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332.312

Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel

(HO JVA Bostadel)

Vom 23. September 2020 (Stand 1. Januar 2021)

Präambel

Die Paritätische Aufsichtskommission als Aufsichtsbehörde über die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel,

gemäss Art. 12 Bst. c des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug vom 27. Februar/19. März 1973, von den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug gemäss Art. 5 des Vertrags genehmigt,

beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Die Hausordnung bezweckt, die Eingliederung in die Gemeinschaft, die gegenseitige Rücksichtnahme und die Disziplin während des Aufenthalts in der JVA Bostadel zu gewährleisten. Die Hausordnung setzt dazu die Leitlinien.

Die Hausordnung wird durch Reglemente und Merkblätter ergänzt und präzisiert.

Reglemente werden von der Paritätischen Aufsichtskommission erlassen.

Merkblätter werden von der Direktorin oder dem Direktor erlassen und der Paritätischen Aufsichtskommission zur Kenntnis gebracht.

Art. 2 Geltungsbereich

Die JVA Bostadel vollzieht Freiheitsstrafen an Straftätern gemäss Art. 40 und Art. 76 Abs. 2 StGB[1] sowie Massnahmen und Verwahrungen gemäss Art. 63 und Art. 64 StGB. Straftäter mit Massnahmen nach Art. 59, 60 oder 61 StGB können in Ausnahmefällen zeitlich befristet aufgenommen werden.

Gefangene im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO[2] sind den übrigen Gefangenen gleichgestellt.

Art. 3 Organisation

Die JVA Bostadel ist eine Konkordatsanstalt des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen gemäss Vereinbarung vom 5. Mai 2006.

Die JVA Bostadel wird als geschlossene Einrichtung für Männer geführt.

Der Direktor oder die Direktorin regelt in einem von der Paritätischen Aufsichtskommission zu genehmigenden Betriebskonzept den Vollzug.

Art. 4 Leitung der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Die Leitung der JVA Bostadel obliegt dem Direktor oder der Direktorin. Der Direktor oder die Direktorin vertritt die JVA Bostadel nach aussen und trifft alle Entscheidungen, für die nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

Bei Abwesenheit des Direktors oder der Direktorin wird er oder sie durch den Vizedirektor oder die Vizedirektorin vertreten.

Die Anstaltsleitung umfasst den Direktor oder die Direktorin sowie die ihm oder ihr direkt unterstellten Mitarbeitenden mit Führungsverantwortung.

2. Aufnahme und Eintritt

Art. 5 Aufnahme

Voraussetzung für die Aufnahme ist ein schriftlicher Vollzugsauftrag der einweisenden Behörde.

Eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung ist von der zuständigen Einweisungsbehörde zu verfügen und im Vollzugsauftrag aufzuführen.

Art. 6 Eintrittsverfahren

Beim Eintritt wird die Identität des Gefangenen geprüft, die Personendaten erfasst und ein Foto erstellt. Bei Änderungen kann dies zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.

Sämtliche Effekten werden kontrolliert und der Gefangene wird einer Leibesvisitation unterzogen.

Art. 7 Eintrittsgespräch und Eintrittsuntersuchung

Dem Gefangenen werden die Hausordnung, die dazugehörigen Merkblätter sowie die notwendigen Weisungen abgegeben. Analphabeten und Fremdsprachigen sind sie in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen.

Die Anstaltsleitung nimmt mit dem Gefangenen unmittelbar, spätestens jedoch innert vier Arbeitstagen, Kontakt auf.

Innert 24 Stunden ab Eintritt wird der Gesundheitszustand des Gefangenen durch den internen Gesundheitsdienst abgeklärt. Dieser zieht bei medizinischer Notwendigkeit die Anstaltsärztin oder den Anstaltsarzt bei.

