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412.32

Kantonsratsbeschluss betreffend die solidarische Finanzierung der Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit Asylstatus

Vom 30. Oktober 2025 (Stand 1. Januar 2026)

Präambel

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 1894[1],

beschliesst:

Art. 1 Solidarische Finanzierung der Beschulung im Regelschulbereich

Die Finanzierung der Beschulung aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden ab dem freiwilligen Kindergarten.

Für die solidarische Kostenverteilung unter den Einwohnergemeinden werden pro Schülerin und Schüler pauschal 4000 Franken vierteljährlich proportional zur Wohnbevölkerung unter den Einwohnergemeinden aufgeteilt. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Pauschale analog zur Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.

Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und Schüler an den Kosten der Beschulung.

Art. 2 Solidarische Finanzierung der Integrationsklassen

Die Finanzierung von Integrationsklassen auf der Primarstufe sowie auf der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche mit Asylstatus erfolgt solidarisch zwischen den Einwohnergemeinden.

Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemeinde 28'000 Franken pro Monat vergütet. Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortgemeinde 30'000 Franken pro Monat vergütet. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die Pauschalen analog zur Teuerungszulage an das Staatspersonal angepasst.

Der Kanton beteiligt sich mit einer Normpauschale pro Schülerin und Schüler an den Kosten der Integrationsklassen. Liegt die Schülerinnen- und Schülerzahl unter 14, gleicht der Kanton die Differenz zum Gesamtbetrag, der dem Produkt aus 14 und der Normpauschale entspricht, aus. Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter den Einwohnergemeinden gemäss ständiger Wohnbevölkerung anteilsmässig aufgeteilt.

Die Schulstandorte und die Anzahl Klassen werden insbesondere unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Rahmenbedingungen und auf Antrag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung und Kultur festgelegt.

Art. 3 Erfassung der Schülerinnen- und Schülerzahlen

Es ist systematisch zu erfassen, welche Kinder und Jugendlichen eine Klasse des Regelschulbereichs und welche eine Integrationsklasse besuchen.

Die Kosten für Kinder und Jugendliche, die in einer Integrationsklasse beschult werden, werden ausschliesslich über die entsprechenden Pauschalen der Integrationsklassen abgerechnet.

Art. 4 Solidarische Finanzierung der Sonderschulung

Die Finanzierung der Kosten für die Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern mit Asylstatus erfolgt solidarisch gemäss ständiger Wohnbevölkerung zwischen den Gemeinden.

Egress

GS 2026/001

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.10.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2026/001

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.10.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2026/001