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht; sie beschliessen über bauliche Erweiterungen. *

Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Parlamente zustande. Bei Differenzen ist die entsprechende Vorlage an eine interparlamentarische Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Antrages zu überweisen. Jedes Parlament delegiert fünf Mitglieder.

Art. 5 Regierungen

Die Regierungen üben gemeinsam die Oberaufsicht über die Strafanstalt aus. Beschlüsse kommen nur bei Übereinstimmung beider Regierungen zustande. Sie genehmigen die von der Paritätischen Aufsichtskommission erlassenen generellen Vorschriften über Verwaltung und Betrieb sowie die Wahl des Direktors und des Verwalters (Art. 12).

Art. 6 Verwaltung

Die Verwaltung der Strafanstalt ist von der allgemeinen Verwaltung der beiden Kantone getrennt.

3. Finanzielles

Art. 7 Finanzielle Beteiligung der Kantone

Die beiden Kantone tragen die Errichtungskosten gemeinsam. Von den Errichtungskosten abzüglich des Bundesbeitrages übernimmt der Kanton Zug ein Viertel, der Kanton Basel-Stadt drei Viertel; die Betriebskosten werden von den beiden Kantonen im Verhältnis von einem Fünftel zu vier Fünfteln getragen.

Sie statten die Strafanstalt mit dem erforderlichen Betriebskapital aus.

Art. 8 Kontrollstelle

Je ein von der Regierung jedes Kantons ernannter Beamter der Finanzkontrolle bilden zusammen die Kontrollstelle.

Art. 9 Steuerbefreiung

In steuerrechtlicher Beziehung ist die Strafanstalt den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons Zug gleichgestellt.

4. Organe der Strafanstalt

Art. 10 Gliederung

Die Organe der Strafanstalt sind:

  1. die Paritätische Aufsichtskommission,
  2. die Direktion,
  3. die Beamtenkonferenz.

Art. 11 Paritätische Aufsichtskommission

Die Paritätische Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sechs weiteren Mitgliedern. Jede Regierung wählt vier Mitglieder.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht Delegierte ein und desselben Kantons sein. Diese Funktionen sollen für jede nachfolgende Amtsdauer auf Delegierte des anderen Kantons übertragen werden. Die Aufsichtskommission zieht in der Regel den Direktor zu ihren Sitzungen bei. Dieser hat beratende Stimme.

Art. 12 Kompetenzen der Paritätischen Kommission

Die Aufsichtskommission hat folgende Befugnisse:

  1. Wahl des Direktors, des Verwalters und des übrigen Personals;
  2. unmittelbare Aufsicht über die Führung und die Verwaltung der Anstalt;
  3. Erlass der Hausordnung und der zur Führung und Verwaltung notwendigen Reglemente, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Instanz vorsieht;
  4. Aufstellung des Kostenvoranschlages und Prüfung der Jahresrechnung;
  5. Abfassung des Jahresberichtes;
  6. Begutachtung aller wichtigen, die Führung und die Verwaltung betreffenden Geschäfte, die von den Regierungen oder den Parlamenten zu beschliessen sind;
  7. Erledigung von Rekursen gegen Verfügungen des Direktors;
  8. Erledigung von Disziplinarfällen gemäss den Vorschriften der Personalverordnung (Art. 15) und der Hausordnung.

Art. 13 Direktion

Die Anstalt steht unter der Führung des Direktors, dem ein Verwalter zur Seite steht.

Der Direktor, der Verwalter und das übrige Personal werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

Art. 14 Beamtenkonferenz

Zur Beamtenkonferenz gehören der Direktor, der Verwalter und der Oberaufseher. Die Beamtenkonferenz kann weitere Mitarbeiter zuziehen. Sie wird vom Direktor präsidiert. Die Rechte und Pflichten der Beamtenkonferenz werden in der Personalverordnung festgelegt. Es kommen ihr nur begutachtende Funktionen zu.

Art. 15 * Dienstverhältnisse des Personals

Die Anstellungsbedingungen, Besoldungen, Pensions- und Versicherungsfragen, die Rechte und Pflichten sowie das Disziplinarrecht werden in einer von den beiden Regierungen zu erlassenden Personalverordnung[3] geregelt.

Bei Differenzen ist das Geschäft der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 11) zur Ausarbeitung eines neuen Antrags an die beiden Regierungen zu überweisen.

5. Haftung

Art. 16 Haftung der Anstalt gegenüber Dritten

Die Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Hat die Anstalt Ersatz geleistet, so steht ihr gegenüber dem vorsätzlich oder grobfahrlässig handelnden Beamten das Rückgriffsrecht zu.

Für die Beurteilung von Schadenersatzforderungen sind die zugerischen Gerichte zuständig.

6. Rekurskommission

Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer

Die Rekurskommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zusammen, wovon je zwei aus dem Kreise des Disziplinargerichtes Basel-Stadt bzw. des Kantonsgerichts Zug von jedem Gericht bestimmt werden.

Die Rekurskommission konstituiert sich selbst. Sie wählt ihren Vorsitzenden jeweils auf die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer geht der Vorsitz ordentlicherweise von einem Kanton zum andern über.

Art. 18 Zuständigkeit

Die Rekurskommission entscheidet über angefochtene Verfügungen der Paritätischen Aufsichtskommission (Art. 12 lit. g und h).

Art. 19 Verfahren

Das Verfahren wird von der Rekurskommission in einem Reglement festgelegt. Dieses bedarf der Genehmigung der beiden Regierungen.

7. Kündigung

Art. 20 Kündigung

Der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Zug kann nur im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine einseitige Kündigung ist ausgeschlossen.

Art. 21 Baukommission

Für die Vorbereitung und die Überwachung der Bauarbeiten und der Einrichtung der Anstalt wird eine paritätische Baukommission eingesetzt. Sie besteht aus je fünf von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst und wird von einem der von der Zuger Regierung gewählten Mitglieder präsidiert.

Art. 22 Inkrafttreten

Der Vertrag tritt in Kraft nach Genehmigung durch die beiden Parlamente.[4]

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der beiden Kantone über das Referendum.

Egress

Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt unterzeichnet am 27. Febr. 1973, vom Regierungsrat des Kantons Zug unterzeichnet am 19. März 1973 (GS 20, 356). Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 9. August 1973.

GS 20, 351

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
21.12.1972 15.02.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 351
27.09.1990 07.12.1990 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 23, 603
27.09.1990 07.12.1990 Art. 15 totalrevidiert GS 23, 603

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 21.12.1972 15.02.1974 Erstfassung GS 20, 351
Art. 4 Abs. 1 27.09.1990 07.12.1990 geändert GS 23, 603
Art. 15 27.09.1990 07.12.1990 totalrevidiert GS 23, 603