Art. 8 Effekten

Effekten, die der Gefangene mitbringt oder während des Vollzugs anschafft, werden nach erfolgter Kontrolle wieder abgegeben, sofern es sich nicht um Effekten von grösserem Wert handelt, die Abgabe keine Gefährdung der Sicherheit, der Ruhe oder der Ordnung darstellen und diese nicht den Vollzugszielen widersprechen.

Von den abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt, dessen Richtigkeit vom Gefangenen schriftlich zu bestätigen ist. Effekten, die zur Aufbewahrung ungeeignet sind, werden nach Anweisung des Gefangenen auf dessen Kosten versandt oder vernichtet. Effekten mit hohem Wert werden nicht angenommen. Geldbeträge werden dem Gefangenen gemäss der konkordatlichen Richtlinie gutgeschrieben.

Für deponierte Gegenstände haftet die JVA Bostadel im Falle eines Elementarschadens nur bei beweisbarem Wertverlust bis maximal 1000 Franken.

Für nicht deponierte Effekten trägt der Gefangene die alleinige Verantwortung. Eine Haftung seitens der JVA Bostadel ist ausgeschlossen.

3. Vollzugsalltag

Art. 9 Betriebsablauf

Der Direktor oder die Direktorin regelt den Betriebsablauf in einem Merkblatt, insbesondere die Zelleneinschlusszeiten.

Während des Aufenthalts in der JVA Bostadel sind die Hausordnung, die Reglemente, die Merkblätter sowie die Weisungen des Anstaltspersonals für die Gefangenen verbindlich. Verstösse dagegen werden disziplinarisch geahndet.

Art. 10 Bekleidung

Zur Arbeitsverrichtung tragen die Gefangenen die von der JVA Bostadel abgegebenen Arbeitskleider. Während der Freizeit tragen sie ihre private Bekleidung.

Kleidungsstücke mit militärischem Aussehen, mit nationalen Emblemen oder mit rassistischen und extremistischen Symbolen sind nicht gestattet. Sie werden eingezogen und zu den Effekten gegeben oder vernichtet. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 11 Verpflegung

Die Gefangenen erhalten von der JVA Bostadel eine ausgewogene Verpflegung.

Auf religiöse Vorschriften wird so weit als möglich Rücksicht genommen.

Vegetarier erhalten spezielle Menus.

Auf ärztliche Anordnung wird spezielle Kost abgegeben.

Art. 12 Arbeit

Die JVA Bostadel sorgt für ein vielseitiges Arbeitsangebot. Sie unterhält hierzu eigene Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.

Die obligatorische Arbeitszeit beträgt wöchentlich maximal vierzig Stunden. Es sind angemessene Ruhezeiten einzuhalten.

Jeder arbeitsfähige Gefangene ist zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit verpflichtet. Die Zuweisung der Arbeit erfolgt durch die Anstaltsleitung nach Anhörung des Gefangenen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen sowie der Bedürfnisse der einzelnen Betriebe.

Auf gesundheitliche Beeinträchtigungen wird auf Anordnung der Anstaltsärztin oder des Anstaltsarztes Rücksicht genommen.

Art. 13 Arbeitsentgelt

Das Arbeitsentgelt richtet sich nach den konkordatlichen Richtlinien.

Einzelheiten werden in einem Merkblatt geregelt.

Art. 14 Freizeitangebot

Die JVA Bostadel organisiert ein Freizeit- und Weiterbildungsangebot.

Art. 15 Spaziergang

Der Gefangene hat täglich Anspruch auf einen mindestens einstündigen Spaziergang im Freien.

Die Anstaltsleitung kann aus Sicherheitsgründen mittels Verfügung die Dauer des Spaziergangs zeitlich befristet einschränken.

4. Verkehr mit der Aussenwelt

Art. 16 Brief- und Postverkehr

Die Gefangenen können unbeschränkt auf eigene Kosten Briefe empfangen und absenden.

Gefangene können Pakete auf eigene Kosten versenden und empfangen. Anzahl, Gewicht und Grösse werden in einem Merkblatt geregelt.

Art. 17 Postkontrolle

Sämtliche ein- und ausgehende Gefangenenpost/-korrespondenz unterliegt der inhaltlichen Kontrolle.

Ausgenommen von der Regelung gemäss Abs. 1 ist die Korrespondenz mit der Anwältin oder dem Anwalt sowie mit den Aufsichtsbehörden. Bei Verdacht auf Missbrauch wird diese Korrespondenz auf Anordnung der Anstaltsleitung in Anwesenheit des Gefangenen einer Sichtkontrolle ohne inhaltliche Überprüfung der Schriftstücke unterzogen.

Die anwaltliche Korrespondenz muss klar als solche bezeichnet und der Absender ersichtlich sein.

Art. 18 Telefonverkehr

Der Telefonverkehr ist mittels Telefonautomaten auf Kosten der Gefangenen gestattet.

Der Direktor oder die Direktorin kann die Anzahl Telefongespräche aus betrieblichen Gründen beschränken. Bei Missbrauch können die telefonischen Kontakte eingeschränkt oder untersagt werden.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht

Die Gefangenen mit Stimmberechtigung in der Schweiz haben die Möglichkeit, brieflich an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.

Abstimmungs- und Wahlunterlagen werden inhaltlich nicht kontrolliert.

Art. 20 Besuch

Der Gefangene ist berechtigt, regelmässig Besuche von ihm nahestehenden Personen zu empfangen. Die konkrete Ausgestaltung wird in einem Merkblatt geregelt.

Der Direktor oder die Direktorin kann den Kreis der zum Besuch zugelassenen Personen erweitern oder einschränken und die Art der Durchführung des Besuchs regeln.

Der Direktor oder die Direktorin kann Personen, welche die Sicherheit und Ordnung der JVA Bostadel gefährden oder gegen die Besuchsregelungen verstossen haben, bis zu sechs Monate von Besuchen ausschliessen. Bei anhaltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsregelung kann die betreffende Person dauerhaft von Besuchen ausgeschlossen werden. Für Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder und Eltern können die Besuche bei anhaltender Gefährdung oder wiederholtem Verstoss gegen die Besuchsregelung hinter einer Trennscheibe bewilligt werden.

Die Besucherinnen und Besucher haben sich einer Zutrittskontrolle (Metalldetektion, Röntgen von Effekten oder Kleidungsstücken) zu unterziehen und müssen sich ausweisen. Andernfalls wird ihnen der Zutritt verwehrt.

Art. 21 Ausgang und Urlaub

Die Gewährung von Ausgang und Urlaub richtet sich nach den konkordatlichen Richtlinien.

5. Betreuung

Art. 22 Sozialarbeit

Der Sozialdienst steht den Gefangenen zu Fragen und Anliegen, die den Vollzug betreffen, zur Verfügung. Er leistet Unterstützung in administrativen Angelegenheiten, erläutert auf Wunsch amtliche Verfügungen und begleitet den Gefangenen während der Aufenthaltszeit.

Er setzt zusammen mit dem Gefangenen die im Vollzugsplan konkretisierte risikoorientierte Vollzugsplanung um, vermittelt die Möglichkeit zur Wiedergutmachung und Deliktaufarbeitung und unterstützt ihn bei den Austrittsvorbereitungen.

Art. 23 Vollzugsplan

Der Sozialdienst erstellt zusammen mit dem Gefangenen im Rahmen der konkordatlichen Richtlinien und nach Vorgaben der einweisenden Behörde einen Vollzugsplan.

Die Rückfallprävention steht dabei im Zentrum der Vollzugsarbeit. Diese erfolgt mit einem auf Tataufarbeitung und Wiedergutmachung ausgerichteten risikoorientierten Vollzug.

Der Gefangene hat aktiv an der Umsetzung des Vollzugsplans mitzuwirken.

Der Vollzugsplan wird mindestens jährlich mit dem Gefangenen überprüft.

Art. 24 Therapie

Hat das Gericht oder die Vollzugsbehörde vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung angeordnet, beauftragt die JVA Bostadel eine Fachperson mit deren Durchführung.

Die Therapie erfolgt delikts- und risikoorientiert.

Art. 25 Seelsorge

Die seelsorgerische Betreuung der Gefangenen wird ermöglicht. Die Gefangenen können an religiösen Veranstaltungen, die in der JVA Bostadel stattfinden, teilnehmen und sich für Gespräche mit den Seelsorgern anmelden.

Art. 26 Medizinische Betreuung

Die medizinische Betreuung erfolgt durch den Gesundheitsdienst, den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin und durch den Anstaltspsychiater oder die Anstaltspsychiaterin.

Der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin hat in der Regel wöchentlich Sprechstunde in der Anstalt. Er oder sie untersucht jeden neueingetretenen Gefangenen in der nächstfolgenden Sprechstunde.

Die Gefangenen dürfen nur die von der Anstaltsärztin oder vom Anstaltsarzt zugelassenen oder verschriebenen Medikamente besitzen und einnehmen.

Die Gefangenen haben die Anweisungen des Gesundheitsdienstes und der Ärztinnen und Ärzte zu befolgen.

Art. 27 Zahnärztliche Behandlung

Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, sofern sie unaufschiebbar und notwendig sind. Sie werden durch den Anstaltszahnarzt oder die Anstaltszahnärztin ausgeführt.

Die Kostentragung richtet sich nach der konkordatlichen Richtlinie.

Art. 28 Gesundheitskosten

Die Gesundheitskosten werden gemäss den konkordatlichen Richtlinien getragen.

Die Krankenversicherungsprämien sind Teil der persönlichen Auslagen und werden im Grundsatz vom Gefangenen getragen.

Die Gefangenen sind durch die JVA Bostadel gegen Unfälle versichert.

6. Sicherheits- und Zwangsmassnahmen

Art. 29 Ruhe und Ordnung

Der Direktor oder die Direktorin trifft geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Art. 30 Kontrollen und Durchsuchungen

Der Gefangene hat sich den durch die Anstaltsleitung zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Sicherheit und Ordnung angeordneten Atemluft-, Urin-, Blut- und Haartests, Leibesvisitationen, Kontrollen von Körperöffnungen und Zellenkontrollen zu unterziehen.

Intime Leibesvisitationen (Rektaluntersuchung und Ultraschall) dürfen nur durch medizinisch geschulte Fachpersonen gleichen Geschlechts wie die zu kontrollierenden Gefangenen vorgenommen werden.

Art. 31 Visuelle Überwachung

Die Paritätische Aufsichtskommission erlässt ein Reglement betreffend die visuelle Überwachung.

Ausgenommen davon sind die persönliche Zelle und das unbeaufsichtigte Besuchszimmer.

Art. 32 Besondere Sicherheitsmassnahmen

Bestehen bei einem Gefangenen konkrete Anzeichen für eine Entweichung, die Gefahr von Fremd- oder Selbstgefährdung oder die Gefahr einer erheblichen Sachbeschädigung, kann die Anstaltsleitung besondere Sicherheitsmassnahmen anordnen.

Als besondere Sicherheitsmassnahmen sind namentlich zulässig:

  1. Entziehung oder Vorenthaltung von Gegenständen, die missbräuchlich verwendet wurden oder verwendet werden könnten;
  2. Absonderung von den anderen Gefangenen;
  3. vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt;
  4. Entziehung oder Beschränkung des Aufenthalts im Freien;
  5. Unterbringung in einer besonders gesicherten Zelle (mit Möglichkeit der Überwachung) ohne gefährdende Gegenstände; und
  6. Fesselung, insbesondere für die Zuführung und den Transport des Gefangenen.

Art. 33 Unmittelbarer Zwang

Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf durch das Personal angewendet werden:

  1. gegen gewalttätige Personen;
  2. um Mitarbeitende, Gefangene oder andere mit der JVA Bostadel in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen;
  3. um die Flucht von Gefangenen zu verhindern oder um flüchtige Gefangene wieder zu ergreifen;
  4. um die betriebliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

Die Anwendung von unmittelbarem Zwang wird protokolliert.

Art. 34 Sorgfaltspflicht

Der Gefangene ist verpflichtet, zu Anstaltsmobiliar, Einrichtungen, Maschinen, Materialien und erzeugten Produkten sowie Effekten und Kleidern Sorge zu tragen.

Absichtliche oder grobfahrlässige Beschädigungen führen zu Schadenersatzpflicht.

Der Rückgriff auf die Anstaltskonten der betroffenen Gefangenen erfolgt im Rahmen der konkordatlichen Richtlinie.

7. Disziplinarrecht

Art. 35 Disziplinarvergehen

Wer schuldhaft und pflichtwidrig gegen die Hausordnung, gegen ihr übergeordnete Erlasse oder gegen darauf beruhende Merkblätter, Anordnungen und Weisungen der Anstaltsleitung oder mündliche Anweisungen des Personals verstösst oder wer den Betrieb der Anstalt in anderer Weise beeinträchtigt, wird disziplinarisch sanktioniert. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildet der Rapport von Mitarbeitenden der JVA Bostadel. Dem Gefangenen wird die Möglichkeit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs gewährt. Sind die Ruhe und Ordnung gefährdet, verbleibt der Gefangene bis zur erstinstanzlichen Erledigung des Disziplinarverfahrens in seiner Zelle. Falls nötig wird er in eine besonders gesicherte Zelle verlegt.

Als Pflichtverletzung im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere:

  1. Beschimpfung oder ungebührliches Verhalten;
  2. Drohungen oder Tätlichkeiten;
  3. Fluchtversuch, Flucht, Vorbereitung oder Beihilfe zur Flucht;
  4. Nicht- oder verspätete Rückkehr aus dem Urlaub;
  5. schwere Störung von Ruhe und Ordnung der JVA Bostadel;
  6. Nichteinhalten des Betriebsablaufs und der Tagesordnung;
  7. Arbeitsverweigerung;
  8. Ein- und Ausführen, Handel, die Herstellung oder dessen Versuch, der Besitz und der Konsum von Alkohol, Drogen oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie Missbrauch von Arzneimitteln;
  9. Widersetzlichkeit oder Vereitelung, Umgehung oder Verfälschung von Kontrollen;
  10. Ein- und Ausführen, Vermitteln, die Herstellung oder dessen Versuch und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen und Ähnlichem;
  11. Aneignung von Anstaltseigentum oder Eigentum von anderen Gefangenen oder von Mitarbeitenden;
  12. Sachbeschädigung an Mobiliar und Immobilien;
  13. unerlaubte Kontakte mit Gefangenen und Personen ausserhalb der JVA Bostadel;
  14. missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation mit der Aussenwelt;
  15. Spiele um Geld oder Waren, Tausch und Handel von Gegenständen sowie andere Rechtsgeschäfte und Botengänge unter Gefangenen; und
  16. Rauchen an unerlaubtem Ort.

Art. 36 Disziplinarmassnahmen

Die Paritätische Aufsichtskommission konkretisiert in einem Reglement die Zumessung der einzelnen Disziplinarmassnahmen.

Die Direktion kann folgende Disziplinarmassnahmen verfügen:

  1. Schriftlicher Verweis;
  2. Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel bis zu sechs Monaten;
  3. Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäftigung (Entzug von Unterhaltungselektronik und dergleichen) bis zu sechs Monaten; bei schwerem Verstoss oder im Wiederholungsfall bis zu drei Jahren;
  4. Zeitlich begrenzter Entzug oder Beschränkung von Aussenkontakten (Besuchssperre, Urlaubskürzung, Telefonverbot und dergleichen) bis zu drei Monaten; bei schwerem Verstoss oder im Wiederholungsfall bis zu 12 Monaten;
  5. Busse von Fr. 20.– bis 300.– zugunsten des Gefangenenfonds, welche ab dem Freikonto beglichen wird;
  6. Einschluss in der eigenen Zelle für bis zu dreissig Tagen;
  7. Arrest in einer besonderen Zelle für bis zu zehn Tagen.

Der schriftliche Verweis ist die leichteste, der Arrest die schwerste Disziplinarmassnahme. Die Art und Dauer der Disziplinarmassnahme bemessen sich nach der Art der Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs sowie dem Verschulden des Gefangenen.

Erscheint es aufgrund der konkreten Pflichtverletzung oder Beeinträchtigung des Anstaltsbetriebs angezeigt, können mehrere Disziplinarmassnahmen gleichzeitig angeordnet werden.

Art. 37 Disziplinarverfahren

Vor der Verhängung der Disziplinarsanktion wird dem Gefangenen Gelegenheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen.

Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt die Direktion die entsprechende Disziplinarmassnahme. Die Verfügung ist schriftlich zu verfassen, als Verfügung zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie wird dem Gefangenen mündlich oder schriftlich eröffnet. Der Empfang ist unterschriftlich zu bestätigen.

Bei Ergreifung des Rekurses wird der Vollzug der Disziplinarmassnahme nur auf ausdrückliche Anordnung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Paritätischen Aufsichtskommission ausgesetzt.

8. Rechtsmittel

Art. 38 Rekurs

Gegen Verfügungen der Direktion kann innert zehn Tagen Rekurs an die Paritätische Aufsichtskommission eingereicht werden.

Der Rekurs ist schriftlich und in deutscher Sprache zu verfassen, muss einen Antrag und eine Begründung enthalten und die angefochtene Verfügung genau bezeichnen.

Der Rekursentscheid ist dem Rekurrenten jeweils mit kurzer Begründung schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Rekursentscheid der Paritätischen Aufsichtskommission kann innert zehn Tagen Rekurs an die Rekurskommission eingereicht werden.

Art. 39 Aufsichtsbeschwerde

Eine Aufsichtsbeschwerde kann jederzeit ergriffen werden, um die Aufsichtsbehörde über Tatsachen in Kenntnis zu setzen, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen erfordern.

Aufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeitende sind schriftlich und in deutscher Sprache an den Direktor oder an die Direktorin, solche gegen den Direktor oder die Direktorin an die Paritätische Aufsichtskommission zu richten.

Der Beschwerdeführer hat nicht die Rechte einer Partei. Ihm wird die Art der Erledigung mitgeteilt, jedoch besteht keine Pflicht zur Begründung.

9. Austritt und Schlussbestimmung

Art. 40 Austritt und Entlassung

Die Entlassung erfolgt am letzten Tag der Strafe um 08:00 Uhr. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, wird sie auf den Vortag vorverlegt. Die Gefangenen werden direkt aus der Anstalt entlassen, sofern keine rechtskräftige Verfügung einer zuständigen Behörde etwas anderes bestimmt.

Bei der Entlassung des Gefangenen sind ihm alle aufbewahrten Effekten und das ihm gutgeschriebene Geld zurückzugeben. Er unterzeichnet eine Empfangsbescheinigung. Die Transportkosten für die Effekten gehen in der Regel zu Lasten des Gefangenen.

Die Versetzung in eine andere Strafanstalt und die Zuführung zuhanden Migrationsbehörden erfolgen gemäss Verfügung der zuständigen Stellen.

Art. 41 Schlussbestimmung

Die bisherige Hausordnung wird aufgehoben.

Diese Hausordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Egress

GS 2020/099

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
23.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020/099

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 23.09.2020 01.01.2021 Erstfassung GS 2020/099